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BGH Urteil vom 18.09.2002 – 2 StR 266/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 266/02

URTEIL

vom

18. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

18. September 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

und die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2002

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des

schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-

sung, erpresserischem Menschenraub, sexueller Nötigung und

mit Freiheitsberaubung schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-

re Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten verurteilt und die Anrechnung der in Italien erlittenen Ausliefe-

rungshaft hierauf angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge ge-

stützte, vom Generalbundesanwalt vertretene, zum Nachteil des Angeklagten

eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung auch wegen

tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubs und schwerer räu-

berischer Erpressung erstrebt. Soweit auch eine Strafbarkeit des Angeklagten

nach §§ 239 b Abs. 1 2. Alt., 316 a StGB in Betracht kommt, ist die Verfolgung

in der Revisionshauptverhandlung nach § 154 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1

StPO auf die Tatbestände des schweren Raubes, der schweren räuberischen

Erpressung, des erpresserischen Menschenraubs, der sexuellen Nötigung und

der Freiheitsberaubung beschränkt worden.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-

bung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und ein unbekannt ge-

bliebener Mittäter am 9. Oktober 1993 gegen 12.15 Uhr beschlossen, den auf

einem Parkplatz

in K. geparkten PKW der Zeugin L.

an sich zu bringen, um sich damit ins Ausland abzusetzen. Der Angeklagte er-

griff die Zeugin von hinten, als sie gerade in ihr Fahrzeug einsteigen wollte,

hielt ihr eine mit Platzpatronen geladene Schreckschußpistole an den Hals und

stieß sie auf den Beifahrersitz. Er setzte sich neben sie auf den Beifahrersitz

und bedrohte sie weiter mit der Pistole, die er ihr in den Rücken und Nacken-

bereich hielt, während der Mittäter, der der Zeugin die Autoschlüssel abge-

nommen hatte, das Fahrzeug Richtung Ka. fuhr. Auf der Fahrt gaben der An-

geklagte und sein Mittäter an, daß sie RAF-Terroristen seien und den Auftrag

hätten sie zu töten, weiter drohten sie ihr, die Wirbelsäule zu zerschießen.

Nach einem Halt, bei dem die Zeugin und der Angeklagte auf die Rückbank

wechselten, wurde die Zeugin aufgefordert, Geld zum Tanken zu geben. Aus

Angst vor den Tätern übergab sie ihnen 100,-- DM. Schließlich sollte die Zeu-

gin im S. -Kreis in der Nähe eines Waldrandes freigelassen werden.

Aufgrund eines nunmehr gefaßten Entschlusses vollzog der Angeklagte gegen

den Willen der Zeugin, die sich aber aus Angst nicht wehrte, den Analverkehr

und

zwang

die

Zeugin ihn manuell zu befriedigen. Anschließend – gegen 16.00 Uhr – fuhren

der Angeklagte und sein Mittäter mit dem Fahrzeug der Zeugin davon.

Der Angeklagte, der seit 1993 nach einem Wirbelsäulenbruch zu 60 %

erwerbsgemindert ist, außerdem an einer Leberzirrhose und einer Blasenläh-

mung leidet, hielt sich sodann mehrere Jahre in Frankreich und Italien auf. Da

sein Gesundheitszustand sich verschlechterte, stellte er sich, um zur Behand-

lung nach Deutschland zu kommen, im Mai 2001 den italienischen Polizeibe-

hörden. Am 22. Oktober 2001 wurde er an die Bundesrepublik Deutschland

ausgeliefert.

Das Landgericht hat die Wegnahme des Fahrzeugs als schweren Raub

nach §§ 249 Abs. 1 aF, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB, die durch den Angeklagten

erzwungenen sexuellen Handlungen als damit tateinheitlich begangene sexu-

elle Nötigung gemäß § 178 Abs. 1 aF StGB gewertet. Eine Verurteilung nach

§ 239 a StGB hat es abgelehnt, weil der Bemächtigungssituation für die abge-

nötigte Handlung keine eigenständige Bedeutung zugekommen sei. Die Forde-

rung der Täter, ihnen Geld zum Auftanken des Fahrzeugs zu geben und die

daraufhin erfolgte Übergabe von 100,-- DM durch die Zeugin hat das Landge-

richt nicht gewürdigt.

Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, daß das Landgericht

den Unrechtsgehalt des Tatgeschehens nicht erschöpft hat.

Das Verhalten des Angeklagten und seines Mittäters erfüllt, soweit sie

von der Zeugin zum Auftanken des Fahrzeugs 100,-- DM forderten und erhiel-

ten, den Tatbestand des § 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB in Tateinheit mit schwerer

räuberischer Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF StGB.

Der Angeklagte und sein Mittäter haben die Zeugin entführt und sich ih-

rer bemächtigt, als sie die Zeugin mit aufgesetzter Pistole zwangen in das

Fahrzeug einzusteigen und mehrere Stunden mitzufahren. Zwar verfolgten sie

damit zunächst nur den Zweck, sie daran zu hindern, alsbald Anzeige zu er-

statten. Durch die Entführung war jedoch eine Zwangslage für die Zeugin ge-

schaffen, die sie dem ungehemmten Einfluß der Täter aussetzte und die der

Angeklagte und sein Mittäter in der Folge nutzten, um sie mit mindestens kon-

kludenten Todesdrohungen zur Herausgabe von Geld zu nötigen. Die Zeugin,

die auch nach dem Wechsel auf die Rückbank von dem neben ihr sitzenden

Angeklagten weiterhin mit der Pistole bedroht wurde, gab - wie für den Ange-

klagten und seinen Mittäter offensichtlich war - das Geld allein unter dem Ein-

druck der andauernden Todesdrohungen heraus. Dies genügt für die zweite

Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB. Der Grundsatz der Spezialität steht dem

Schuldspruch nicht entgegen. Tateinheitlich ist daneben der Tatbestand der

schweren räuberischen Erpressung sowohl nach dem zur Tatzeit als auch nach

dem derzeit geltenden Recht erfüllt, da die konkrete Verwendung der Schreck-

schußpistole geeignet war, erhebliche Verletzungen beizubringen (§ 250

Abs. 2 Nr. 1 nF StGB).

Hinzu tritt in weiterer Tateinheit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Im

vorliegenden Fall geht die Freiheitsentziehung zeitlich über die in § 239 a

StGB vorausgesetzte Einschränkung der persönlichen Fortbewegungsfreiheit

des Opfers erheblich hinaus und weist daher einen eigenständigen Unrechts-

gehalt auf.

Die Tatbestände der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 aF, 253, 255, 250 Abs. 1

Nr. 2 aF, 239 a Abs. 1 2. Alt., § 239 Abs. 1 und § 178 Abs. 1 aF StGB wurden

tateinheitlich verwirklicht (§ 52 StGB).

Der Schuldspruch war danach zu ändern. § 265 StPO steht nicht entge-

gen, weil nicht ersichtlich ist, daß der geständige Angeklagte sich anders als

geschehen hätte verteidigen können.

Die Strafe muß nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlage

des geänderten Schuldspruchs neu zugemessen werden.

Die durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist

wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan