BGH Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 30/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 30/02
BESCHLUSS
vom
19. September 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die
Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungslei-
ter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbin-
den, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet
ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativ-
beschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
WEG § 26 Abs. 1 S. 4 Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwal-
ters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopf-
prinzip, sondern nach dem Wert-(oder Anteils-)prinzip oder nach dem Objektprinzip
abzustimmen ist.
WEG § 25 Abs. 5, § 26 Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot.
WEG § 26 Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über
seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter
dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen.
WEG § 23 Abs. 1; BGB § 242 Cd Verhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechts-
mißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Fest-
stellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.
BGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 30/02 - LG Berlin
KG
AG Schöneberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2
wird der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin
vom 18. Dezember 2001 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den
Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. März 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Antrag-
stellerinnen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 5.200
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer aus 90 Einheiten be-
stehenden Wohnanlage. Während die Antragstellerinnen Eigentümerinnen je
einer Wohnungseigentumseinheit sind, stehen 40 weitere Einheiten im Eigen-
tum der Antragsgegnerin zu 2. Nach der Teilungserklärung wird "für jede
Wohneinheit ... ein Stimmrecht gewährt."
Zudem war in der Teilungserklärung vom 10. Januar 1994 die Antrags-
gegnerin zu 2 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 zur ersten Verwalterin
bestellt worden. Durch nicht angefochtenen Beschluß der Eigentümerver-
sammlung vom 8. Juni 1998 wurde
ihre Verwaltertätigkeit bis zum
31. Dezember 2003 "mit einer beidseitigen Kündigungsfrist zum 30. Juni des
jeweiligen Jahres" verlängert.
In der Eigentümerversammlung vom 7. Juni 2000, bei der die Eigentü-
mer von 82 Einheiten anwesend oder vertreten waren, wurde zu Tagesord-
nungspunkt 5 über den Antrag entschieden, "die Verwaltung ... fristgemäß mit
Wirkung zum 31. Dezember 2000 ab(zu)berufen." Zu diesem Antrag wurden 21
Ja-Stimmen und 58 Nein-Stimmen abgegeben, woraufhin die Ablehnung des
Antrages festgestellt wurde. Die Antragsgegnerin zu 2 hatte sich an dieser Ab-
stimmung beteiligt und auf Grund ihres eigenen Stimmrechts wie auch in Aus-
übung der ihr erteilten Vollmachten gegen den Antrag gestimmt.
Die Antragstellerinnen meinen, die Antragsgegnerin zu 2 sei bei der
Entscheidung über ihre Abberufung als Verwalterin von der Ausübung ihres
Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Sie haben daher die Feststellung be-
antragt, der hierzu ergangene Beschluß sei mehrheitlich dahin gefaßt worden,
daß die Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin zum 31. Dezember 2000 abbe-
rufen sei. Hilfsweise haben sie die gerichtliche Abberufung der Verwalterin und
- weiter hilfsweise - die Feststellung verlangt, daß die Verwalterin ihr Stimm-
recht rechtsmißbräuchlich ausgeübt habe. Auf letztgenannten Antrag hat das
Amtsgericht festgestellt, daß die Antragsgegnerin zu 2 zu Tagesordnungs-
punkt 5 der Eigentümerversammlung vom 7. Juni 2000 nicht stimmberechtigt
war. Daraufhin wurde in einer Eigentümerversammlung am 21. Juni 2001 er-
neut über einen Antrag auf "Abwahl" der Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin
abgestimmt. Bei der Abstimmung, an der sich die Antragsgegnerin zu 2 nicht
beteiligte, ergaben sich bei einer Enthaltung 20 Ja-Stimmen und 20 Nein-
Stimmen, so daß die Ablehnung des Antrages auf Abwahl der Verwalterin fest-
gestellt wurde.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der diese nur
noch ihren ursprünglichen Hauptantrag weiterverfolgen, hat das Landgericht
festgestellt, daß die Antragsgegnerin zu 2 in der Eigentümerversammlung vom
7. Juni 2000 durch den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 5 zum 31. Dezember
2000 als Verwalterin abberufen worden ist. Hiergegen richtet sich die sofortige
weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, der das Kammergericht stattge-
ben möchte. Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 11. September 1986 (NJW-RR 1987, 78) und
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 1998 (NZM 1999, 285)
gehindert und hat deshalb die Sache durch Beschluß vom 29. Mai 2002 (NZM
2002, 618 = WuM 2002, 387 = KG-Report 2002, 210 = Grundeigentum 2002,
805) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28
Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, ein Mehrheitsbeschluß für die
Abwahl der Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin sei nicht mit 21 Ja-Stimmen
gegenüber nur 18 Nein-Stimmen zustande gekommen. Entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts seien die von der Antragsgegnerin zu 2 abgegebenen
40 ein-Stimmen zu berücksichtigen; denn sie sei nicht nach § 25 Abs. 5 WEG
von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Das Stimm-
rechtsverbot aus § 25 Abs. 5 WEG gelte nicht, wenn der zum Verwalter be-
stellte Wohnungseigentümer mitgliedschaftliche Interessen wahrnehme. Das
sei auch dann der Fall, wenn über die schlichte Abwahl des Verwalters zu ent-
scheiden sei. Da die mit der Abwahlentscheidung notwendig verbundene Kün-
digung des Verwaltervertrages gegenüber dem mitgliedschaftlichen Aspekt
jedenfalls nicht überwiege, stelle sie kein Hindernis für die Beteiligung des
Verwalters an der Abstimmung dar. Das Stimmverbot gelte allerdings, wenn
- was hier nicht der Fall sei - die Abberufung des Verwalters und die Kündigung
seines Vertrages aus wichtigem Grund erfolgen solle.
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (NZM 1999, 285)
in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Auffassung
vertreten, der Verwalter, der auch Wohnungseigentümer ist, sei nach § 25
Abs. 5 WEG von der Beschlußfassung ausgeschlossen, wenn in einem ein-
heitlichen Vorgang über seine Abberufung und über die Kündigung des mit ihm
bestehenden Verwaltervertrags abgestimmt werde. Diese Divergenz zur Auf-
fassung des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Hingegen gilt das
nicht für das Abweichen von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten
Landesgerichts in der Entscheidung (NJW-RR 1987, 78), die das vorlegende
Gericht in seinem Vorlagebeschluß weiter anführt. Diese Entscheidung hat le-
diglich den Ausschluß des Stimmrechts bei einer Beschlußfassung zum Ge-
genstand, bei der die Abberufung des Verwalters mit einer Kündigung des
Verwaltervertrages aus wichtigem Grund verbunden ist. Sie beruht mithin nicht,
wie erforderlich (vgl. BGHZ 96, 198, 201), auf einer anderen Beurteilung der
streitigen Rechtsfrage, die hier nur die Verbindung der Abberufung mit einer
ordentlichen Kündigung betrifft. Soweit ersichtlich, hat das Bayerische Oberste
Landesgericht auch in anderen Beschlüssen keine Entscheidung getroffen, für
die die Beantwortung dieser Rechtsfrage erheblich geworden ist (vgl. etwa
NZM 1998, 668; ZfIR 2002, 296, 298).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu ist zulässig
(§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG) und begründet.
1. Der Hauptantrag der Antragstellerinnen, über den das Beschwerdege-
richt entschieden hat, bedarf der Auslegung.
a) Gegenstand des Verfahrens ist ein Negativbeschluß (Senat, BGHZ
148, 335, 348). Es ist danach mit den Interessen der Antragstellerinnen nicht
zu vereinbaren, wenn ihr Rechtsschutzziel - wie bisher geschehen - allein als
Antrag auf Feststellung eines bestimmten Beschlußinhalts verstanden wird. Die
vom Senat nachzuholende interessengerechte Auslegung des Antrags (vgl.
Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, V ZB 39/01, ZfIR 2002, 731, 732, zur Veröf-
fentlichung
in BGHZ vorgesehen)
führt daher zur Annahme einer
- rechtzeitigen (vgl. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG) - Anfechtung des Negativbeschlus-
ses der Eigentümerversammlung.
b) Hierdurch wird der ausdrücklich gestellte Feststellungsantrag für die
Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Antragstellerinnen allerdings nicht
überflüssig. Er bleibt vielmehr neben der Anfechtung des Negativbeschlusses
- deren Erfolg auf eine nur kassatorische Wirkung beschränkt bleibt - von Be-
deutung, damit verbindlich geklärt werden kann, mit welchem Inhalt der ange-
fochtene Beschluß tatsächlich ergangen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 197 f für
Hauptversammlungsbeschlüsse bei einer Aktiengesellschaft). Eine am Rechts-
schutzziel orientierte Auslegung führt mithin zu einer Kombination beider An-
träge.
aa) Die Zulässigkeit der hier vorliegenden Verbindung eines Anfech-
tungsantrages mit einem Antrag auf positive Beschlußfeststellung ist für das
Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt (BGHZ 76, 191, 197 f; 88, 320, 329 f;
97, 28, 30; vgl. auch K. Schmidt, NJW 1986, 2018, 2020). Auf diese Weise wird
der notwendige Ausgleich für die dem Versammlungsleiter eingeräumte Kom-
petenz geschaffen, das Beschlußergebnis mit vorläufiger Bestandskraft fest-
zulegen (BGHZ 76, 191, 198). Nichts anderes gilt im Wohnungseigentumsrecht
(vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; 1990, 180, 183; Bärmann/Pick/Merle,
WEG Rdn. 66; ders., Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 362; ders., ZWE
2000, 382, 386 f; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 26). Auch
hier kommt der Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch
den Versammlungsleiter neben der konstitutiven auch inhaltsfixierende Be-
deutung zu (vgl. Senat, BGHZ 148, 335, 341 ff), weshalb die Kombination von
Anfechtungs- und positivem Feststellungsantrag vor unrichtig festgestellten
oder unrichtig verkündeten Beschlußergebnissen schützt.
bb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gericht setze sich
mit der Feststellung des Beschlußergebnisses in die Position der Wohnungs-
eigentümer und mißachte deren Kompetenz, ihre Angelegenheiten auf der
Grundlage der Privatautonomie durch Beschlußfassung in der Eigentümerver-
sammlung selbst zu regeln. Das Gericht überprüft hier lediglich die Richtigkeit
des Beschlußergebnisses, das der Versammlungsleiter auf Grund des tatsäch-
lichen Abstimmungsergebnisses festgestellt und verkündet hat; es tritt also le-
diglich an dessen Stelle (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; auch KG,
OLGZ 1979, 28, 30) und hat wie dieser bei seiner Entscheidung die erfolgte
Abstimmung der Wohnungseigentümer zu respektieren. Anderes kann nur ver-
treten, wer einem negativen Abstimmungsergebnis die Beschlußqualität ab-
spricht (so wohl BayObLG, NZM 1999, 712; 713, 714). Dieser Auffassung ist
jedoch nicht zu folgen (Senat, BGHZ 148, 335, 348 f).
c) Weiter ist zu berücksichtigen, daß sich der verfahrensgegenständli-
che Beschluß der Eigentümerversammlung nicht nur mit der Abberufung der
Antragsgegnerin zu 2 aus dem Verwalteramt, sondern auch mit der - hiervon zu
unterscheidenden - ordentlichen Kündigung des mit ihr geschlossenen Ver-
waltervertrages befaßt (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO). Da der Ei-
gentümerbeschluß die Ablehnung der Kündigung des Verwaltervertrages
ebenfalls umfaßt, ist die Beschlußanfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG auch in-
soweit der richtige Rechtsbehelf. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vor-
liegende Fall von dem eines positiven Beschlusses über die Abberufung aus
dem Verwalteramt und die Kündigung des Verwaltervertrages. Setzt sich der
Verwalter hiergegen zur Wehr, so ist hinsichtlich der Kündigung allein das
Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO
eröffnet (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO).
2. Die von den Antragstellerinnen verfolgten Anträge sind zulässig.
a) Insbesondere fehlt es für die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfech-
tung des Negativbeschlusses nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Ein solches wird zwar häufig fehlen, weil der Negativbeschluß den Antragstel-
ler regelmäßig nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, namentlich für eine er-
neute Beschlußfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand
keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353,
361; ders., ZWE 2000, 382, 386). Anders ist die Lage aber insbesondere dann,
wenn - wie hier - die Anfechtung des Negativbeschlusses mit der Feststellung
eines positiven Beschlußergebnisses verbunden werden kann (vgl. Bär-
mann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 140; Suilmann, Das Beschlußmängelverfah-
ren im Wohnungseigentumsrecht, 1998, S. 15; Wenzel, Festschrift für Merle,
2000, S. 353, 361 f; ders., ZWE 2000, 382, 386). Auf diesem Weg kann der
Antragsteller nämlich die von ihm angestrebte positive Entscheidung über ei-
nen Beschlußantrag erreichen.
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des verfahrensgegen-
ständlichen Beschlusses und den damit verbundenen Feststellungsantrag ist
durch die neuerliche, mangels Anfechtung bestandskräftig gewordene
Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung vom 21. Juni 2001 nicht ent-
fallen. Mit Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses
fehlt es zwar regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung
des Erstbeschlusses (BayObLG, NJW-RR 1987, 9; ZWE 2002, 315, 317; OLG
Frankfurt, OLGZ 1989, 434, 435; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 100;
Staudinger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff Rdn. 65; zum umgekehrten Fall des be-
standskräftigen Erstbeschlusses mit nachfolgender Anfechtung des Zweitbe-
schlusses vgl. Senat, BGHZ 148, 335, 350 f), weil die Beteiligten wegen des-
sen Bestandskraft in jedem Fall an den Zweitbeschluß mit gleichem Inhalt ge-
bunden sind (vgl. Merle, WE 1995, 363, 364). Im vorliegenden Fall liegen die
Dinge jedoch anders. Zwar handelt es sich bei dem Zweitbeschluß um einen
Negativbeschluß gleichen Inhalts, weil der Abberufungsantrag wiederum keine
Mehrheit fand. Daß dieser Beschluß mangels Anfechtung bestandskräftig wur-
de, läßt das Interesse der Antragstellerinnen allerdings unberührt. Ihr Ziel ist
nämlich nicht nur auf die Ungültigkeit des ersten Negativbeschlusses, sondern
auch auf die Feststellung gerichtet, daß dieser Eigentümerbeschluß mit positi-
vem Inhalt ergangen ist. Bei einem Erfolg des Beschlußfeststellungsantrages,
für den die Anfechtung den Weg frei machen muß, wäre die Antragsgegnerin
zu 2 aus dem Verwalteramt abberufen und der mit ihr geschlossene Verwalter-
vertrag durch ordentliche Kündigung beendet worden. Die Bestandskraft des
Zweitbeschlusses könnte hieran nichts ändern, sondern ginge ins Leere und
könnte mithin die Antragstellerinnen nicht binden. Inhalt des Negativbeschlus-
ses wäre nur die Ablehnung, die Antragsgegnerin zu 2 aus einem schon verlo-
renen Amt abzuberufen und ein nicht mehr bestehendes Vertragsverhältnis zu
kündigen. Da aus dessen Ablehnung nicht geschlossen werden kann, die
Wohnungseigentümer hätten das Gegenteil des Beschlußantrages gewollt
(Senat, BGHZ 148, 335, 349), könnte dem Zweitbeschluß nicht etwa die Be-
deutung beigelegt werden, daß die Antragsgegnerin zu 2 wieder zur Verwalte-
rin bestellt werden sollte.
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Hauptan-
trag jedoch nicht begründet. Der Eigentümerbeschluß vom 7. Juni 2000 ist zu
Tagesordnungspunkt 5 mit dem vom Versammlungsleiter festgestellten und
verkündeten negativen Beschlußergebnis gefaßt worden. Für den Antrag auf
"Abwahl" der Verwalterin fand sich nicht die nach § 26 Abs. 1 S. 1 WEG erfor-
derliche Mehrheit, weil für das Abstimmungsergebnis auch die Nein-Stimmen
der Antragsgegnerin zu 2 zu berücksichtigen sind. Sie war weder durch das
Stimmverbot des § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen noch
hat sie von ihrem Stimmrecht in rechtsmißbräuchlicher Weise Gebrauch ge-
macht.
a) Der Senat ist an dieser Prüfung der Rechtslage nicht etwa durch den
insoweit unangefochtenen Beschluß des Amtsgerichts gehindert, obwohl in ihm
die Feststellung getroffen ist, daß die Antragsgegnerin zu 2 bei der Abstim-
mung über den Antrag auf ihre "Abwahl" als Verwalterin nicht stimmberechtigt
gewesen sei. Da das Amtsgericht diese Entscheidung über einen Hilfsantrag
getroffen hat, steht sie unter der auflösenden Bedingung der endgültigen Statt-
gabe des Hauptantrages (vgl. BGHZ 106, 219, 221) und kann daher für die
Prüfung des allein noch verfahrensgegenständlichen Hauptantrages keine Be-
deutung erlangen (vgl. BGHZ 112, 229, 332 für das Revisionsverfahren).
b) Es stellt auch im Hinblick auf § 26 Abs. 1 S. 4 WEG keinen Mangel
des Eigentümerbeschlusses dar, daß die Abstimmung über den Abberufungs-
antrag nach dem in der Teilungserklärung geregelten Objektstimmrecht erfolg-
te. Zwar sieht § 25 Abs. 2 S. 2 WEG vor, daß jedem Wohnungseigentümer ei-
ne Stimme zukommt. Abweichungen von diesem Kopfstimmrecht können je-
doch vereinbart werden und sind grundsätzlich auch als Objektstimmrecht
möglich, bei dem die Anzahl der Wohnungseigentumsrechte über die Stimm-
kraft des jeweiligen Rechtsinhabers entscheidet (vgl. BayObLG, WuM 1989,
527, 528; ZMR 2001, 366, 368; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 30; Stau-
dinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 25 ff). Die mit dem Objektprinzip allerdings
verbundene Gefahr einer Majorisierung der Mehrzahl durch einen oder eine
kleine Gruppe von Wohnungseigentümern (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ
1990, 186, 188 m.w.N.; Rechenberg, WE 2002, 41) macht dieses nicht unzu-
lässig, weil für die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der
Anfechtung des im Einzelfall gefaßten Eigentümerbeschlusses (§ 23 Abs. 4
WEG) ausreichender Schutz vor mißbräuchlicher Stimmrechtsabgabe besteht
(vgl. KG, OLGZ 1994, 389, 390). Ist über Bestellung oder Abberufung des Ver-
walters zu entscheiden, so stellt ein vereinbartes Abweichen vom Kopfprinzip
keine nach § 26 Abs. 1 S. 4 WEG unzulässige Beschränkung der Wohnungs-
eigentümer dar (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 185; OLG Frankfurt a.M.,
Rpfleger 1978, 415; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 187; Merle, Rpfleger
1978, 25; Weitnauer, JZ 1985, 985, 988; Jennißen/Schwermer, WuM 1988,
285; a.A Gross, BlGBW 1976, 171, 172). Dies folgt aus dem Zweck der Vor-
schrift, eine Bevormundung der Wohnungseigentümer durch Außenstehende
zu verhindern (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO, 737). Ihr kann daher
nichts für die Beantwortung der Frage entnommen werden, mit welcher Stimm-
kraft die einzelnen Wohnungseigentümer bei der Wahl des Verwalters teilneh-
men (vgl. KG, OLGZ 1978, 142, 144; Merle, Rpfleger 1978, 25). § 26 Abs. 1
S. 4 WEG steht daher weder einer von dem Kopfprinzip abweichenden Ab-
stimmung nach dem Wert- oder Anteilsstimmrecht (Stimmkraft bestimmt sich
nach der Größe der Miteigentumsanteile), noch einer Abstimmung nach dem
Objektprinzip entgegen (KG, OLGZ 1978, 142, 143 f; 1979, 29, 32; NJW-RR
1986, 643; OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 604).
c) Die Antragsgegnerin zu 2 war ferner nicht durch das Stimmverbot aus
§ 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG von ihrem Stimmrecht als Wohnungseigentümerin aus-
geschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Wohnungseigentümer nicht stimm-
berechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.
aa) Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Auffas-
sung stellen Abschluß, Abänderung und Auflösung - mithin auch die Kündi-
gung - des Verwaltervertrages Rechtsgeschäfte im Sinne von § 25 Abs. 5 WEG
dar. Demgemäß wird der Vorschrift bei einem solchen Gegenstand der
Beschlußfassung ein Stimmverbot für den zum Verwalter bestimmten oder be-
stellten Wohnungseigentümer entnommen (BayObLG, NJW-RR 1987, 78, 79;
1993, 206; KG, ZMR 1986, 94, 95; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; Nieden-
MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 31; Soergel/Stürner, BGB,
Münstermann-Schlichtmann, WE 1998, 412, 413). Nach anderer Ansicht ist
das Stimmrecht des Wohnungseigentümers bei der Beschlußfassung über den
Verwaltervertrag - abgesehen vom Fall der Kündigung aus wichtigem Grund -
nicht ausgeschlossen, weil die Bestellung zum Verwalter und der Abschluß des
Verwaltervertrags wirtschaftlich untrennbar miteinander verbunden seien und
zudem das für die Bestellung bestehende Stimmrecht durch ein Stimmrechts-
verbot hinsichtlich des Verwaltervertrages ausgehöhlt werden könnte (so Bär-
mann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 104, 105, 107; § 26 Rdn. 150, 151; Merle,
Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG [künftig: Merle,
Verwalter], 1977, S. 34; ders., WE 1987, 35, 36).
bb) Dagegen soll nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung
und Literatur ein Wohnungseigentümer bei der Beschlußfassung über seine
Bestellung zum Verwalter nicht gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Ausübung
seines Stimmrechts ausgeschlossen sein. Bei der Bestellung eines Verwalters
(§ 26 WEG) handele es sich nämlich nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne von
§ 25 Abs. 5 WEG, sondern um die von dieser Vorschrift nicht eingeschränkte
Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen (BayObLG, WuM 1993, 488,
489; OLG Hamm, OLGZ 1978, 185, 187; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285;
OLG Zweibrücken, ZMR 1986, 369, 370; KG, NJW-RR 1987, 268; OLG Saar-
brücken, ZMR 1998, 50, 53; OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77; Bärmann/
Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 102 m.w.N.; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl.,
§ 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 9; Niedenführ/Schulze, aaO,
§ 25 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 31; Pa-
landt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16; a.A. Schmid, BlGBW 1979, 41, 42;
zweifelnd Riedel/Vollkommer, Rpfleger 1966, 337, 338). Im übrigen entspricht
dies auch der Rechtsprechung zu der Bestellung von Organen bei Gesell-
schaften (vgl. etwa BGHZ 18, 205, 211).
cc) Folgerichtig wird der Wohnungseigentümer auch bei der Beschluß-
fassung über seine Abberufung aus dem Verwalteramt grundsätzlich als
stimmberechtigt angesehen, weil diese Entscheidung als Gegenstück zur Ver-
walterbestellung ebenfalls in Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen
erfolgt und somit kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 25 Abs. 5 WEG darstellt,
(OLG Celle, NJW 1958, 307; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 433, 434; KG, OLGZ
1979, 29, 31; OLG Zweibrücken, ZMR 1986, 369, 370; OLG Düsseldorf, NZM
1999, 285; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 106 m.w.N.; Weitnauer/
Lüke, aaO § 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 31; Staudinger/
Rdn. 16).
Nach wiederum überwiegender Auffassung gilt für diesen Grundsatz al-
lerdings eine Ausnahme mit der Folge eines Stimmverbots für den Wohnungs-
eigentümer, wenn über seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund
zu entscheiden ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1668; Bärmann/Pick/
Merle, aaO, § 25 Rdn. 107, § 26 Rdn. 151; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG
Rdn. 424; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26
Rdn. 31; Palandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16; a.A. OLG Stuttgart,
OLGZ 1977, 433, 434; KG, OLGZ 1979, 29, 31 f; RGRK-BGB/Augustin, aaO,
dd) Wird - wie im gegebenen Fall - im Rahmen einer einheitlichen
Beschlußfassung über die Abberufung aus dem Verwalteramt und die Kündi-
gung des Verwaltervertrags ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entschie-
den, so sind auf der Grundlage der geschilderten herrschenden Auffassung die
Folgen für das Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentü-
mers im Streit.
(1) Die Rechtsprechung der Obergerichte und ein Teil der Literatur
nehmen an, daß in diesem Fall, in dem eine Trennung beider Maßnahmen
nicht möglich ist, die Kündigung die Abberufung überlagere, weshalb aus § 25
Abs. 5 WEG ein umfassendes Stimmverbot folge (vgl. BayObLG, NJW-RR
1987, 78, 79; ZfIR 2002, 296, 298; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; Nieden-
führ/Schulze, aaO, § 25 Rdn. 7; Palandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16;
Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 387, 463;
Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Teil B Rdn. 196;
Seuß, WE 1991, 276, 278).
(2) Dagegen bejaht eine im Vordringen befindliche Meinung ein Stimm-
recht des betroffenen Wohnungseigentümers bei einer einheitlichen
Beschlußfassung über die (nicht außerordentliche) Beendigung des Verwalte-
ramtes und des bestehenden Vertragsverhältnisses (Merle, Verwalter, S. 35;
WEG Rdn. 150; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 424 a; ähnlich für das
Gesellschaftsrecht BGHZ 18, 205, 211; 51, 209, 215 f).
ee) Der Senat tritt im Ergebnis der letztgenannten Auffassung bei.
(1) Da der Wortlaut des § 25 Abs. 5 WEG gemessen am Zweck der Vor-
schrift einen zu weiten Anwendungsbereich umschreibt, ist eine teleologische
Reduktion der Norm erforderlich (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25
Rdn. 101; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 267; Kefferpütz, Stimmrechts-
schranken
im Wohnungseigentumsrecht, 1994, S. 54 f; Münstermann-
Schlichtmann, WE 1998, 412; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77). Als
ein Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Gesamtaktes, durch den
mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen gebündelt werden, ist bereits jede
Beschlußfassung der Wohnungseigentümer anzusehen (vgl. Senat, BGHZ
139, 288, 297 m.w.N.). Dagegen soll das Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5
WEG als Ausnahmevorschrift nur bestimmte Fälle der Interessenkollision er-
fassen, den Wohnungseigentümer aber nicht schlechthin daran hindern, an
Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mit-
zuwirken. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers ein wesentliches
Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten ist, darf es nur
ausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden
(vgl. BayObLGZ 1998, 289, 291; KG OLGZ 1988, 432 f; Weitnauer, WE 1988,
3; Seuß, WE 1991, 276; vgl. auch Senat, BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119;
Beschl. v. 7. März 2002, V ZB 24/01, NJW 2002, 1647, 1649, zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen). Zur Unterscheidung zwischen den Rechtsge-
schäften, die § 25 Abs. 5 WEG unterfallen, von solchen, in denen es keine
Rechtfertigung für einen Ausschluß des Stimmrechts gibt, bietet es sich wegen
der vergleichbaren Problematik an, mit der geschilderten weit überwiegenden
Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. oben III 3 c aa-cc) in Anleh-
nung an die Grundsätze der Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht danach
zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung
privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Inte-
ressen liegt (vgl. Kefferpütz, aaO, S. 55).
(2) Mit der Bedeutung des Stimmrechts wäre es nicht zu vereinbaren,
wenn bei der Bestellung oder der Abberufung eines Verwalters das Stimmrecht
des Wohnungseigentümers, der zum Verwalter vorgesehen bzw. bestellt ist,
schlechthin ausgeschlossen würde. Der Verwalter ist nach der Eigentümerver-
sammlung das wichtigste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl.
Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 12), die Auswahl eines fachlich qualifizierten
und persönlich geeigneten Verwalters mithin für alle Wohnungseigentümer von
grundlegender Bedeutung. Daß die Abstimmung über das Amt des Verwalters
Einzelinteressen des betroffenen Wohnungseigentümers berührt, kann allein
ein Stimmverbot noch nicht begründen, verfolgt doch letztlich jeder der Woh-
nungseigentümer bei der Beschlußfassung in gewissem Umfang auch berech-
tigte private Interessen. Müßte auf jeden Interessenskonflikt mit einem Stimm-
rechtsausschluß geantwortet werden, wäre ein sachgerechtes Zusammenwir-
ken der Wohnungseigentümer nicht mehr sichergestellt (vgl. BGHZ 68, 107,
109 für das Gesellschaftsrecht). Damit das private Sonderinteresse eines
Wohnungseigentümers zu einem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 WEG
führen kann, muß es demnach von einigem Gewicht und nicht mehr von dem
legitimen Mitwirkungsinteresse an der Willensbildung der Eigentümergemein-
schaft gedeckt sein.
(3) Das hiernach grundsätzlich bestehende Stimmrecht entfällt nicht da-
durch, daß von der Eigentümerversammlung mit der Bestellung oder der Abbe-
rufung eines Verwalters zugleich über den Abschluß oder die Auflösung des
Verwaltervertrags beschlossen wird. Hier sind zwar - insbesondere im Hinblick
auf die Verwaltervergütung - private Sonderinteressen stärker berührt, der
Schwerpunkt der Beschlußfassung liegt aber weiterhin in der Bestellung oder
der Abberufung des Verwalters als Akt der Mitverwaltung. Entgegen verbreite-
ter Auffassung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285) handelt es sich bei
der Bestellung oder Abberufung eines Verwalters nicht lediglich um interne Or-
ganisationsakte der Eigentümergemeinschaft, solche Beschlüsse sind vielmehr
auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung wohnungseigentumsrechtli-
cher Befugnisse und Pflichten gerichtet (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO,
733). Die Beschlüsse über Bestellung und Abberufung des Verwalters sind Teil
des zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein Amt erhält bzw. verliert (vgl.
Striewski, ZWE 2001, 8, 10; Wenzel, ZWE 2001, 510, 512 f); der Verwalter-
vertrag dient lediglich der Ausgestaltung dieser Rechtsposition im Verhältnis zu
den Wohnungseigentümern. Hiermit läßt sich nicht vereinbaren, daß das
- auch nach der Gegenansicht gegebene - Stimmrecht des Wohnungseigentü-
mers über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter allein durch eine
gleichzeitige Beschlußfassung über den Abschluß oder die Auflösung des
Verwaltervertrages ausgehöhlt werden kann. Umgekehrt werden auch bei un-
verändertem Stimmrecht des betroffenen Wohnungseigentümers die Belange
der übrigen Wohnungseigentümer durch den stets zu beachtenden Grundsatz
von Treu und Glauben, den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21
Abs. 4 WEG) und die Möglichkeit der Beschlußanfechtung hinreichend gewahrt
(vgl. BGHZ 80, 69, 71 für das Gesellschaftsrecht).
(4) Mit der - bereits dargestellten (oben III 3 c cc) - ganz herrschenden
Auffassung ist eine Ausnahme von dem Stimmrecht des zum Verwalter be-
stellten Wohnungseigentümers allerdings dann zu machen, wenn ein wichtiger
Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentli-
che) Kündigung des Verwaltervertrages vorliegt. Da die Abberufung des Ver-
walters ihren Charakter als mitgliedschaftliche Angelegenheit nicht verliert,
wenn sie aus wichtigem Grund erfolgen soll, kann sich allerdings auch in die-
sem Fall der Ausschluß des Stimmrechts nicht aus § 25 Abs. 5 WEG ergeben
(vgl. Merle, WE 1987, 35, 36; a.A. wohl Gerauer, ZMR 1987, 165, 167). Grund
127, 140 HGB zum Ausdruck gekommene allgemeine Rechtsgedanke, daß das
Mitglied einer Personenvereinigung nicht beteiligt sein soll, wenn über Maß-
nahmen zu entscheiden ist, die die Gemeinschaft ihm gegenüber aus wichti-
gem Grund vornehmen will (Merle, Verwalter, S. 36 f; ders., WE 1987, 35, 36;
ger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 424; Kefferpütz, aaO, S. 66 f; Seuß, WE 1991,
276, 278; Münstermann-Schlichtmann, WE 1998, 412, 413). Ist über eine Ab-
berufung aus wichtigem Grund zu befinden, so ist während der Eigentümerver-
sammlung der Versammlungsleiter berufen, eine vorläufige Entscheidung über
das Eingreifen eines Stimmverbots zu treffen (Kefferpütz, aaO, S. 69); denn zu
seinen Aufgaben bei der Leitung des Abstimmungsverfahrens zählt es auch,
für eine korrekte Feststellung des Mehrheitswillens und dessen Umsetzung in
die Form ordnungsmäßiger Beschlüsse zu sorgen (vgl. Staudinger/Bub, aaO,
§ 24 WEG Rdn. 101). Zudem hat der Versammlungsleiter für die ihm obliegen-
de, vorläufig verbindliche Feststellung des Beschlußergebnisses ohnehin auch
über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu befinden (vgl. Senat, BGHZ
148, 335, 342). Abschließend wird über das Stimmrecht des betroffenen Woh-
nungseigentümers im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG) danach entschieden, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt (vgl.
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 107; Kefferpütz, aaO, S. 67 ff; auch
BGHZ 86, 177, 181 f für eine GmbH mit nur zwei gleich hoch beteiligten Ge-
sellschaftern).
Das Stimmverbot bei einer Beschlußfassung aus wichtigem Grund er-
langt im gegebenen Fall allerdings keine Bedeutung. Ein wichtiger Grund für
die "Abwahl" der Antragsgegnerin zu 2 ist nicht ersichtlich und im übrigen bei
der Beschlußfassung auch nicht geltend gemacht worden. Es ging allein dar-
um, von der im Bestellungsbeschluß vorgesehenen Abberufungsmöglichkeit
Gebrauch zu machen und eine ordentliche Kündigung des Verwaltervertrages
auszusprechen.
d) Da hiernach für die Antragsgegnerin zu 2 kein Stimmverbot bestand,
war sie auch nicht gehindert, von den Stimmrechtsvollmachten, die ihr andere
Wohnungseigentümer in nicht festgestellter Anzahl erteilt hatten, Gebrauch zu
machen. Die umstrittene Frage, ob der von einem Stimmverbot nach § 25
Abs. 5 WEG betroffene Wohnungseigentümer bei der Abstimmung auch von
der Vertretung anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist (so etwa
BayObLG, ZfIR 2002, 296, 298; KG, NJW-RR 1989, 144; OLG Zweibrücken,
NZM 1998, 671; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; NJW-RR 2001, 1668; Bär-
mann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 121; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 19;
Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 282 f; gegen ein Stimmverbot als Ver-
treter: MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 32; Bärmann/Seuß, aaO,
Teil B Rdn. 189; F. Schmidt, WE 1989, 2, 3; gegen ein Stimmverbot bei gebun-
dener Vollmacht: Kahlen, WEG, § 25 WEG Rdn. 121 - 128; Drabek, in: De-
ckert, Die Eigentumswohnung [Stand: Dezember 2001], Gruppe 5, Rdn. 153),
bedarf daher keiner Entscheidung.
e) Schließlich hat die Antragsgegnerin zu 2 bei der Abstimmung über
ihre "Abwahl" die anderen Wohnungseigentümer auch nicht dadurch majori-
siert, daß sie ein ihr zustehendes Stimmenübergewicht zur Herbeiführung einer
eigennützigen, sachlich nicht gerechtfertigten oder gesetzwidrigen Entschei-
dung einsetzte (vgl. BayObLGZ 1986, 10, 13). Es ist bereits zweifelhaft, ob der
Anteil der Antragsgegnerin zu 2 mit lediglich 40 von 90 möglichen Stimmen
etwa unter Berücksichtigung ihr erteilter Stimmrechtsvollmachten genügt, um
die Gefahr einer Majorisierung zu begründen (ablehnend Bader, WE 1990,
118). Selbst bei Annahme eines Stimmenübergewichts wäre der angefochtene
Eigentümerbeschluß aber nicht zu beanstanden.
aa) Eine Majorisierung der anderen Wohnungseigentümer, wie sie na-
mentlich durch die Vereinbarung eines Objektstimmrechts ermöglicht wird (vgl.
Rechenberg, WE 2002, 41), kann den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhal-
tens oder einer Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung be-
gründen (vgl. BayObLG, ZMR 2001, 266, 268; ZfIR 2002, 296, 299; Staudin-
ger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 228 - 233). Entsprechend der allgemeinen
Rechtsfolge rechtsmißbräuchlichen Verhaltens (vgl. MünchKomm-BGB/Roth,
sind die unter Mißbrauch des Stimmrechts abgegebenen Stimmen unwirksam,
müssen also bei der Feststellung des Beschlußergebnisses unberücksichtigt
bleiben (vgl. BGHZ 102, 172, 176; BGH, Urt. v. 12. Juli 1993, II ZR 65/92,
NJW-RR 1993, 1253, 1254; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 47 Rdn. 32
jeweils für das Gesellschaftsrecht). Wurde dies bei dem Beschlußergebnis, das
von dem Versammlungsleiter festgestellt und verkündet worden ist, verkannt,
so muß der Mangel im Wege fristgerechter Anfechtung nach § 23 Abs. 4, § 43
Abs. 1 Nr. 4 WEG geltend gemacht werden (vgl. Zöllner, Die Schranken
mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenver-
bänden, 1963, S. 369 für die Aktiengesellschaft; zur Anfechtung von Eigentü-
merbeschlüssen bei Stimmrechtsmißbrauch vgl. auch BayObLGZ 1986, 10, 14;
BayObLG, WE 1990, 67, 68; NZM 1999, 713, 714; ZfIR 2002, 296, 299; OLG
Karlsruhe, OLGZ 1976, 145, 149; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG
Rdn. 161; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 WEG Rdn. 25; Staudinger/Bub, aaO,
§ 25 WEG Rdn. 235). Mit diesen Regeln ist eine - bisweilen vertretene (vgl.
OLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 188; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289, 290;
LG Berlin, DWE 1986, 62, 63) - Reduzierung der Stimmkraft des rechts-
mißbräuchlich abstimmenden Wohnungseigentümers auf eine "Sperrminorität"
von 25 % der Gesamtstimmenzahl nicht zu vereinbaren (so im Ergebnis auch
KG, NJW-RR 1986, 643, 644; OLG Hamm, DWE 1989, 179, 180; Staudin-
ger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 237 - 239; RGRK-BGB/Augustin, aaO, § 25
WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 18).
bb) Für einen Stimmrechtsmißbrauch der Antragsgegnerin zu 2 sind we-
der Feststellungen getroffen, noch sind dem Vortrag der Beteiligten und dem
festgestellten Sachverhalt Hinweise zu entnehmen, die Anlaß zu weiteren Er-
mittlungen geben könnten. Daß ein Wohnungseigentümer sein Stimmenüber-
gewicht nutzt, um seine Bestellung zum Verwalter durchzusetzen oder seine
Abberufung als Verwalter zu verhindern, stellt allein noch keinen Rechts-
mißbrauch dar. Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmißbräuchlich, wenn
weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rück-
sichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grund-
sätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung
unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten
oder fachlich unfähigen Verwalters (vgl. BayObLGZ 1986, 10, 14; BayObLG,
ZfIR 2002, 296, 299; KG, OLGZ 1988, 432, 433; DWE 1987, 24; OLG Hamm,
DWE 1989, 179, 180; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 188; OLG Düssel-
dorf, ZMR 1995, 604, 605; 2002, 614, 615; OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 160; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 26;
Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 230; Müller, aaO, Rdn. 388; Sauren,
aaO, § 25 Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 18; Röll,
Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 231; Weit-
nauer, WE 1988, 3, 6; Seuß, WE 1991, 276, 278; Jennißen/Schwermer, WuM
1988, 285, 287). Die Gegenansicht, nach der bereits ein Stimmenübergewicht
bei Durchsetzung einer Verwalterwahl für die Annahme eines Rechts-
mißbrauchs genügen soll (OLG Hamm, OLGZ 1978, 185, 188; OLG Düssel-
dorf, OLGZ 1984, 289; OLG Celle, WE 1989, 199, 200), berücksichtigt nicht
hinreichend, daß nicht jede unter Einsatz eines Stimmenübergewichts zustande
gekommene Entscheidung für die Gemeinschaft nachteilig und mit Rücksicht
auf deren Belange treuwidrig sein muß. Zudem folgt aus der Zulässigkeit einer
vom Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG) abweichenden Regelung der Stimmkraft,
daß einem Wohneigentümer, dem mehrere Einheiten gehören, ein berechtigtes
Interesse an einer stärkeren Einflußnahme auf die Willensbildung der Eigen-
tümergemeinschaft nicht schlechthin abgesprochen werden kann.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Für die Festsetzung des
Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 WEG ist, was in den Vorinstanzen beachtet
worden ist, die (hier aufgerundete) Verwaltervergütung für restliche Vertrags-
laufzeit maßgeblich (Senat, Beschl. vom 20. Juni 2002, V ZB 39/01, Umdruck
S. 27, insoweit in ZfIR 2002, 731 nicht abgedruckt).
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch