BGH Beschluss vom 17.09.2002 – VI ZR 297/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Stöhr
am 17. September 2002
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in
Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2001 wird
verworfen, soweit die Kläger Unterlassungsansprüche geltend
machen.
Im übrigen wird die Revision der Kläger nicht angenommen.
Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst; die Ge-
richtskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten
tragen die Kläger zu je 1/4.
Gegenstandswert: 52.407,41
DM); davon entfallen auf
(cid:0)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:17)(cid:3)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:3)
die Revision der Klägerin zu 1 14.827,46
DM), auf die
(cid:0)(cid:13)(cid:5)(cid:12)(cid:18)(cid:19)(cid:7)(cid:17)(cid:9)(cid:6)(cid:3)(cid:12)(cid:3)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:3)
Revisionen der Kläger zu 2 bis 4 je 12.526,65
DM).
Gründe
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte im Anschluß an eine von dieser ausge-
strahlten Fernsehsendung auf Unterlassung einer Berichterstattung und auf
Ersatz von immateriellem Schaden in Anspruch. Durch Urteil vom 10. März
2000 hat das Landgericht K. der Beklagten verboten, in Wort und Bild über die
familienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin zu 1 und ih-
rem geschiedenen Ehemann, dem Vater der Kläger zu 2 - 4, in der Weise zu
berichten, daß die Kläger identifiziert werden können. Ferner hat es der Be-
klagten untersagt, in Fernsehsendungen Lichtbilder von den Klägern zu 2 - 4 zu
zeigen und der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld
angedroht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Berufung und Anschlußbe-
rufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und auf die Be-
rufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß ihr
unter Androhung eines Ordnungsgeldes verboten wird, mit Augenbalken verse-
hene Bildnisse der Kläger zu 2 - 4 zu senden. Im übrigen hat es die Klage ab-
gewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger einen Teil der geltend gemachten
Unterlassungsansprüche sowie den Zahlungsanspruch weiter.
II.
A. Die Revision ist, soweit die Kläger mit ihr Unterlassungsansprüche
geltend machen, nach § 546 ZPO a.F. unstatthaft.
Werden vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Ansprüche
in demselben Verfahren geltend gemacht, so ist für die Zulässigkeit der Revisi-
on zwischen diesen Ansprüchen zu unterscheiden (Senatsbeschluß vom
6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792; BGHZ 35, 302, 306 f.).
1. Ein Unterlassungsanspruch, der die soziale Geltung des Verletzten in
der Öffentlichkeit schützen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern sich
nicht aus dem Klagevorbringen oder den offenkundigen Umständen ergibt, daß
es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher
Belange geht (Senatsurteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000,
193 m.w.N.). Wirtschaftliche Nachteile haben die Kläger nicht vorgetragen.
2. a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten findet die Revision nach
dem Wortlaut des § 546 Abs. 1 ZPO a.F. nur statt, wenn das Oberlandesgericht
sie in seinem Urteil zugelassen hat. Eine solche Zulassung ist hier nicht ausge-
sprochen worden.
b) Über den Gesetzeswortlaut hinaus ist die Revision trotz der fehlenden
Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft, wenn gewichtige Anhalts-
punkte dafür vorliegen, daß das Fehlen des Ausspruchs über eine Zulassung
der Revision darauf beruht, daß das Berufungsgericht irrtümlich einen Fall der
von der Beschwer abhängigen Revision angenommen und deshalb die Voraus-
setzungen für eine Zulassung der Revision nicht geprüft hat (vgl. Senatsurteil
vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - VersR 2000, 193, 194 m.w.N. und
Ausführungen zum Umfang der dann erforderlichen Prüfung der Revisionswür-
digkeit; vgl. BGHZ 98, 41, 43). Solche Anhaltspunkte sind entgegen der Mei-
nung der Revision hier nicht ersichtlich. Insbesondere deutet der Umstand, daß
das Berufungsgericht den Wert der Beschwer einheitlich festgesetzt hat, nicht
auf einen Irrtum des Berufungsgerichts hin, zumal bereits die abgewiesenen
Zahlungsansprüche der Klägerin in Höhe von 80.000 DM eine Beschwer von
über 60.000 DM begründen.
Auch die Höhe der Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung
läßt entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennen, daß das Berufungsge-
richt die Revision aufgrund eines Irrtums nicht zugelassen hat. Denn insoweit
steht dem Gericht ein weites Ermessen zu, so daß sich hieraus keine Rück-
schlüsse in dem von der Revisionsbegründung erstrebten Sinne ziehen lassen.
c) Der Senat vermag auch nicht dem Argument der Revision zu folgen,
es sei untragbar, wenn die Revision für den vermögensrechtlichen Teil der
Streitigkeit aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nach § 554 b ZPO zur Ent-
scheidung angenommen würde, während das Berufungsgericht für die rechtlich
identische, nichtvermögensrechtliche Fragestellung die grundsätzliche Bedeu-
tung verneint habe.
Mit dieser Auffassung wendet sich die Revision gegen die gefestigte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwar die Revisibilität eines
präjudiziellen Anspruchs die Statthaftigkeit der Revision bezüglich des von die-
sem abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruchs nach sich zieht, nicht aber
umgekehrt (BGHZ 35, 302, 306; vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1990
- VI ZR 117/90 - aaO m.w.N.). Sie verkennt dabei die bis zur Streichung des
§ 546 Abs. 2 ZPO durch die ZPO-Novelle geltende Entscheidung des Gesetz-
gebers, nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten der Überprüfung durch das Re-
visionsgericht zu entziehen, sofern nicht das Berufungsgericht die Revision zu-
läßt (vgl. Senatsbeschluß vom 3. April 1984 - VI ZR 80/83 - VersR 1984, 688
unter Hinweis auf BVerfGE 19, 323, 326 f.). Diese gesetzgeberische Vorgabe
könnte die Klagepartei umgehen, indem sie zugleich im Wege der objektiven
Klagenhäufung einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machte.
B. Soweit die Kläger die Zahlung immateriellen Schadensersatzes bean-
spruchen, nimmt der Senat die Revision nicht zur Entscheidung an, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision bietet in der
Sache auch keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, die
Müller Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr