Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2002 – VI ZR 297/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Pauge und Stöhr

am 17. September 2002

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in

Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird

verworfen, soweit die Kläger Unterlassungsansprüche geltend

machen.

Im übrigen wird die Revision der Kläger nicht angenommen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst; die Ge-

richtskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten

tragen die Kläger zu je 1/4.

Gegenstandswert: 52.407,41

DM); davon entfallen auf

(cid:0)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:17)(cid:3)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:3)

die Revision der Klägerin zu 1 14.827,46

DM), auf die

(cid:0)(cid:13)(cid:5)(cid:12)(cid:18)(cid:19)(cid:7)(cid:17)(cid:9)(cid:6)(cid:3)(cid:12)(cid:3)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:3)

Revisionen der Kläger zu 2 bis 4 je 12.526,65

DM).

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte im Anschluß an eine von dieser ausge-

strahlten Fernsehsendung auf Unterlassung einer Berichterstattung und auf

Ersatz von immateriellem Schaden in Anspruch. Durch Urteil vom 10. März

2000 hat das Landgericht K. der Beklagten verboten, in Wort und Bild über die

familienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin zu 1 und ih-

rem geschiedenen Ehemann, dem Vater der Kläger zu 2 - 4, in der Weise zu

berichten, daß die Kläger identifiziert werden können. Ferner hat es der Be-

klagten untersagt, in Fernsehsendungen Lichtbilder von den Klägern zu 2 - 4 zu

zeigen und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld

angedroht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Berufung und Anschlußbe-

rufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Be-

rufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß ihr

unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten wird, mit Augenbalken verse-

hene Bildnisse der Kläger zu 2 - 4 zu senden. Im übrigen hat es die Klage ab-

gewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger einen Teil der geltend gemachten

Unterlassungsansprüche sowie den Zahlungsanspruch weiter.

II.

A. Die Revision ist, soweit die Kläger mit ihr Unterlassungsansprüche

geltend machen, nach § 546 ZPO a.F. unstatthaft.

Werden vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche

in demselben Verfahren geltend gemacht, so ist für die Zulässigkeit der Revisi-

on zwischen diesen Ansprüchen zu unterscheiden (Senatsbeschluß vom

6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792; BGHZ 35, 302, 306 f.).

1. Ein Unterlassungsanspruch, der die soziale Geltung des Verletzten in

der Öffentlichkeit schützen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats

grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern sich

nicht aus dem Klagevorbringen oder den offenkundigen Umständen ergibt, daß

es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher

Belange geht (Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000,

193 m.w.N.). Wirtschaftliche Nachteile haben die Kläger nicht vorgetragen.

2. a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision nach

dem Wortlaut des § 546 Abs. 1 ZPO a.F. nur statt, wenn das Oberlandesgericht

sie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine solche Zulassung ist hier nicht ausge-

sprochen worden.

b) Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Revision trotz der fehlenden

Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft, wenn gewichtige Anhalts-

punkte dafür vorliegen, daß das Fehlen des Ausspruchs über eine Zulassung

der Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der

von der Beschwer abhängigen Revision angenommen und deshalb die Voraus-

setzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat (vgl. Senatsurteil

vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194 m.w.N. und

Ausführungen zum Umfang der dann erforderlichen Prüfung der Revisionswür-

digkeit; vgl. BGHZ 98, 41, 43). Solche Anhaltspunkte sind entgegen der Mei-

nung der Revision hier nicht ersichtlich. Insbesondere deutet der Umstand, daß

das Berufungsgericht den Wert der Beschwer einheitlich festgesetzt hat, nicht

auf einen Irrtum des Berufungsgerichts hin, zumal bereits die abgewiesenen

Zahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von 80.000 DM eine Beschwer von

über 60.000 DM begründen.

Auch die Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung

läßt entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsge-

richt die Revision aufgrund eines Irrtums nicht zugelassen hat. Denn insoweit

steht dem Gericht ein weites Ermessen zu, so daß sich hieraus keine Rück-

schlüsse in dem von der Revisionsbegründung erstrebten Sinne ziehen lassen.

c) Der Senat vermag auch nicht dem Argument der Revision zu folgen,

es sei untragbar, wenn die Revision für den vermögensrechtlichen Teil der

Streitigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nach § 554 b ZPO zur Ent-

scheidung angenommen würde, während das Berufungsgericht für die rechtlich

identische, nichtvermögensrechtliche Fragestellung die grundsätzliche Bedeu-

tung verneint habe.

Mit dieser Auffassung wendet sich die Revision gegen die gefestigte

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar die Revisibilität eines

präjudiziellen Anspruchs die Statthaftigkeit der Revision bezüglich des von die-

sem abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruchs nach sich zieht, nicht aber

umgekehrt (BGHZ 35, 302, 306; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1990

- VI ZR 117/90 - aaO m.w.N.). Sie verkennt dabei die bis zur Streichung des

§ 546 Abs. 2 ZPO durch die ZPO-Novelle geltende Entscheidung des Gesetz-

gebers, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Überprüfung durch das Re-

visionsgericht zu entziehen, sofern nicht das Berufungsgericht die Revision zu-

läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - VersR 1984, 688

unter Hinweis auf BVerfGE 19, 323, 326 f.). Diese gesetzgeberische Vorgabe

könnte die Klagepartei umgehen, indem sie zugleich im Wege der objektiven

Klagenhäufung einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machte.

B. Soweit die Kläger die Zahlung immateriellen Schadensersatzes bean-

spruchen, nimmt der Senat die Revision nicht zur Entscheidung an, da die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision bietet in der

Sache auch keine Aussicht auf Erfolg.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, die

Kostenentscheidung auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Pauge Stöhr