BGH Urteil vom 17.09.2002 – X ZR 248/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. September 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. September 2002 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als
Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. November 2000 ver-
kündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-
dorf aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin bezog seit März 1987 von der Beklagten Kabel, die die Be-
klagte in Zusammenarbeit mit der B. GmbH nach deren Anforderungen
entwickelt hatte. Den einzelnen Aufträgen lagen die Bestellvorschriften der
B. GmbH sowie die darin in Bezug genommene B. -Norm und B. -
Prüfvorschrift zugrunde. Diese forderten unter anderem, daß sich die Isolier-
hüllen und der Mantel der Kabel auf automatischen Vorrichtungen ohne auf
dem Leiter verbleibende Isolierreste einwandfrei abziehen lassen müßten.
Die Klägerin verarbeitete die Kabel, die ihr von der Beklagten zum Teil
als Meterware und zum Teil "vorkonfektioniert" mit abgemantelten Enden ge-
liefert wurden, weiter, indem sie die Isolierung der Aderenden und bei Meter-
ware die Enden des Mantels maschinell entfernte ("strippte") und die abiso-
lierten Leiter in einem Quetschverfahren mit Kontaktfahnen verband ("crimp-
te"), die mit Steckern versehen und in Kabelgehäuse eingegossen wurden.
Das Strippen und Crimpen erfolgte zunächst in zwei getrennten Arbeits-
vorgängen; später setze die Klägerin dazu einen Stripp-Crimp-Automaten ein,
der beides in einem Arbeitsgang zusammenfaßte. Die von ihr so bearbeiteten
Kabel lieferte die Klägerin an die B. GmbH, die sie ihrerseits zur Ver-
wendung bei Kraftfahrzeugmotoreinspritzpumpen weiter an ... lieferte.
Die Zusammenarbeit der Parteien verlief zunächst problemlos. Im Janu-
ar 1989 reklamierte die B. GmbH bei der Klägerin, daß es zu Feldausfällen
der Einspritzpumpen bei ... gekommen sei, die auf Abrissen bzw. Brüchen ein-
zelner Leiteranschlüsse zurückzuführen seien.
Ein Kundendiensttechniker der von der Klägerin zugezogenen A.
GmbH, der Herstellerin des Stripp-Crimp-Automaten, gelangte zu dem Ergeb-
nis, daß die Isolierung der Adern die einzelnen Drähte bis in die Zwischenräu-
me hinein umschloß, so daß beim Strippen trotz optimaler Einstellung der Mes-
ser des Stripp-Crimp-Automaten ein Teil der äußeren Drähte mitabgerissen
und dadurch der Querschnitt des gekrümmten Aderendes reduziert wurde.
In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen der Parteien unter
Zuziehung von Vertretern der B. GmbH und der A. GmbH und zu umfang-
reicher Korrespondenz, in die auch der Haftpflichtversicherer der Beklagten
eingeschaltet war. Zu einer Einigung kam es nicht. Die Klägerin erwirkte am
22. Dezember 1989 einen Mahnbescheid über 365.424,72 DM nebst Zinsen,
der am 29. Dezember 1989 zugestellt wurde und gegen den die Beklagte am
8. Januar 1990 Widerspruch erhob. Es schloß sich sodann weitere Korrespon-
denz an, in deren Verlauf der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schrei-
ben vom 18. September 1990 die Einrede der Verjährung erhob. Mit Schreiben
ihres Prozeßbevollmächtigten vom 23. November 1990 beantragte schließlich
die Klägerin die Durchführung des streitigen Verfahrens und begründete die
mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung.
Die Klägerin hat behauptet, die B. GmbH habe im April 1989 die Ge-
schäftsbeziehungen zu ihr beendet. Sie verlangt von der Beklagten Ersatz des
Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die B. GmbH produzierte
Ware nicht mehr abgenommen habe. Die Beklagte hafte ihr, weil den von der
Beklagten gelieferten Kabeln eine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, die-
se sich nämlich nicht mit automatischen Vorrichtungen einwandfrei hätten ab-
isolieren lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die vertraglichen
Beziehungen der Parteien als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren seien. Es
hat angenommen, die Beklagte habe zugesichert, daß die Isolierhüllen und der
Mantel der Kabel auf automatischen Vorrichtungen abzuziehen seien, ohne
daß Isolierreste auf dem Leiter verblieben.
Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die von der Beklagten
gelieferten Kabel dieser Zusicherung nicht uneingeschränkt entsprochen hät-
ten, insbesondere habe aufgrund der teilweise starken Haftung zwischen Iso-
lierung und Leiter beim maschinellen Strippen die Gefahr von Abrissen der äu-
ßeren Drähte bestanden. Infolge der nicht immer zentrischen Lage der Adern in
der Leitung habe es zudem zu Anschnitten des Leiters und an anderen Stellen
zu Isolierungsrückständen auf dem Leiter kommen können. Diese Mängel sei-
en nicht nur bei Verarbeitung mit dem Stripp-Crimp-Automaten, sondern beim
Einsatz jeder Art von automatischer Abziehvorrichtung aufgetreten.
Dies wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Das Berufungsgericht hat sodann unterschieden: Für die bis Oktober
1988 und nach dem 1. Februar 1989 erfolgten Lieferungen hat das Berufungs-
gericht angenommen, daß die Klägerin ihrer Prüfungs- und Rügeobliegenheit
nach § 377 Abs. 1 und 2 oder nach § 377 in Verbindung mit § 381 Abs. 2 HGB
nicht nachgekommen sei. In bezug auf die Lieferungen vom 23. Januar 1989
und 1. Februar 1989 hat das Berufungsgericht offengelassen, ob diese durch
eine schriftliche Rüge der Klägerin vom 3. Februar 1989 wirksam beanstandet
worden seien. Es sei jedenfalls kein ursächlicher Zusammenhang zwischen
diesen beanstandeten Lieferungen und dem geltend gemachten Schaden fest-
zustellen.
II. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es für
alle Lieferungen, ausgenommen diejenigen unmittelbar vor der schriftlichen
Rüge vom 3. Februar 1989, an einer rechtzeitigen Rüge fehlt und deshalb ver-
tragliche Schadensersatzansprüche ausscheiden. Durch das Unterlassen der
Rüge gehen neben den Gewährleistungsansprüchen im eigentlichen Sinne
auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen eines nicht rechtzeitig
gerügten Fehlers verloren (BGHZ 101, 337, 340).
1. Soweit die Revision die Annahme des Berufungsgerichts rügt, die
Klägerin habe hinsichtlich der Lieferungen bis Oktober 1988 und nach dem
1. Februar 1989 bei der gebotenen Prüfung die vorhandenen Mängel erkennen
können, hat die Revision damit keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Ob-
liegenheit des Erwerbers aus § 377 Abs. 1 HGB sich danach bemißt, was unter
Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tun-
lich ist. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei, ohne eigene Sach-
kunde darzulegen, von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen
abgewichen, wonach eine Prüfung der bei der Weiterverarbeitung relevanten
Eigenschaften der Kabel nicht zu den zwingenden Sorgfaltspflichten im Rah-
men der Wareneingangsprüfung seitens der Klägerin gehört habe, greift nicht.
Allerdings kann ein bestehender Handelsbrauch die Art und den Umfang der
Rügepflicht beeinflussen. Auch ein bestehender Handelsbrauch kann aber
nicht von jeder Untersuchungspflicht entbinden. Gäbe es einen solchen, so
wäre dies ein unbeachtlicher Mißbrauch
(BGH, Urt. v. 03.12.1975
- VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 377
Rdn. 8). Dies gilt erst recht, soweit sich die Revision auf Branchenüblichkeit
beruft. Ist eine sachlich gebotene und zumutbare Art der Untersuchung nicht
branchenüblich, so verdient eine solche Übung keinen rechtlichen Schutz
(BGH, Urt. v. 03.12.1975 aaO).
b) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerin habe bei
sachgerechter Prüfung ohne fachlich oder organisatorisch oder finanziell un-
verhältnismäßigen Aufwand die Mängel erkennen können. Es habe möglicher-
weise dazu bereits eine Sichtprüfung ausgereicht, die die mangelnde Zentrizi-
tät der Adern hätte erkennen lassen. Es habe für jeden Fachkundigen auf der
Hand gelegen, daß bereits dieser Mangel zu Beschädigungen des Leiters beim
automatischen Abisolieren habe führen müssen. Die Klägerin hätte die Mängel
jedenfalls aber dann erkannt, wenn sie Schnittstellen angelegt und eine Probe-
verarbeitung vorgenommen hätte. Nach den Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten hätte die Klägerin die Män-
gel schließlich auch bei Zwischenkontrollen zwischen den Arbeitsgängen
Strippen und Crimpen entweder im Rahmen einer Probeverarbeitung oder auch
im Rahmen der Serienproduktion erkennen können. Dies ergebe sich auch aus
einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte, wonach die Klägerin eine sol-
che Sichtprüfung nach Aufdeckung der Fehlerursache sogar in der Serienpro-
duktion durchgängig eingeführt habe.
Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen haben keinen
Erfolg. Der gerichtliche Sachverständige hat die Frage, ob Zwischenprüfungen
nach dem Umstellen der Bearbeitung der Kabel auf dem neuen Automaten die
Mängel der Kabel hätten erkennen lassen, bejaht. Diese Zwischenkontrolle
hätte die Klägerin im Rahmen ihrer Untersuchungsobliegenheit nach § 377
Abs. 1 HGB durchführen müssen. Auf die Notwendigkeit von Probeverarbei-
tungen und der stichprobenweisen Anlegung von Schnittstellen kommt es des-
halb nicht an.
Allgemein ist die nach § 377 Abs. 1 HGB vorzunehmende Untersuchung
auf solche Mängel auszurichten, die bei einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt
durchgeführten Überprüfung der Ware sichtbar werden. Dabei sind die Anfor-
derungen durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. Ob im Einzelfall ver-
schärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von der
Natur der Ware, von den Branchengepflogenheiten sowie vor allem von dem
Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen und von etwaigen Auffälligkeiten der
gelieferten Ware oder früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Man-
gelfällen ab. Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen
der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften,
die bislang nie gefehlt haben. (BGH, Urt. v. 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, BB
1970, 1416; Urt. v. 03.12.1975, aaO; Urt. v. 20.4.1977 - VIII ZR 141/75, BB
1977, 1408; Urt. v. 19.06.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2623; Gemein-
schaftskomm. z. HGB/Achilles, 6. Aufl., § 377 Rdn. 29) .
Das Berufungsgericht hat nach diesen Maßstäben zu Recht darauf ab-
gestellt, daß der Klägerin an einer eigenen sorgfältigen Prüfung gelegen sein
mußte, weil diesbezügliche Mängel mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu
Fehlern an den von ihr gefertigten Kabelabschnitten führten und damit nicht
nur ganze Produktionspartien unbrauchbar werden konnten, sondern für den
Fall des bestimmungsgemäßen Einbaus in Kraftfahrzeuge noch wesentlich
weitergehende Mangelfolgeschäden drohten. Es hat auch zu Recht berück-
sichtigt, daß bereits in der Vergangenheit ähnliche Beanstandungen aufgetre-
ten waren, die nach der eigenen Darstellung der Klägerin nicht richtig analy-
siert worden waren. Es hat auch zu Recht angenommen, die Tatsache, daß
wiederholt solche Fehler aufgetreten seien, habe die Klägerin zu besonderer
Sorgfalt anhalten müssen. Hinzu kommt, worauf die Revisionserwiderung zu
Recht hinweist, daß die Klägerin sich in ihrem Verhältnis zur B. GmbH ver-
pflichtet hatte, bei Einsatz neuer oder anderer Werkzeuge, Maschinen oder
Fertigungsverfahren zunächst Muster vorzulegen, die sorgfältig geprüft sein
mußten (Nr. 5 der Qualitätsvorschriften für Lieferer der B. GmbH). Dies ist
jedenfalls im Rahmen der Zumutbarkeit der durchzuführenden Prüfung zu be-
rücksichtigen. War die Klägerin gegenüber der B. GmbH zu umfangreichen
Untersuchungen verpflichtet, so war es ihr auch zumutbar, diese Untersuchun-
gen zugleich im eigenen Interesse zur Wahrung ihrer Obliegenheiten aus
§ 377 Abs. 1 HGB vorzunehmen, um zu klären, ob die automatische Abisolie-
rung an den Kabeln der Beklagten mit dem zum Einsatz kommenden Stripp-
Crimp-Automaten einwandfrei möglich war.
c) Soweit die Revision rügt, die Klägerin habe sich auf die Zusicherung
der Beklagten verlassen dürfen, daß sich die Isolierhüllen und der Mantel der
Kabel auf automatischen Vorrichtungen einwandfrei abziehen ließen, ist auch
diese Rüge nicht berechtigt. Die Zusicherung einer Eigenschaft schließt die
Anwendung von § 377 HGB nicht aus
(BGH, Urt. v. 19.06.1991
- VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633). Auch in diesem Zusammenhang ist zu be-
rücksichtigen, daß die Klägerin gegenüber der B. GmbH zu Untersuchungen
verpflichtet war. Das durch die Qualitätsvereinbarung zugesagte Beschaffen-
heitsmerkmal betraf die Weiterverarbeitung durch die Klägerin und die Ver-
wendung der zu liefernden Kabel. Hatte die Klägerin Anlaß und durch zumut-
bare Maßnahmen Gelegenheit, die Einhaltung der Qualitätszusagen durch die
Beklagte zu überprüfen, so war sie hierzu auch im Rahmen von § 377 HGB
gehalten.
d) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit der Mängelrüge vom
3. Februar 1989 sei die Klägerin ihren Obliegenheiten aus § 377 HGB auch in
bezug auf die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen weiteren Lieferungen
nicht gerecht geworden. Bei der wiederholten Lieferung gleichartiger Waren sei
in der Regel jede Einzellieferung zu untersuchen und zu rügen. Dies entspricht
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 101, 337, 339). Auch die
Revision geht hiervon aus, meint aber, der Sachverhalt liege hier deshalb an-
ders, weil die B. GmbH, wie der Beklagten bekannt gewesen sei, eine hun-
dertprozentig fehlerfreie Lieferung habe verlangen können, die aufgrund der
mit den Mängeln behafteten Lieferungen der Beklagten nicht habe gewährlei-
stet werden können. In einem solchen Fall sei auch jede nachfolgende Liefe-
rung erkennbar mangelhaft, so daß es dann einer gesonderten ausdrücklichen
Rüge nicht mehr bedürfe.
Auch mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Die Beklagte
mußte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß mit dem von ihr gelieferten
Material in keinem Fall die geforderte hundertprozentig fehlerfreie Lieferung zu
erreichen war. Dies hätte bei der Beklagten die damals nicht vorhandene
Kenntnis vorausgesetzt, was im einzelnen Grund für die Beanstandungen ge-
wesen war und daß insbesondere Fehler bei der Verarbeitung durch die Kläge-
rin hierfür nicht als Ursache in Betracht kamen.
e) Das Berufungsgericht hat schließlich einen Verzicht der Beklagten auf
die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB verneint. Zwar könne ein solcher Ver-
zicht auch stillschweigend erklärt werden; es genüge jedoch nicht die bloße
Aufnahme von Verhandlungen über die vom Erwerber gerügten Mängel. Viel-
mehr bedürfe es eindeutiger Umstände, die auf einen Verzicht auf die Geneh-
migungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB schließen
ließen (BGH, Urt. v.
19.06.1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633). Das Berufungsgericht hat sol-
che Umstände nicht gesehen; das Eingehen der Beklagten auf Besprechungen
und Korrespondenz sei vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbezie-
hungen zu sehen, die es erfordert hätten, die aufgetretenen Probleme für die
Zukunft abzustellen. Finanzielle Forderungen der Klägerin und Schuldvorwürfe
habe die Beklagte demgegenüber stets zurückgewiesen.
Auch dies hält den Rügen der Revision stand. Für die Beurteilung der
Frage, ob ein Verzicht der Beklagten auf die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2
HGB erfolgt ist, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien im Rahmen von
Zuliefer- oder anderen Verträgen Vertragsbeziehungen zueinander unterhalten
haben. Das Berufungsgericht hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, daß es
den Parteien gerade im Rahmen solcher besonderen Vertragsgestaltungen
darum ging, eine sachorientierte Lösung für die Zukunft zu finden. Dies spricht
gerade im Rahmen von Zulieferverträgen jedenfalls nicht für einen Verzicht auf
die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB.
III. 1. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die Mängelrüge
vom 3. Februar 1989 trotz fehlender Zuordnung in bezug auf die Lieferungen
vom 23. Januar und 1. Februar 1989 als ordnungsgemäße Fehleranzeige an-
gesehen werden könne. Jedenfalls fehle es insoweit an einem ursächlichen
Zusammenhang zwischen den beanstandeten Mängeln und dem geltend ge-
machten Schaden. Es sei auszuschließen, daß die unmittelbar vor der Rüge
gelieferten Materialien bereits verarbeitet gewesen seien, als der Kunden-
diensttechniker der A. GmbH den von dieser gelieferten Automaten unter-
sucht habe. Dessen Feststellungen seien aber in die Rügen der Klägerin ein-
geflossen. Aus den Lieferungen vom 23. Januar und 1. Februar 1989 könne
der Klägerin danach nur dann ein Schaden entstanden sein, wenn die B.
GmbH nach den Fehleranzeigen von Januar 1989 zunächst bereit gewesen
sei, die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen und diese Bereitschaft erst auf-
grund weiterer mangelhafter Lieferungen der Klägerin, die aus Fehlern der ge-
nannten Lieferung der Beklagten resultierten, entfallen sei. Dies sei jedoch
nicht ersichtlich. Die Klägerin habe nicht im einzelnen vorgetragen, wann und
aufgrund welcher Umstände die B. GmbH endgültig entschieden habe, keine
Waren mehr abzunehmen, und sie habe auch nicht geltend gemacht, daß feh-
lerfreie Restbestände nicht noch anderweitig hätten veräußert werden können.
Die Revision rügt demgegenüber, die Klägerin habe auch in der Beru-
fungsinstanz vorgetragen, daß nach der Mängelrüge vom 3. Februar 1989 die
von der Beklagten gelieferten Kabel noch in die bei ihr lagernden Kabelgehäu-
se eingearbeitet worden seien, da die B. GmbH eine Weiterlieferung gefor-
dert habe, um eine präzise Fehlerfeststellung durchführen zu können. Die Klä-
gerin habe weiter vorgetragen, daß die B. GmbH im April 1989 die Ge-
schäftsbeziehungen mit ihr abgebrochen habe, weil auch bei den letzten Liefe-
rungen Aderbrüche aufgetreten seien. Die Lieferungen vom 23. Januar und
1. Februar 1989 seien danach jedenfalls mitursächlich für den Abbruch der
Lieferbeziehungen mit der B. GmbH gewesen, unabhängig von der Frage,
aus welcher Lieferung die vom Sachverständigen untersuchten Gehäuse ge-
stammt hätten.
Mit dieser Rüge hat die Revision Erfolg. Im Rahmen der Revision ist,
nachdem das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat,
zunächst von einer ordnungsgemäßen, der Prüfungs- und Rügepflicht nach
§ 377 Abs. 1 HGB entsprechenden Beanstandung der Klägerin in ihrem
Schreiben vom 3. Februar 1989 auszugehen. Zwar trifft es dann zu, daß, wie
das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Rügen der B. GmbH vom
16. Januar, 17. Januar und 24. Januar 1989 nicht die ordnungsgemäß gerüg-
ten Lieferungen der Beklagten vom 23. Januar und 1. Februar 1989 betroffen
haben können. Es trifft aber nicht zu, daß die Klägerin nicht vorgetragen habe,
aufgrund welcher Umstände die B. GmbH sich zur Beendigung der vertragli-
chen Beziehungen mit der Klägerin entschlossen habe. Die Klägerin hat dazu,
wie die Revision zu Recht geltend gemacht hat, vorgetragen, die B. GmbH
habe zunächst ausdrücklich eine Weiterlieferung gefordert, um eine präzise
Fehlerfeststellung durchführen zu können. Erst nachdem auch die weiteren
Lieferungen mangelhaft gewesen seien, habe sich die B. GmbH zu einer
Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin, und zwar im April
1989, entschlossen.
2. Eine Mitursächlichkeit der Lieferungen vom 23. Januar und 1. Februar
1989 für den Abbruch der vertraglichen Beziehungen zwischen der B. GmbH
und der Klägerin ist danach nicht zu verneinen, solange dieser Vortrag nicht
aufgeklärt ist. Dabei könnte auch die Behauptung der Beklagten beachtlich
sein, in Wirklichkeit habe die B. GmbH nur Zeit benötigt, um einen alternati-
ven Lieferer aufzubauen, sie sei jedoch spätestens Ende Januar 1989 zu ei-
nem Abbruch der Geschäftsbeziehungen endgültig entschlossen gewesen.
Solange ungeklärt ist, warum es zum Abbruch der vertraglichen Beziehungen
zwischen der Klägerin und der B. GmbH gekommen ist, kann eine Mitur-
sächlichkeit der gerügten Lieferungen hierfür und damit für den eingetretenen
Schaden nicht verneint werden.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch mit der Hilfsbe-
gründung, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie Restbestände nicht an-
derweitig habe absetzen können, keinen Bestand haben. Es handelte sich
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um fehlerhafte Ware, die zu-
dem auf die Anforderungen der B. GmbH zugeschnitten war. Die Klägerin
hat dazu nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen, die
B. GmbH habe bereits ausgelieferte Kabel zurückgegeben, weitere produ-
zierte Ware nicht mehr abgenommen und die Geschäftsbeziehungen im April
1989 beendet. Dieser Vortrag genügt für die Darlegung des Schadens.
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als
zutreffend, weil die Ansprüche der Klägerin verjährt wären. Zwar käme Verjäh-
rung dann in Betracht, wenn von der Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. aus-
zugehen wäre. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien sahen
jedoch eine einjährige Gewährleistungsfrist vor. Zwar ist dem Berufungsgericht
darin zuzustimmen, daß eine Einigung über Allgemeine Geschäftsbedingungen
weder ausdrücklich noch stillschweigend durch widerspruchslose Entgegen-
nahme der gelieferten Ware zustande gekommen ist, weil beide Parteien in
ihren Bestellungen und Auftragsbestätigungen jeweils auf ihre eigenen Ge-
schäftsbedingungen Bezug genommen haben und beide Regelwerke eine Ab-
wehrklausel gegen die jeweils anderen Geschäftsbedingungen enthalten ha-
ben. Gleichwohl ist aber in der Regel anzunehmen, daß die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen beider Teile Vertragsbestandteil werden, soweit sie über-
einstimmen (BGH, Urt. v. 20.03.1985 - VII ZR 327/83, NJW 1985, 1838, 1839;
Urt. v. 23.01.1991 - VIII ZR 122/90, NJW 1991, 1604, 1606). Nach den Allge-
meinen Geschäftsbedingungen beider Parteien wollten diese jeweils eine ein-
jährige Verjährungsfrist vereinbaren und die gesetzliche Verjährungsfrist ent-
sprechend verlängern. Entspricht dies dem Parteiwillen beider Seiten, so ist
trotz des Widerspruchs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen
von einer vereinbarten Gewährleistungsfrist von einem Jahr auszugehen.
IV. Das Berufungsgericht wird demnach zunächst die offen gelassene
Frage zu beantworten haben, ob die Mängelrüge vom 3. Februar 1989 in be-
zug auf die Lieferungen vom 23. Januar und 1. Februar 1989 als ordnungsge-
mäße Fehleranzeige angesehen werden kann. Es wird sodann gegebenenfalls
aufzuklären haben, ob die Fehlerhaftigkeit dieser beiden Lieferungen jedenfalls
mitursächlich für den Abbruch der vertraglichen Beziehungen zwischen der
Klägerin und der B. GmbH waren. Falls es danach darauf ankommt, wird das
Berufungsgericht auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
über die Revision aufgeworfenen Frage nachzugehen haben, ob die Bezug-
nahme auf eine Vielzahl von Bestellvorschriften der B. GmbH in den jeweili-
gen Aufträgen der Annahme entgegensteht, die Eignung der Kabel zu der in
diesen Bestellvorschriften unter anderem vorgeschriebenen Abziehbarkeit auf
automatischen Vorrichtungen sei von der Beklagten im Sinne des Kaufrechts
zugesichert worden. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht in diesem Zu-
sammenhang die von ihm offengelassene Frage zu entscheiden haben, ob es
sich bei den Kabeln um nicht vertretbare Sachen gehandelt hat, so daß es auf
Falls ein ursächlicher Zusammenhang zwischen rechtzeitig gerügten fehler-
haften Lieferungen und dem Abbruch der Vertragsbeziehungen durch die B.
GmbH festgestellt wird, wird weiter zu klären sein, worin der eingetretene
Schaden besteht und gegebenenfalls, ob ein Mitverschulden in Betracht
kommt, das der Klägerin zuzurechnen ist.
Jestaedt
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf