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BGH Beschluss vom 18.09.2002 – 2 StR 346/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 346/02

BESCHLUSS

vom

18. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Schuldspruch wegen Totschlags in einem besonders schweren Fall

und die Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe hält im Ergebnis der Über-

prüfung stand.

Durch die Annahme von Tateinheit für die beiden als Totschlag gewer-

teten Tötungshandlungen ist der Angeklagte hier nicht beschwert. Den Fest-

stellungen läßt sich ausreichend entnehmen, daß der Angeklagte das zweite

Tatopfer F. jedenfalls auch in Verdeckungsabsicht getötet hat.

Dem Angeklagten kam es, wie auch das Nachtatverhalten des Angeklagten

zeigt, darauf an, nicht entdeckt zu werden. Dies hat - wie die Strafkammer fest-

gestellt hat - die Motivation des Angeklagten zur Tötung der F. , die

ihn als Täter des vorangegangenen Tötungsgeschehens hätte identifizieren

können, mitbestimmt. Die Verdeckungsabsicht braucht nicht die einzige Trieb-

feder für den Tötungsentschluß zu sein, sie kann mit anderen Beweggründen

zusammenfallen (BGH, Urt. vom 8. Juli 1975 - 5 StR 257/75, mitgeteilt bei Dal-

linger MDR 1976, 15; BGH, Urt. vom 8. November 1983 - 5 StR 517/83, mitge-

teilt bei Holtz 1984, 276). Ihr steht auch nicht entgegen, daß der Täter schon

aus anderen Gründen zur Tötung des Opfers entschlossen war. Er kann seine

anfänglichen Tatmotive später um das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht

ergänzen, bevor er mit der Tötungshandlung beginnt. Da die Strafkammer eine

verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen

hat, wäre daher bereits für diese Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe zu ver-

hängen gewesen.

Daß die Strafkammer die besondere Schuldschwere, die auch bei Ver-

hängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines Totschlags im beson-

ders schweren Fall in Betracht kommt, nicht geprüft hat, beschwert den Ange-

klagten nicht.

Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan