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BGH Beschluss vom 17.09.2002 – X ZB 30/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2002

durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens

und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Prozeßkostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der

3. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 14. Mai und

20. Juni 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da dies für den vorliegenden

Fall weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Beschwerdegericht

die Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen hat

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung ebensowenig vor

wie eine (außerordentliche) Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

(BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Jestaedt

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf