Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 30/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 30/02

BESCHLUSS

vom

19. September 2002

in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 Wendet sich ein Wohnungseigentümer gegen einen Negativbeschluß, weil er die

Feststellung eines ablehnenden Beschlußergebnisses durch den Versammlungslei-

ter für unrichtig hält, so kann er die Beschlußanfechtung mit einem Antrag verbin-

den, der auf gerichtliche Feststellung eines positiven Beschlußergebnisses gerichtet

ist. Im Fall einer solchen Antragsverbindung fehlt es für die Anfechtung des Negativ-

beschlusses nicht an einem Rechtsschutzinteresse.

WEG § 26 Abs. 1 S. 4 Es stellt keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abwahl des Verwal-

ters dar, wenn hierüber auf Grund wirksamer Vereinbarung nicht nach dem Kopf-

prinzip, sondern nach dem Wert-(oder Anteils-)prinzip oder nach dem Objektprinzip

abzustimmen ist.

WEG § 25 Abs. 5, § 26 Für einen zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer besteht bei der Beschlußfassung über seine Abberufung auch bei gleichzeitiger Entscheidung über die Beendigung des Verwaltervertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Stimmverbot.

WEG § 26 Das Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers bei der Entscheidung über

seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter genügt allein noch nicht, um unter

dem Gesichtspunkt der Majorisierung einen Stimmrechtsmißbrauch zu begründen.

WEG § 23 Abs. 1; BGB § 242 Cd Verhält sich ein Wohnungseigentümer bei Ausübung seines Stimmrechts rechts-

mißbräuchlich, so ist die von ihm abgegebene Stimme unwirksam und bei der Fest-

stellung des Beschlußergebnisses nicht zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 30/02 - LG Berlin

KG

AG Schöneberg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2

wird der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin

vom 18. Dezember 2001 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den

Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. März 2001 wird

zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Antrag-

stellerinnen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

auf 5.200

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer aus 90 Einheiten be-

stehenden Wohnanlage. Während die Antragstellerinnen Eigentümerinnen je

einer Wohnungseigentumseinheit sind, stehen 40 weitere Einheiten im Eigen-

tum der Antragsgegnerin zu 2. Nach der Teilungserklärung wird "für jede

Wohneinheit ... ein Stimmrecht gewährt."

Zudem war in der Teilungserklärung vom 10. Januar 1994 die Antrags-

gegnerin zu 2 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 zur ersten Verwalterin

bestellt worden. Durch nicht angefochtenen Beschluß der Eigentümerver-

sammlung vom 8. Juni 1998 wurde

ihre Verwaltertätigkeit bis zum

31. Dezember 2003 "mit einer beidseitigen Kündigungsfrist zum 30. Juni des

jeweiligen Jahres" verlängert.

In der Eigentümerversammlung vom 7. Juni 2000, bei der die Eigentü-

mer von 82 Einheiten anwesend oder vertreten waren, wurde zu Tagesord-

nungspunkt 5 über den Antrag entschieden, "die Verwaltung ... fristgemäß mit

Wirkung zum 31. Dezember 2000 ab(zu)berufen." Zu diesem Antrag wurden 21

Ja-Stimmen und 58 Nein-Stimmen abgegeben, woraufhin die Ablehnung des

Antrages festgestellt wurde. Die Antragsgegnerin zu 2 hatte sich an dieser Ab-

stimmung beteiligt und auf Grund ihres eigenen Stimmrechts wie auch in Aus-

übung der ihr erteilten Vollmachten gegen den Antrag gestimmt.

Die Antragstellerinnen meinen, die Antragsgegnerin zu 2 sei bei der

Entscheidung über ihre Abberufung als Verwalterin von der Ausübung ihres

Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Sie haben daher die Feststellung be-

antragt, der hierzu ergangene Beschluß sei mehrheitlich dahin gefaßt worden,

daß die Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin zum 31. Dezember 2000 abbe-

rufen sei. Hilfsweise haben sie die gerichtliche Abberufung der Verwalterin und

- weiter hilfsweise - die Feststellung verlangt, daß die Verwalterin ihr Stimm-

recht rechtsmißbräuchlich ausgeübt habe. Auf letztgenannten Antrag hat das

Amtsgericht festgestellt, daß die Antragsgegnerin zu 2 zu Tagesordnungs-

punkt 5 der Eigentümerversammlung vom 7. Juni 2000 nicht stimmberechtigt

war. Daraufhin wurde in einer Eigentümerversammlung am 21. Juni 2001 er-

neut über einen Antrag auf "Abwahl" der Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin

abgestimmt. Bei der Abstimmung, an der sich die Antragsgegnerin zu 2 nicht

beteiligte, ergaben sich bei einer Enthaltung 20 Ja-Stimmen und 20 Nein-

Stimmen, so daß die Ablehnung des Antrages auf Abwahl der Verwalterin fest-

gestellt wurde.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen, mit der diese nur

noch ihren ursprünglichen Hauptantrag weiterverfolgen, hat das Landgericht

festgestellt, daß die Antragsgegnerin zu 2 in der Eigentümerversammlung vom

7. Juni 2000 durch den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 5 zum 31. Dezember

2000 als Verwalterin abberufen worden ist. Hiergegen richtet sich die sofortige

weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2, der das Kammergericht stattge-

ben möchte. Es sieht sich hieran jedoch durch die Beschlüsse des Bayerischen

Obersten Landesgerichts vom 11. September 1986 (NJW-RR 1987, 78) und

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 1998 (NZM 1999, 285)

gehindert und hat deshalb die Sache durch Beschluß vom 29. Mai 2002 (NZM

2002, 618 = WuM 2002, 387 = KG-Report 2002, 210 = Grundeigentum 2002,

805) dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28

Abs. 2 FGG).

Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, ein Mehrheitsbeschluß für die

Abwahl der Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin sei nicht mit 21 Ja-Stimmen

gegenüber nur 18 Nein-Stimmen zustande gekommen. Entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts seien die von der Antragsgegnerin zu 2 abgegebenen

40 ein-Stimmen zu berücksichtigen; denn sie sei nicht nach § 25 Abs. 5 WEG

von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen gewesen. Das Stimm-

rechtsverbot aus § 25 Abs. 5 WEG gelte nicht, wenn der zum Verwalter be-

stellte Wohnungseigentümer mitgliedschaftliche Interessen wahrnehme. Das

sei auch dann der Fall, wenn über die schlichte Abwahl des Verwalters zu ent-

scheiden sei. Da die mit der Abwahlentscheidung notwendig verbundene Kün-

digung des Verwaltervertrages gegenüber dem mitgliedschaftlichen Aspekt

jedenfalls nicht überwiege, stelle sie kein Hindernis für die Beteiligung des

Verwalters an der Abstimmung dar. Das Stimmverbot gelte allerdings, wenn

- was hier nicht der Fall sei - die Abberufung des Verwalters und die Kündigung

seines Vertrages aus wichtigem Grund erfolgen solle.

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (NZM 1999, 285)

in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Auffassung

vertreten, der Verwalter, der auch Wohnungseigentümer ist, sei nach § 25

Abs. 5 WEG von der Beschlußfassung ausgeschlossen, wenn in einem ein-

heitlichen Vorgang über seine Abberufung und über die Kündigung des mit ihm

bestehenden Verwaltervertrags abgestimmt werde. Diese Divergenz zur Auf-

fassung des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Hingegen gilt das

nicht für das Abweichen von der Rechtsansicht des Bayerischen Obersten

Landesgerichts in der Entscheidung (NJW-RR 1987, 78), die das vorlegende

Gericht in seinem Vorlagebeschluß weiter anführt. Diese Entscheidung hat le-

diglich den Ausschluß des Stimmrechts bei einer Beschlußfassung zum Ge-

genstand, bei der die Abberufung des Verwalters mit einer Kündigung des

Verwaltervertrages aus wichtigem Grund verbunden ist. Sie beruht mithin nicht,

wie erforderlich (vgl. BGHZ 96, 198, 201), auf einer anderen Beurteilung der

streitigen Rechtsfrage, die hier nur die Verbindung der Abberufung mit einer

ordentlichen Kündigung betrifft. Soweit ersichtlich, hat das Bayerische Oberste

Landesgericht auch in anderen Beschlüssen keine Entscheidung getroffen, für

die die Beantwortung dieser Rechtsfrage erheblich geworden ist (vgl. etwa

NZM 1998, 668; ZfIR 2002, 296, 298).

III.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu ist zulässig

(§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 4, § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG) und begründet.

1. Der Hauptantrag der Antragstellerinnen, über den das Beschwerdege-

richt entschieden hat, bedarf der Auslegung.

a) Gegenstand des Verfahrens ist ein Negativbeschluß (Senat, BGHZ

148, 335, 348). Es ist danach mit den Interessen der Antragstellerinnen nicht

zu vereinbaren, wenn ihr Rechtsschutzziel - wie bisher geschehen - allein als

Antrag auf Feststellung eines bestimmten Beschlußinhalts verstanden wird. Die

vom Senat nachzuholende interessengerechte Auslegung des Antrags (vgl.

Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, V ZB 39/01, ZfIR 2002, 731, 732, zur Veröf-

fentlichung

in BGHZ vorgesehen)

führt daher zur Annahme einer

- rechtzeitigen (vgl. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG) - Anfechtung des Negativbeschlus-

ses der Eigentümerversammlung.

b) Hierdurch wird der ausdrücklich gestellte Feststellungsantrag für die

Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Antragstellerinnen allerdings nicht

überflüssig. Er bleibt vielmehr neben der Anfechtung des Negativbeschlusses

- deren Erfolg auf eine nur kassatorische Wirkung beschränkt bleibt - von Be-

deutung, damit verbindlich geklärt werden kann, mit welchem Inhalt der ange-

fochtene Beschluß tatsächlich ergangen ist (vgl. BGHZ 76, 191, 197 f für

Hauptversammlungsbeschlüsse bei einer Aktiengesellschaft). Eine am Rechts-

schutzziel orientierte Auslegung führt mithin zu einer Kombination beider An-

träge.

aa) Die Zulässigkeit der hier vorliegenden Verbindung eines Anfech-

tungsantrages mit einem Antrag auf positive Beschlußfeststellung ist für das

Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt (BGHZ 76, 191, 197 f; 88, 320, 329 f;

97, 28, 30; vgl. auch K. Schmidt, NJW 1986, 2018, 2020). Auf diese Weise wird

der notwendige Ausgleich für die dem Versammlungsleiter eingeräumte Kom-

petenz geschaffen, das Beschlußergebnis mit vorläufiger Bestandskraft fest-

zulegen (BGHZ 76, 191, 198). Nichts anderes gilt im Wohnungseigentumsrecht

(vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; 1990, 180, 183; Bärmann/Pick/Merle,

WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 72; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor §§ 43 ff

WEG Rdn. 66; ders., Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 362; ders., ZWE

2000, 382, 386 f; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 26). Auch

hier kommt der Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch

den Versammlungsleiter neben der konstitutiven auch inhaltsfixierende Be-

deutung zu (vgl. Senat, BGHZ 148, 335, 341 ff), weshalb die Kombination von

Anfechtungs- und positivem Feststellungsantrag vor unrichtig festgestellten

oder unrichtig verkündeten Beschlußergebnissen schützt.

bb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gericht setze sich

mit der Feststellung des Beschlußergebnisses in die Position der Wohnungs-

eigentümer und mißachte deren Kompetenz, ihre Angelegenheiten auf der

Grundlage der Privatautonomie durch Beschlußfassung in der Eigentümerver-

sammlung selbst zu regeln. Das Gericht überprüft hier lediglich die Richtigkeit

des Beschlußergebnisses, das der Versammlungsleiter auf Grund des tatsäch-

lichen Abstimmungsergebnisses festgestellt und verkündet hat; es tritt also le-

diglich an dessen Stelle (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 299; auch KG,

OLGZ 1979, 28, 30) und hat wie dieser bei seiner Entscheidung die erfolgte

Abstimmung der Wohnungseigentümer zu respektieren. Anderes kann nur ver-

treten, wer einem negativen Abstimmungsergebnis die Beschlußqualität ab-

spricht (so wohl BayObLG, NZM 1999, 712; 713, 714). Dieser Auffassung ist

jedoch nicht zu folgen (Senat, BGHZ 148, 335, 348 f).

c) Weiter ist zu berücksichtigen, daß sich der verfahrensgegenständli-

che Beschluß der Eigentümerversammlung nicht nur mit der Abberufung der

Antragsgegnerin zu 2 aus dem Verwalteramt, sondern auch mit der - hiervon zu

unterscheidenden - ordentlichen Kündigung des mit ihr geschlossenen Ver-

waltervertrages befaßt (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO). Da der Ei-

gentümerbeschluß die Ablehnung der Kündigung des Verwaltervertrages

ebenfalls umfaßt, ist die Beschlußanfechtung nach § 23 Abs. 4 WEG auch in-

soweit der richtige Rechtsbehelf. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vor-

liegende Fall von dem eines positiven Beschlusses über die Abberufung aus

dem Verwalteramt und die Kündigung des Verwaltervertrages. Setzt sich der

Verwalter hiergegen zur Wehr, so ist hinsichtlich der Kündigung allein das

Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO

eröffnet (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO).

2. Die von den Antragstellerinnen verfolgten Anträge sind zulässig.

a) Insbesondere fehlt es für die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfech-

tung des Negativbeschlusses nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Ein solches wird zwar häufig fehlen, weil der Negativbeschluß den Antragstel-

ler regelmäßig nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, namentlich für eine er-

neute Beschlußfassung der Wohnungseigentümer über denselben Gegenstand

keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353,

361; ders., ZWE 2000, 382, 386). Anders ist die Lage aber insbesondere dann,

wenn - wie hier - die Anfechtung des Negativbeschlusses mit der Feststellung

eines positiven Beschlußergebnisses verbunden werden kann (vgl. Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 140; Suilmann, Das Beschlußmängelverfah-

ren im Wohnungseigentumsrecht, 1998, S. 15; Wenzel, Festschrift für Merle,

2000, S. 353, 361 f; ders., ZWE 2000, 382, 386). Auf diesem Weg kann der

Antragsteller nämlich die von ihm angestrebte positive Entscheidung über ei-

nen Beschlußantrag erreichen.

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des verfahrensgegen-

ständlichen Beschlusses und den damit verbundenen Feststellungsantrag ist

durch die neuerliche, mangels Anfechtung bestandskräftig gewordene

Beschlußfassung in der Eigentümerversammlung vom 21. Juni 2001 nicht ent-

fallen. Mit Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses

fehlt es zwar regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung

des Erstbeschlusses (BayObLG, NJW-RR 1987, 9; ZWE 2002, 315, 317; OLG

Frankfurt, OLGZ 1989, 434, 435; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 100;

Staudinger/Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff Rdn. 65; zum umgekehrten Fall des be-

standskräftigen Erstbeschlusses mit nachfolgender Anfechtung des Zweitbe-

schlusses vgl. Senat, BGHZ 148, 335, 350 f), weil die Beteiligten wegen des-

sen Bestandskraft in jedem Fall an den Zweitbeschluß mit gleichem Inhalt ge-

bunden sind (vgl. Merle, WE 1995, 363, 364). Im vorliegenden Fall liegen die

Dinge jedoch anders. Zwar handelt es sich bei dem Zweitbeschluß um einen

Negativbeschluß gleichen Inhalts, weil der Abberufungsantrag wiederum keine

Mehrheit fand. Daß dieser Beschluß mangels Anfechtung bestandskräftig wur-

de, läßt das Interesse der Antragstellerinnen allerdings unberührt. Ihr Ziel ist

nämlich nicht nur auf die Ungültigkeit des ersten Negativbeschlusses, sondern

auch auf die Feststellung gerichtet, daß dieser Eigentümerbeschluß mit positi-

vem Inhalt ergangen ist. Bei einem Erfolg des Beschlußfeststellungsantrages,

für den die Anfechtung den Weg frei machen muß, wäre die Antragsgegnerin

zu 2 aus dem Verwalteramt abberufen und der mit ihr geschlossene Verwalter-

vertrag durch ordentliche Kündigung beendet worden. Die Bestandskraft des

Zweitbeschlusses könnte hieran nichts ändern, sondern ginge ins Leere und

könnte mithin die Antragstellerinnen nicht binden. Inhalt des Negativbeschlus-

ses wäre nur die Ablehnung, die Antragsgegnerin zu 2 aus einem schon verlo-

renen Amt abzuberufen und ein nicht mehr bestehendes Vertragsverhältnis zu

kündigen. Da aus dessen Ablehnung nicht geschlossen werden kann, die

Wohnungseigentümer hätten das Gegenteil des Beschlußantrages gewollt

(Senat, BGHZ 148, 335, 349), könnte dem Zweitbeschluß nicht etwa die Be-

deutung beigelegt werden, daß die Antragsgegnerin zu 2 wieder zur Verwalte-

rin bestellt werden sollte.

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Hauptan-

trag jedoch nicht begründet. Der Eigentümerbeschluß vom 7. Juni 2000 ist zu

Tagesordnungspunkt 5 mit dem vom Versammlungsleiter festgestellten und

verkündeten negativen Beschlußergebnis gefaßt worden. Für den Antrag auf

"Abwahl" der Verwalterin fand sich nicht die nach § 26 Abs. 1 S. 1 WEG erfor-

derliche Mehrheit, weil für das Abstimmungsergebnis auch die Nein-Stimmen

der Antragsgegnerin zu 2 zu berücksichtigen sind. Sie war weder durch das

Stimmverbot des § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossen noch

hat sie von ihrem Stimmrecht in rechtsmißbräuchlicher Weise Gebrauch ge-

macht.

a) Der Senat ist an dieser Prüfung der Rechtslage nicht etwa durch den

insoweit unangefochtenen Beschluß des Amtsgerichts gehindert, obwohl in ihm

die Feststellung getroffen ist, daß die Antragsgegnerin zu 2 bei der Abstim-

mung über den Antrag auf ihre "Abwahl" als Verwalterin nicht stimmberechtigt

gewesen sei. Da das Amtsgericht diese Entscheidung über einen Hilfsantrag

getroffen hat, steht sie unter der auflösenden Bedingung der endgültigen Statt-

gabe des Hauptantrages (vgl. BGHZ 106, 219, 221) und kann daher für die

Prüfung des allein noch verfahrensgegenständlichen Hauptantrages keine Be-

deutung erlangen (vgl. BGHZ 112, 229, 332 für das Revisionsverfahren).

b) Es stellt auch im Hinblick auf § 26 Abs. 1 S. 4 WEG keinen Mangel

des Eigentümerbeschlusses dar, daß die Abstimmung über den Abberufungs-

antrag nach dem in der Teilungserklärung geregelten Objektstimmrecht erfolg-

te. Zwar sieht § 25 Abs. 2 S. 2 WEG vor, daß jedem Wohnungseigentümer ei-

ne Stimme zukommt. Abweichungen von diesem Kopfstimmrecht können je-

doch vereinbart werden und sind grundsätzlich auch als Objektstimmrecht

möglich, bei dem die Anzahl der Wohnungseigentumsrechte über die Stimm-

kraft des jeweiligen Rechtsinhabers entscheidet (vgl. BayObLG, WuM 1989,

527, 528; ZMR 2001, 366, 368; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 30; Stau-

dinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 25 ff). Die mit dem Objektprinzip allerdings

verbundene Gefahr einer Majorisierung der Mehrzahl durch einen oder eine

kleine Gruppe von Wohnungseigentümern (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ

1990, 186, 188 m.w.N.; Rechenberg, WE 2002, 41) macht dieses nicht unzu-

lässig, weil für die betroffenen Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit der

Anfechtung des im Einzelfall gefaßten Eigentümerbeschlusses (§ 23 Abs. 4

WEG) ausreichender Schutz vor mißbräuchlicher Stimmrechtsabgabe besteht

(vgl. KG, OLGZ 1994, 389, 390). Ist über Bestellung oder Abberufung des Ver-

walters zu entscheiden, so stellt ein vereinbartes Abweichen vom Kopfprinzip

keine nach § 26 Abs. 1 S. 4 WEG unzulässige Beschränkung der Wohnungs-

eigentümer dar (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 185; OLG Frankfurt a.M.,

Rpfleger 1978, 415; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 187; Merle, Rpfleger

1978, 25; Weitnauer, JZ 1985, 985, 988; Jennißen/Schwermer, WuM 1988,

285; a.A Gross, BlGBW 1976, 171, 172). Dies folgt aus dem Zweck der Vor-

schrift, eine Bevormundung der Wohnungseigentümer durch Außenstehende

zu verhindern (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO, 737). Ihr kann daher

nichts für die Beantwortung der Frage entnommen werden, mit welcher Stimm-

kraft die einzelnen Wohnungseigentümer bei der Wahl des Verwalters teilneh-

men (vgl. KG, OLGZ 1978, 142, 144; Merle, Rpfleger 1978, 25). § 26 Abs. 1

S. 4 WEG steht daher weder einer von dem Kopfprinzip abweichenden Ab-

stimmung nach dem Wert- oder Anteilsstimmrecht (Stimmkraft bestimmt sich

nach der Größe der Miteigentumsanteile), noch einer Abstimmung nach dem

Objektprinzip entgegen (KG, OLGZ 1978, 142, 143 f; 1979, 29, 32; NJW-RR

1986, 643; OLG Düsseldorf, ZMR 1995, 604).

c) Die Antragsgegnerin zu 2 war ferner nicht durch das Stimmverbot aus

§ 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG von ihrem Stimmrecht als Wohnungseigentümerin aus-

geschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Wohnungseigentümer nicht stimm-

berechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf Verwaltung des

gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.

aa) Nach der in Rechtsprechung und Literatur überwiegenden Auffas-

sung stellen Abschluß, Abänderung und Auflösung - mithin auch die Kündi-

gung - des Verwaltervertrages Rechtsgeschäfte im Sinne von § 25 Abs. 5 WEG

dar. Demgemäß wird der Vorschrift bei einem solchen Gegenstand der

Beschlußfassung ein Stimmverbot für den zum Verwalter bestimmten oder be-

stellten Wohnungseigentümer entnommen (BayObLG, NJW-RR 1987, 78, 79;

1993, 206; KG, ZMR 1986, 94, 95; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; Nieden-

führ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 25 Rdn. 7; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 34;

MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 31; Soergel/Stürner, BGB,

12. Aufl., § 25 WEG Rdn. 10; Palandt/Bassenge, 61. Aufl., § 25 WEG Rdn. 16;

Münstermann-Schlichtmann, WE 1998, 412, 413). Nach anderer Ansicht ist

das Stimmrecht des Wohnungseigentümers bei der Beschlußfassung über den

Verwaltervertrag - abgesehen vom Fall der Kündigung aus wichtigem Grund -

nicht ausgeschlossen, weil die Bestellung zum Verwalter und der Abschluß des

Verwaltervertrags wirtschaftlich untrennbar miteinander verbunden seien und

zudem das für die Bestellung bestehende Stimmrecht durch ein Stimmrechts-

verbot hinsichtlich des Verwaltervertrages ausgehöhlt werden könnte (so Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 104, 105, 107; § 26 Rdn. 150, 151; Merle,

Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG [künftig: Merle,

Verwalter], 1977, S. 34; ders., WE 1987, 35, 36).

bb) Dagegen soll nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung

und Literatur ein Wohnungseigentümer bei der Beschlußfassung über seine

Bestellung zum Verwalter nicht gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Ausübung

seines Stimmrechts ausgeschlossen sein. Bei der Bestellung eines Verwalters

(§ 26 WEG) handele es sich nämlich nicht um ein Rechtsgeschäft im Sinne von

§ 25 Abs. 5 WEG, sondern um die von dieser Vorschrift nicht eingeschränkte

Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen (BayObLG, WuM 1993, 488,

489; OLG Hamm, OLGZ 1978, 185, 187; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285;

OLG Zweibrücken, ZMR 1986, 369, 370; KG, NJW-RR 1987, 268; OLG Saar-

brücken, ZMR 1998, 50, 53; OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77; Bärmann/

Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 102 m.w.N.; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl.,

§ 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 9; Niedenführ/Schulze, aaO,

§ 25 Rdn. 7; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 31; Pa-

landt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16; a.A. Schmid, BlGBW 1979, 41, 42;

zweifelnd Riedel/Vollkommer, Rpfleger 1966, 337, 338). Im übrigen entspricht

dies auch der Rechtsprechung zu der Bestellung von Organen bei Gesell-

schaften (vgl. etwa BGHZ 18, 205, 211).

cc) Folgerichtig wird der Wohnungseigentümer auch bei der Beschluß-

fassung über seine Abberufung aus dem Verwalteramt grundsätzlich als

stimmberechtigt angesehen, weil diese Entscheidung als Gegenstück zur Ver-

walterbestellung ebenfalls in Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen

erfolgt und somit kein Rechtsgeschäft im Sinne von § 25 Abs. 5 WEG darstellt,

(OLG Celle, NJW 1958, 307; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 433, 434; KG, OLGZ

1979, 29, 31; OLG Zweibrücken, ZMR 1986, 369, 370; OLG Düsseldorf, NZM

1999, 285; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 106 m.w.N.; Weitnauer/

Lüke, aaO § 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26 Rdn. 31; Staudinger/

Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 422 m.w.N.; Palandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG

Rdn. 16).

Nach wiederum überwiegender Auffassung gilt für diesen Grundsatz al-

lerdings eine Ausnahme mit der Folge eines Stimmverbots für den Wohnungs-

eigentümer, wenn über seine Abberufung als Verwalter aus wichtigem Grund

zu entscheiden ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 1668; Bärmann/Pick/

Merle, aaO, § 25 Rdn. 107, § 26 Rdn. 151; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG

Rdn. 424; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 21; Weitnauer/Hauger, aaO, § 26

Rdn. 31; Palandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16; a.A. OLG Stuttgart,

OLGZ 1977, 433, 434; KG, OLGZ 1979, 29, 31 f; RGRK-BGB/Augustin, aaO,

§ 25 WEG Rdn. 12; Soergel/Stürner, aaO, § 25 WEG Rdn. 10).

dd) Wird - wie im gegebenen Fall - im Rahmen einer einheitlichen

Beschlußfassung über die Abberufung aus dem Verwalteramt und die Kündi-

gung des Verwaltervertrags ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entschie-

den, so sind auf der Grundlage der geschilderten herrschenden Auffassung die

Folgen für das Stimmrecht des zum Verwalter bestellten Wohnungseigentü-

mers im Streit.

(1) Die Rechtsprechung der Obergerichte und ein Teil der Literatur

nehmen an, daß in diesem Fall, in dem eine Trennung beider Maßnahmen

nicht möglich ist, die Kündigung die Abberufung überlagere, weshalb aus § 25

Abs. 5 WEG ein umfassendes Stimmverbot folge (vgl. BayObLG, NJW-RR

1987, 78, 79; ZfIR 2002, 296, 298; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; Nieden-

führ/Schulze, aaO, § 25 Rdn. 7; Palandt/Bassenge, aaO, § 25 WEG Rdn. 16;

Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 3. Aufl., Rdn. 387, 463;

Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Teil B Rdn. 196;

Seuß, WE 1991, 276, 278).

(2) Dagegen bejaht eine im Vordringen befindliche Meinung ein Stimm-

recht des betroffenen Wohnungseigentümers bei einer einheitlichen

Beschlußfassung über die (nicht außerordentliche) Beendigung des Verwalte-

ramtes und des bestehenden Vertragsverhältnisses (Merle, Verwalter, S. 35;

ders., WE 1987, 35, 36; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 106, § 26

WEG Rdn. 150; Staudinger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 424 a; ähnlich für das

Gesellschaftsrecht BGHZ 18, 205, 211; 51, 209, 215 f).

ee) Der Senat tritt im Ergebnis der letztgenannten Auffassung bei.

(1) Da der Wortlaut des § 25 Abs. 5 WEG gemessen am Zweck der Vor-

schrift einen zu weiten Anwendungsbereich umschreibt, ist eine teleologische

Reduktion der Norm erforderlich (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25

Rdn. 101; Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 267; Kefferpütz, Stimmrechts-

schranken

im Wohnungseigentumsrecht, 1994, S. 54 f; Münstermann-

Schlichtmann, WE 1998, 412; vgl. auch OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77). Als

ein Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Gesamtaktes, durch den

mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen gebündelt werden, ist bereits jede

Beschlußfassung der Wohnungseigentümer anzusehen (vgl. Senat, BGHZ

139, 288, 297 m.w.N.). Dagegen soll das Stimmrechtsverbot des § 25 Abs. 5

WEG als Ausnahmevorschrift nur bestimmte Fälle der Interessenkollision er-

fassen, den Wohnungseigentümer aber nicht schlechthin daran hindern, an

Entscheidungen über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mit-

zuwirken. Da das Stimmrecht des Wohnungseigentümers ein wesentliches

Mittel zur Mitgestaltung der Gemeinschaftsangelegenheiten ist, darf es nur

ausnahmsweise unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden

(vgl. BayObLGZ 1998, 289, 291; KG OLGZ 1988, 432 f; Weitnauer, WE 1988,

3; Seuß, WE 1991, 276; vgl. auch Senat, BGHZ 99, 90, 94 f; 106, 113, 119;

Beschl. v. 7. März 2002, V ZB 24/01, NJW 2002, 1647, 1649, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen). Zur Unterscheidung zwischen den Rechtsge-

schäften, die § 25 Abs. 5 WEG unterfallen, von solchen, in denen es keine

Rechtfertigung für einen Ausschluß des Stimmrechts gibt, bietet es sich wegen

der vergleichbaren Problematik an, mit der geschilderten weit überwiegenden

Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. oben III 3 c aa-cc) in Anleh-

nung an die Grundsätze der Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht danach

zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung

privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Inte-

ressen liegt (vgl. Kefferpütz, aaO, S. 55).

(2) Mit der Bedeutung des Stimmrechts wäre es nicht zu vereinbaren,

wenn bei der Bestellung oder der Abberufung eines Verwalters das Stimmrecht

des Wohnungseigentümers, der zum Verwalter vorgesehen bzw. bestellt ist,

schlechthin ausgeschlossen würde. Der Verwalter ist nach der Eigentümerver-

sammlung das wichtigste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl.

Staudinger/Bub, aaO, § 26 Rdn. 12), die Auswahl eines fachlich qualifizierten

und persönlich geeigneten Verwalters mithin für alle Wohnungseigentümer von

grundlegender Bedeutung. Daß die Abstimmung über das Amt des Verwalters

Einzelinteressen des betroffenen Wohnungseigentümers berührt, kann allein

ein Stimmverbot noch nicht begründen, verfolgt doch letztlich jeder der Woh-

nungseigentümer bei der Beschlußfassung in gewissem Umfang auch berech-

tigte private Interessen. Müßte auf jeden Interessenskonflikt mit einem Stimm-

rechtsausschluß geantwortet werden, wäre ein sachgerechtes Zusammenwir-

ken der Wohnungseigentümer nicht mehr sichergestellt (vgl. BGHZ 68, 107,

109 für das Gesellschaftsrecht). Damit das private Sonderinteresse eines

Wohnungseigentümers zu einem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 WEG

führen kann, muß es demnach von einigem Gewicht und nicht mehr von dem

legitimen Mitwirkungsinteresse an der Willensbildung der Eigentümergemein-

schaft gedeckt sein.

(3) Das hiernach grundsätzlich bestehende Stimmrecht entfällt nicht da-

durch, daß von der Eigentümerversammlung mit der Bestellung oder der Abbe-

rufung eines Verwalters zugleich über den Abschluß oder die Auflösung des

Verwaltervertrags beschlossen wird. Hier sind zwar - insbesondere im Hinblick

auf die Verwaltervergütung - private Sonderinteressen stärker berührt, der

Schwerpunkt der Beschlußfassung liegt aber weiterhin in der Bestellung oder

der Abberufung des Verwalters als Akt der Mitverwaltung. Entgegen verbreite-

ter Auffassung (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285) handelt es sich bei

der Bestellung oder Abberufung eines Verwalters nicht lediglich um interne Or-

ganisationsakte der Eigentümergemeinschaft, solche Beschlüsse sind vielmehr

auf die unmittelbare Begründung bzw. Aufhebung wohnungseigentumsrechtli-

cher Befugnisse und Pflichten gerichtet (Senat, Beschl. v. 20. Juni 2002, aaO,

733). Die Beschlüsse über Bestellung und Abberufung des Verwalters sind Teil

des zweistufigen Aktes, mit dem der Verwalter sein Amt erhält bzw. verliert (vgl.

Striewski, ZWE 2001, 8, 10; Wenzel, ZWE 2001, 510, 512 f); der Verwalter-

vertrag dient lediglich der Ausgestaltung dieser Rechtsposition im Verhältnis zu

den Wohnungseigentümern. Hiermit läßt sich nicht vereinbaren, daß das

- auch nach der Gegenansicht gegebene - Stimmrecht des Wohnungseigentü-

mers über seine Bestellung oder Abberufung als Verwalter allein durch eine

gleichzeitige Beschlußfassung über den Abschluß oder die Auflösung des

Verwaltervertrages ausgehöhlt werden kann. Umgekehrt werden auch bei un-

verändertem Stimmrecht des betroffenen Wohnungseigentümers die Belange

der übrigen Wohnungseigentümer durch den stets zu beachtenden Grundsatz

von Treu und Glauben, den Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21

Abs. 4 WEG) und die Möglichkeit der Beschlußanfechtung hinreichend gewahrt

(vgl. BGHZ 80, 69, 71 für das Gesellschaftsrecht).

(4) Mit der - bereits dargestellten (oben III 3 c cc) - ganz herrschenden

Auffassung ist eine Ausnahme von dem Stimmrecht des zum Verwalter be-

stellten Wohnungseigentümers allerdings dann zu machen, wenn ein wichtiger

Grund für seine Abberufung aus dem Verwalteramt und für eine (außerordentli-

che) Kündigung des Verwaltervertrages vorliegt. Da die Abberufung des Ver-

walters ihren Charakter als mitgliedschaftliche Angelegenheit nicht verliert,

wenn sie aus wichtigem Grund erfolgen soll, kann sich allerdings auch in die-

sem Fall der Ausschluß des Stimmrechts nicht aus § 25 Abs. 5 WEG ergeben

(vgl. Merle, WE 1987, 35, 36; a.A. wohl Gerauer, ZMR 1987, 165, 167). Grund

für das Stimmverbot ist vielmehr der in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117,

127, 140 HGB zum Ausdruck gekommene allgemeine Rechtsgedanke, daß das

Mitglied einer Personenvereinigung nicht beteiligt sein soll, wenn über Maß-

nahmen zu entscheiden ist, die die Gemeinschaft ihm gegenüber aus wichti-

gem Grund vornehmen will (Merle, Verwalter, S. 36 f; ders., WE 1987, 35, 36;

Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 107; § 26 WEG Rdn. 151; Staudin-

ger/Bub, aaO, § 26 WEG Rdn. 424; Kefferpütz, aaO, S. 66 f; Seuß, WE 1991,

276, 278; Münstermann-Schlichtmann, WE 1998, 412, 413). Ist über eine Ab-

berufung aus wichtigem Grund zu befinden, so ist während der Eigentümerver-

sammlung der Versammlungsleiter berufen, eine vorläufige Entscheidung über

das Eingreifen eines Stimmverbots zu treffen (Kefferpütz, aaO, S. 69); denn zu

seinen Aufgaben bei der Leitung des Abstimmungsverfahrens zählt es auch,

für eine korrekte Feststellung des Mehrheitswillens und dessen Umsetzung in

die Form ordnungsmäßiger Beschlüsse zu sorgen (vgl. Staudinger/Bub, aaO,

§ 24 WEG Rdn. 101). Zudem hat der Versammlungsleiter für die ihm obliegen-

de, vorläufig verbindliche Feststellung des Beschlußergebnisses ohnehin auch

über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen zu befinden (vgl. Senat, BGHZ

148, 335, 342). Abschließend wird über das Stimmrecht des betroffenen Woh-

nungseigentümers im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4

WEG) danach entschieden, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt (vgl.

Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG Rdn. 107; Kefferpütz, aaO, S. 67 ff; auch

BGHZ 86, 177, 181 f für eine GmbH mit nur zwei gleich hoch beteiligten Ge-

sellschaftern).

Das Stimmverbot bei einer Beschlußfassung aus wichtigem Grund er-

langt im gegebenen Fall allerdings keine Bedeutung. Ein wichtiger Grund für

die "Abwahl" der Antragsgegnerin zu 2 ist nicht ersichtlich und im übrigen bei

der Beschlußfassung auch nicht geltend gemacht worden. Es ging allein dar-

um, von der im Bestellungsbeschluß vorgesehenen Abberufungsmöglichkeit

Gebrauch zu machen und eine ordentliche Kündigung des Verwaltervertrages

auszusprechen.

d) Da hiernach für die Antragsgegnerin zu 2 kein Stimmverbot bestand,

war sie auch nicht gehindert, von den Stimmrechtsvollmachten, die ihr andere

Wohnungseigentümer in nicht festgestellter Anzahl erteilt hatten, Gebrauch zu

machen. Die umstrittene Frage, ob der von einem Stimmverbot nach § 25

Abs. 5 WEG betroffene Wohnungseigentümer bei der Abstimmung auch von

der Vertretung anderer Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist (so etwa

BayObLG, ZfIR 2002, 296, 298; KG, NJW-RR 1989, 144; OLG Zweibrücken,

NZM 1998, 671; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 285; NJW-RR 2001, 1668; Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 121; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 19;

Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 282 f; gegen ein Stimmverbot als Ver-

treter: MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 32; Bärmann/Seuß, aaO,

Teil B Rdn. 189; F. Schmidt, WE 1989, 2, 3; gegen ein Stimmverbot bei gebun-

dener Vollmacht: Kahlen, WEG, § 25 WEG Rdn. 121 - 128; Drabek, in: De-

ckert, Die Eigentumswohnung [Stand: Dezember 2001], Gruppe 5, Rdn. 153),

bedarf daher keiner Entscheidung.

e) Schließlich hat die Antragsgegnerin zu 2 bei der Abstimmung über

ihre "Abwahl" die anderen Wohnungseigentümer auch nicht dadurch majori-

siert, daß sie ein ihr zustehendes Stimmenübergewicht zur Herbeiführung einer

eigennützigen, sachlich nicht gerechtfertigten oder gesetzwidrigen Entschei-

dung einsetzte (vgl. BayObLGZ 1986, 10, 13). Es ist bereits zweifelhaft, ob der

Anteil der Antragsgegnerin zu 2 mit lediglich 40 von 90 möglichen Stimmen

etwa unter Berücksichtigung ihr erteilter Stimmrechtsvollmachten genügt, um

die Gefahr einer Majorisierung zu begründen (ablehnend Bader, WE 1990,

118). Selbst bei Annahme eines Stimmenübergewichts wäre der angefochtene

Eigentümerbeschluß aber nicht zu beanstanden.

aa) Eine Majorisierung der anderen Wohnungseigentümer, wie sie na-

mentlich durch die Vereinbarung eines Objektstimmrechts ermöglicht wird (vgl.

Rechenberg, WE 2002, 41), kann den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhal-

tens oder einer Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung be-

gründen (vgl. BayObLG, ZMR 2001, 266, 268; ZfIR 2002, 296, 299; Staudin-

ger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 228 - 233). Entsprechend der allgemeinen

Rechtsfolge rechtsmißbräuchlichen Verhaltens (vgl. MünchKomm-BGB/Roth,

4. Aufl., § 242 Rdn. 359; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdn. 28)

sind die unter Mißbrauch des Stimmrechts abgegebenen Stimmen unwirksam,

müssen also bei der Feststellung des Beschlußergebnisses unberücksichtigt

bleiben (vgl. BGHZ 102, 172, 176; BGH, Urt. v. 12. Juli 1993, II ZR 65/92,

NJW-RR 1993, 1253, 1254; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 47 Rdn. 32

jeweils für das Gesellschaftsrecht). Wurde dies bei dem Beschlußergebnis, das

von dem Versammlungsleiter festgestellt und verkündet worden ist, verkannt,

so muß der Mangel im Wege fristgerechter Anfechtung nach § 23 Abs. 4, § 43

Abs. 1 Nr. 4 WEG geltend gemacht werden (vgl. Zöllner, Die Schranken

mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenver-

bänden, 1963, S. 369 für die Aktiengesellschaft; zur Anfechtung von Eigentü-

merbeschlüssen bei Stimmrechtsmißbrauch vgl. auch BayObLGZ 1986, 10, 14;

BayObLG, WE 1990, 67, 68; NZM 1999, 713, 714; ZfIR 2002, 296, 299; OLG

Karlsruhe, OLGZ 1976, 145, 149; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 WEG

Rdn. 161; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 WEG Rdn. 25; Staudinger/Bub, aaO,

§ 25 WEG Rdn. 235). Mit diesen Regeln ist eine - bisweilen vertretene (vgl.

OLG Hamm, OLGZ 1978, 184, 188; OLG Düsseldorf, OLGZ 1984, 289, 290;

LG Berlin, DWE 1986, 62, 63) - Reduzierung der Stimmkraft des rechts-

mißbräuchlich abstimmenden Wohnungseigentümers auf eine "Sperrminorität"

von 25 % der Gesamtstimmenzahl nicht zu vereinbaren (so im Ergebnis auch

KG, NJW-RR 1986, 643, 644; OLG Hamm, DWE 1989, 179, 180; Staudin-

ger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 237 - 239; RGRK-BGB/Augustin, aaO, § 25

WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 25 WEG Rdn. 18).

bb) Für einen Stimmrechtsmißbrauch der Antragsgegnerin zu 2 sind we-

der Feststellungen getroffen, noch sind dem Vortrag der Beteiligten und dem

festgestellten Sachverhalt Hinweise zu entnehmen, die Anlaß zu weiteren Er-

mittlungen geben könnten. Daß ein Wohnungseigentümer sein Stimmenüber-

gewicht nutzt, um seine Bestellung zum Verwalter durchzusetzen oder seine

Abberufung als Verwalter zu verhindern, stellt allein noch keinen Rechts-

mißbrauch dar. Eine Majorisierung ist erst dann rechtsmißbräuchlich, wenn

weitere Umstände hinzutreten, die sich als Verstoß gegen die Pflicht zur Rück-

sichtnahme auf die Interessen der Gemeinschaft und damit gegen die Grund-

sätze ordnungsmäßiger Verwaltung darstellen, wie etwa bei der Verschaffung

unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten

oder fachlich unfähigen Verwalters (vgl. BayObLGZ 1986, 10, 14; BayObLG,

ZfIR 2002, 296, 299; KG, OLGZ 1988, 432, 433; DWE 1987, 24; OLG Hamm,

DWE 1989, 179, 180; OLG Zweibrücken, OLGZ 1990, 186, 188; OLG Düssel-

dorf, ZMR 1995, 604, 605; 2002, 614, 615; OLG Celle, OLGR 2002, 75, 77;

Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 160; Weitnauer/Lüke, aaO, § 25 Rdn. 26;

Staudinger/Bub, aaO, § 25 WEG Rdn. 230; Müller, aaO, Rdn. 388; Sauren,

aaO, § 25 Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 25 WEG Rdn. 18; Röll,

Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 231; Weit-

nauer, WE 1988, 3, 6; Seuß, WE 1991, 276, 278; Jennißen/Schwermer, WuM

1988, 285, 287). Die Gegenansicht, nach der bereits ein Stimmenübergewicht

bei Durchsetzung einer Verwalterwahl für die Annahme eines Rechts-

mißbrauchs genügen soll (OLG Hamm, OLGZ 1978, 185, 188; OLG Düssel-

dorf, OLGZ 1984, 289; OLG Celle, WE 1989, 199, 200), berücksichtigt nicht

hinreichend, daß nicht jede unter Einsatz eines Stimmenübergewichts zustande

gekommene Entscheidung für die Gemeinschaft nachteilig und mit Rücksicht

auf deren Belange treuwidrig sein muß. Zudem folgt aus der Zulässigkeit einer

vom Kopfprinzip (§ 25 Abs. 2 WEG) abweichenden Regelung der Stimmkraft,

daß einem Wohneigentümer, dem mehrere Einheiten gehören, ein berechtigtes

Interesse an einer stärkeren Einflußnahme auf die Willensbildung der Eigen-

tümergemeinschaft nicht schlechthin abgesprochen werden kann.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Für die Festsetzung des

Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 WEG ist, was in den Vorinstanzen beachtet

worden ist, die (hier aufgerundete) Verwaltervergütung für restliche Vertrags-

laufzeit maßgeblich (Senat, Beschl. vom 20. Juni 2002, V ZB 39/01, Umdruck

S. 27, insoweit in ZfIR 2002, 731 nicht abgedruckt).

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch