BGH Beschluss vom 16.09.2002 – II ZB 7/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die (weitere) sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Be-
schlüsse des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
6. Februar und 4. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 1.271,20 DM = 649,95
Gründe
I. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten früher bestehende
nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gescheitert. Der Kläger macht eine
Reihe von Forderungen geltend. Seine Anträge, ihm Prozeßkostenhilfe zu
bewilligen, sind zurückgewiesen worden, zuletzt vom Landgericht Magde-
burg am 7. Juni 2001. Durch Beschluß vom 1. Juni 2001 hat es auch den
erneuten Antrag auf Klagezustellung ohne Erhebung von Gerichtskosten
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat am 6. Februar und 4. März 2002
die Beschwerden zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Be-
schwerde des Klägers.
II. Die weitere sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Gegen Ent-
scheidungen der Oberlandesgerichte über die sofortige Beschwerde ge-
gen ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidungen ist ebensowenig wie
bei ablehnenden Entscheidungen nach § 65 Abs. 1 GKG eine weitere Be-
schwerdemöglichkeit an den Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen er-
öffnet (§ 127 Abs. 2, § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO n.F., § 65 Abs. 1, § 6, § 5 Abs. 2 GKG).
Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung in der Ver-
gangenheit ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außeror-
dentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind im vorliegenden Fall eindeu-
tig nicht erfüllt.
Inhaltsgleiche Anträge wird der Senat nicht mehr verbescheiden.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer