Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2002 – II ZB 7/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die (weitere) sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Be-

schlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

6. Februar und 4. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Beschwerdewert: 1.271,20 DM = 649,95

Gründe

I. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten früher bestehende

nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert. Der Kläger macht eine

Reihe von Forderungen geltend. Seine Anträge, ihm Prozeßkostenhilfe zu

bewilligen, sind zurückgewiesen worden, zuletzt vom Landgericht Magde-

burg am 7. Juni 2001. Durch Beschluß vom 1. Juni 2001 hat es auch den

erneuten Antrag auf Klagezustellung ohne Erhebung von Gerichtskosten

abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat am 6. Februar und 4. März 2002

die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Be-

schwerde des Klägers.

II. Die weitere sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gegen Ent-

scheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde ge-

gen ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen ist ebensowenig wie

bei ablehnenden Entscheidungen nach § 65 Abs. 1 GKG eine weitere Be-

schwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen er-

öffnet (§ 127 Abs. 2, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 567 Abs. 1 Nr. 1

Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung in der Ver-

gangenheit ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außeror-

dentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind im vorliegenden Fall eindeu-

tig nicht erfüllt.

Inhaltsgleiche Anträge wird der Senat nicht mehr verbescheiden.

Röhricht Hesselberger Goette

Kurzwelly Kraemer