Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 37/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2002

in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

WEG § 23

a) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes

geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tat-

sächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß

er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung

oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abge-

gebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Sub-

traktionsmethode).

b) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis al-

lerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt

der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Woh-

nungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft

feststeht.

BGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 37/02 - BayObLG

LG Bayreuth

AG Bayreuth

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird, soweit

über sie nicht durch den Beschluß des Bayerischen Obersten

Landesgerichts vom 11. Juli 2002 entschieden ist, zurückgewie-

sen.

Von Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5

und die Antragsgegner 1/5. Außergerichtliche Kosten werden

nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

auf 20.500

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer und die Verwalterin einer

aus mindestens 180 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage, die

von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1 vor etwa dreißig Jahren

errichtet worden ist. Nach der Teilungserklärung trifft die Eigentümerversamm-

lung Entscheidungen "mit einfacher Mehrheit der vertretenen 1000stel Anteile."

Der Miteigentumsanteil der Antragstellerin zu 1 beläuft sich auf 55,71/1000,

während auf den Miteigentumsanteil des Antragstellers zu 2, des Geschäftsfüh-

rers ihrer Komplementärin, 118,01/1000 entfallen.

Aus Anlaß behördlicher Beanstandungen wegen des unzureichenden

Brandschutzes fand am 29. März 2001 eine außerordentliche Eigentümerver-

sammlung statt. Bei der Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 3, die in fünf

Unterpunkten verschiedene Anträge zu einzelnen Maßnahmen zum Gegen-

stand hatte, waren 104 Wohnungseigentümer anwesend, die 559,92/1000 Mit-

eigentumsanteile vertraten. Die Versammlungsleiterin stellte zu vier Unter-

punkten jeweils die abgegebenen Nein-Stimmen und die Stimmenthaltungen

fest, errechnete dann als Differenz zu den vertretenen Miteigentumsanteilen

die Ja-Stimmen und stellte auf dieser Grundlage jeweils die Annahme der

Beschlußanträge fest. In einem Fall zählte die Versammlungsleiterin neben

den Stimmenthaltungen die abgegebenen Ja-Stimmen aus, errechnete in der

geschilderten Weise die Zahl der Nein-Stimmen und gelangte so zur Feststel-

lung der Ablehnung des betreffenden Beschlußantrages zu Tagesordnungs-

punkt 3 b. Die Antragstellerin zu 1 konnte sich nur an der Abstimmung zu Ta-

gesordnungspunkt 3 a beteiligen, hinsichtlich der weiteren Beschlußanträge

wurde sie durch die Versammlungsleiterin von der Abstimmung ausgeschlos-

sen.

Das Amtsgericht hat die zu Tagesordnungspunkt 3 gefaßten Beschlüsse

antragsgemäß für ungültig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Antrags-

gegner hat das Landgericht die Entscheidung aufgehoben und den Antrag ab-

gewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der An-

tragsteller, der das Bayerische Oberste Landesgericht teilweise stattgegeben

und den Beschluß des Amtsgerichts insoweit wiederhergestellt hat, als in ihm

der Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 3 c für ungültig erklärt wor-

den ist. Im übrigen möchte das Bayerische Oberste Landesgericht das

Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2000 (NJW-RR 2001, 11) gehin-

dert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 11. Juli 2002 dem Bun-

desgerichtshof vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28

Abs. 2 FGG).

Das vorlegende Gericht hält an seiner Ansicht fest, daß der Versamm-

lungsleiter - mangels abweichender Regelung - das Ergebnis der Abstimmung

der Wohnungseigentümer auch im Subtraktionsverfahren feststellen dürfe, in-

dem er zunächst nur die Nein-Stimmen und Enthaltungen abfrage und danach

den Rest der Stimmen als Ja-Stimmen werte (so bereits BayObLG, WuM 1989,

459, 460 im Anschluß an KG WuM 1984, 101). Entsprechendes gelte nach Ab-

gabe der Ja-Stimmen und Enthaltungen für die Feststellung der Nein-Stimmen.

Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2001, 11,

12) in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Auffassung,

die Feststellung einer Stimmenmehrheit für die Annahme eines Beschlußantra-

ges setze die exakte Ermittlung der Ja-Stimmen voraus, eine bloße Schlußfol-

gerung genüge nicht. Da die Divergenz beider Auffassungen die Zulässigkeit

der Subtraktionsmethode für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im

allgemeinen betrifft, ist die Vorlage in vollem Umfang gerechtfertigt.

III.

Soweit der Senat auf Grund der zulässigen Vorlage als Rechtsbe-

schwerdegericht über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden hat, ist

das Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG),

jedoch nicht begründet. Mängel der noch verfahrensgegenständlichen Eigen-

tümerbeschlüsse hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint. Wie von der

Versammlungsleiterin festgestellt und verkündet, sind die Eigentümerbeschlüs-

se zu den Tagesordnungspunkten 3 a, 3 d und 3 e mit jeweils positivem

Beschlußergebnis sowie zu Tagesordnungspunkt 3 b mit negativem Beschluß-

ergebnis zustande gekommen und leiden auch nicht an inhaltlichen Mängeln.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wurde das tatsächliche Ergeb-

nis der Abstimmung über die zugrundeliegenden Beschlußanträge von der

Versammlungsleiterin fehlerfrei ermittelt. Die Ermittlung der Zahl der zu einem

Beschlußantrag von den Wohnungseigentümern abgegebenen Ja- und Nein-

Stimmen sowie der Stimmenthaltungen ist Aufgabe des Leiters der Eigentü-

merversammlung; sie ist Grundlage der ihm ebenfalls - nach Prüfung der Gül-

tigkeit der Stimmen - obliegenden Feststellung des Abstimmungsergebnisses,

das wiederum nach rechtlicher Beurteilung durch den Versammlungsleiter zur

Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses führt (vgl. Senat,

BGHZ 148, 355, 342 f). Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an Regeln zur Er-

mittlung des tatsächlichen Ergebnisses der Abstimmung, wie sie sich aus der

Gemeinschaftsordnung oder einem Eigentümerbeschluß ergeben können (vgl.

KG, WuM 1985, 101; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 25), so

begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der Versammlungs-

leiter hierbei der Subtraktionsmethode bedient und bereits nach der Abstim-

mung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung ge-

richteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen

als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet. Bei größeren Eigentümer-

versammlungen, zumal wenn - wie hier - in Abweichung von § 25 Abs. 2 WEG

eine Stimmkraft nach der Größe der Miteigentumsanteile vereinbart ist (Wert-

oder Anteilsstimmrecht), sind mit diesem Verfahren deutliche Erleichterungen

bei der Stimmauszählung verbunden (vgl. Röll, Handbuch für Wohnungsei-

gentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 242; für die Hauptversammlung einer

Aktiengesellschaft auch Zöllner, ZGR 1974, 1, 5). Allerdings darf nicht verkannt

werden, daß dieses Verfahren begleitende organisatorische Maßnahmen ver-

langt, damit sich das tatsächliche Abstimmungsergebnis hinreichend verläßlich

ermitteln läßt.

a) Die Zulässigkeit der Subtraktionsmethode zur Ermittlung des tatsäch-

lichen Abstimmungsergebnisses war für das Wohnungseigentumsrecht nicht

nur in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Ober-

landesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2001, 11, 12; anders wohl noch WuM

1993, 305), soweit ersichtlich, außer Streit (vgl. BayObLG, WuM 1989, 459,

460; KG, WuM 1985, 101; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15. März 1990,

8 W 567/89 - nicht veröffentlicht), sondern entspricht auch der überwiegenden

Auffassung in der Literatur (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 25; Stau-

dinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 24 Rdn. 101; Röll, aaO, Rdn. 242; Bub, PiG 25,

49, 59; Merle, PiG 25, 119, 124 = WE 1987, 138, 139; einschränkend Wange-

mann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 530:

Rückrechnung nur bei Feststellung auch der nicht abgegebenen Stimmen).

Von der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 1999, 119, 120; LG

Dortmund, AG 1968, 390; a.A. KG, RzU KGZ 101, 7 für die Mitgliederver-

sammlung eines wirtschaftlichen Vereins) und der herrschenden Literaturan-

sicht (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 133 Rdn. 24; KölnerKomm-AktG/Zöllner,

§ 133 Rdn. 57; ders., ZGR 1974, 1, 5; MünchHdb-AG/Semler, § 39 Rdn. 28;

Lamers, DNotZ 1962, 287, 298; von Falkenhausen, BB 1966, 337, 343; ein-

schränkend Großkomm-AktG/Barz, 3. Aufl., § 119 Anm. 41; Eckardt, in Geß-

ler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 133 Rdn. 15 ff; Henseler, BB 1962, 1023,

1025: nur nach Hinweis des Versammlungsleiters; ablehnend Brox, DB 1965,

731, 732 f; 1203, 1204) wird das Subtraktionsverfahren zudem für Hauptver-

sammlungen von Aktiengesellschaften (zur GmbH vgl. Zöllner, in Baum-

bach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 12) als zulässige Methode zur Er-

mittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses anerkannt.

b) Bei Prüfung der Zulässigkeit der Subtraktionsmethode ist zu beach-

ten, daß sie nur ein rechnerisches Verfahren zur Erleichterung der Stimmen-

auszählung bedeutet, das eine bestimmte Auslegung des Verhaltens der Woh-

nungseigentümer voraussetzt, die bei den bis dahin vom Versammlungsleiter

gestellten beiden Fragen ihre Stimme noch nicht abgegeben haben.

aa) Das Verhalten dieser Wohnungseigentümer ist einer Auslegung zu-

gänglich. Der Eigentümerbeschluß, der durch die Abstimmung zustande

kommt, ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Ge-

samtaktes, durch den mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen der Woh-

nungseigentümer gebündelt werden (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 297 m.w.N.).

Die von den Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen sind hier-

nach empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungs-

leiter. Auf sie finden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln einschließlich der

zur Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln (§§ 119 ff BGB) Anwendung (Bay-

ObLGZ 1995, 407, 411; 2000, 66, 68 f; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23

Rdn. 20; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 12; Staudinger/Bub, aaO,

§ 23 Rdn. 69; vgl. auch BGHZ 14, 264, 267 für das Gesellschaftsrecht). Auch

eine Auslegung der Stimmabgabe nach § 133 BGB ist hiernach eröffnet (Stau-

dinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 69).

bb) Der Auslegung steht nicht entgegen, daß die Wohnungseigentümer,

die zu der ersten und zu der zweiten Abstimmungsfrage nicht abgestimmt ha-

ben, bei dem Subtraktionsverfahren keine Gelegenheit erhalten haben, auf die

dritte Frage durch Abgabe ihrer Stimmen im vorgesehenen Modus - etwa durch

Handheben - zu antworten. Wie jede andere Willenserklärung muß auch die

Stimmabgabe nicht "ausdrücklich" erfolgen (vgl. Brox, DB 1965, 731, 733). Un-

schädlich ist überdies, daß bei einem Vorgehen nach der Subtraktionsmethode

die unterbliebenen Stimmabgaben zu den bisherigen Abstimmungsfragen, also

das Schweigen der betreffenden Wohnungseigentümer auszulegen ist. Zwar

ist das bloße Schweigen regelmäßig keine Willenserklärung (vgl. BGHZ 1, 353,

355; 18, 212, 216; BGH, Urt. v. 24. September 1980, VIII ZR 299/79, NJW

1981, 43, 44), so daß auch die unterlassene Teilnahme an der Abstimmung

grundsätzlich nicht als Stimmabgabe zu werten ist (vgl. Staudinger/Bub, aaO,

§ 23 Rdn. 72). Als Willenserklärung ist aber ein Schweigen anzusehen, dem

ausnahmsweise ein - durch Auslegung im einzelnen zu bestimmender - Erklä-

rungswert zukommt (vgl. MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., vor § 116

Rdn. 24; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, aaO, § 133 Rdn. 54; Soer-

gel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 133 Rdn. 16; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl.,

§ 133 Rdn. 10; auch BGHZ 144, 349, 355). Das ist der Fall, wenn das Schwei-

gen bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer Wil-

lenserklärung haben kann (Soergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 34), ihm

also - nicht vorschnell zu bejahende - "unmißverständliche Konkludenz" (so

MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, vor § 116 Rdn. 24) zukommt. Unter diesen

Voraussetzungen kann auf eine Willenserklärung mit bestimmtem Inhalt ge-

schlossen werden, wenn der Erklärungsempfänger angesichts der Gesamtum-

stände nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine

gegenteilige Äußerung des Schweigenden erwarten durfte (vgl. Canaris, Fest-

schrift für Wilburg zum 70. Geburtstag, 1975, S. 77, 82; auch BGHZ 61, 282,

285; BGH, Urt. v. 14. Februar 1995, XI ZR 65/94, NJW 1995, 1281; Urt. v.

5. Februar 1997, VIII ZR 41/96, NJW 1997, 1578, 1579; Urt. v. 10. Februar

1999, IV ZR 56/98, NJW-RR 1999, 818, 819; RGRK-BGB/Krüger-Nieland,

12. Aufl., vor § 116 Rdn. 18 m.w.N.).

cc) Von den Wohnungseigentümern, die ihre Stimme mit dem Inhalt der

ersten oder zweiten Abstimmungsfrage abgeben wollten, war eine entspre-

chende Teilnahme an dem Abstimmungsverfahren zu erwarten. Haben die

Wohnungseigentümer, was auch noch durch einen Geschäftsordnungs-

beschluß in der betreffenden Eigentümerversammlung geschehen kann (vgl.

Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 25), keine abweichende Regelung ge-

troffen, so hat der Versammlungsleiter (§ 24 Abs. 5 WEG) über die Maßnah-

men zu befinden, die erforderlich sind, um den Mehrheitswillen korrekt festzu-

stellen und diesen in Form von Eigentümerbeschlüssen umzusetzen (vgl.

Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 101). Der Versammlungsleiter entschei-

det danach insbesondere über die Reihenfolge der Fragen, mit der ein

Beschlußantrag zur Abstimmung gestellt wird (vgl. BayObLG, WuM 1989, 459,

460; KG, WuM 1985, 101; OLG Düsseldorf, WuM 1993, 305; Bär-

mann/Pick/Merle, aaO, § 24 Rdn. 99; Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG,

Rdn. 101). Soll diese Befugnis zur Leitung des Abstimmungsverfahrens ihr Ziel

nicht verfehlen, müssen mit ihr entsprechende Obliegenheiten der Wohnungs-

eigentümer korrespondieren, die ihre Grundlage letztlich in den Treuepflichten

aus dem zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnis (vgl. dazu

BayObLG, WuM 1993, 85, 86) finden. Wird mithin der Wille der einzelnen

Wohnungseigentümer über einen entsprechend gefaßten Beschlußantrag in

Form der allein denkbaren positiven oder negativen Reaktionen erfragt und

zudem die Möglichkeit eröffnet, sich der Teilnahme an der Beschlußfassung

durch Stimmenthaltung zu entziehen, so muß von den Wohnungseigentümern

erwartet werden, daß sie ihre Stimmen bei den Fragen nach Zustimmung, Ab-

lehnung oder Enthaltung abgeben. Dem Gesamtverhalten eines Wohnungsei-

gentümers, das sich aus seinem Schweigen auf die erste Abstimmungsfrage

nach der Ablehnung des Beschlußantrages - oder auch nach der Zustimmung

zu diesem - sowie aus seinem Schweigen auf die zweite Abstimmungsfrage

nach einer Stimmenthaltung zusammensetzt, ist deshalb Erklärungswert bei-

zulegen. Der Erklärungsinhalt unterliegt keinem Zweifel, weil nur noch die dritte

Abstimmungsfrage offen ist, so daß bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des

Versammlungsleiters (als des Erklärungsempfängers) sich das bisherige

Schweigen als Stimmabgabe für die Zustimmung zum Beschlußantrag - oder

bei gegenteiliger erster Abstimmungsfrage nach dessen Ablehnung - darstellt

(so im Ergebnis auch Canaris, aaO, S. 78; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, vor

§ 116 Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., vor § 116 Rdn. 7). Damit

kann darauf verzichtet werden, die dritte Abstimmungsfrage noch zu stellen.

dd) Ein - hier nicht festgestellter - Hinweis des Versammlungsleiters auf

die geschilderte Bedeutung des Schweigens vor Beginn der Abstimmung ist

zwar ohne Zweifel insbesondere zur Vermeidung späterer Beschlußanfechtun-

gen ratsam, nicht aber Voraussetzung für das dargestellte Auslegungsergebnis

(a.A. Großkomm-AktG/Barz, 3. Aufl., § 119 Anm. 41; Eckardt,

in Geß-

ler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 133 Rdn. 15 ff; Henseler, BB 1962, 1023,

1025 für das Aktienrecht).

(1) Eine solche Unterrichtung kann - wenn sie nicht ausnahmsweise zur

Vereinbarung des Schweigens als Erklärungszeichen führt (vgl. Flume, Allge-

meiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd., 3. Aufl., S. 64) - lediglich fehlen-

dem Erklärungsbewußtsein der Wohnungseigentümer entgegenwirken. Abge-

sehen davon, daß ein solcher Erfolg des Hinweises nicht in jedem Einzelfall

sichergestellt werden kann (so Brox, DB 1965, 731, 733 für Zeitung lesende

Aktionäre), steht fehlendes Erklärungsbewußtsein der Annahme einer Willens-

erklärung auch dann nicht entgegen, wenn diese aus einem schlüssigen Ver-

halten gefolgert wird. Es reicht vielmehr aus, wenn der Erklärende fahrlässig

nicht erkannt hat, daß sein Verhalten als Willenserklärung aufgefaßt werden

konnte, und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat (BGHZ

109, 171, 177; 128, 41, 49; BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93,

NJW 1995, 953; auch BGHZ 91, 324, 329 f; insoweit überholt Brox, DB 1965,

731, 733). Diese Grundsätze sind zwar für Willenserklärungen entwickelt wor-

den, die durch (aktives) konkludentes Handeln abgegeben werden. Da aber

auch das Schweigen unter besonderen Umständen, wie sie hier gegeben sind,

nichts anderes als eine Willenserklärung durch konkludentes Verhalten ist (vgl.

Canaris, aaO, S. 77; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, vor § 116 Rdn. 24;

Soergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 32, § 133 Rdn. 16; Erman/Palm, aaO,

§ 133 Rdn. 10; wohl auch BGH, Urt. v. 14. Februar 1995, XI ZR 65/94, NJW

1995, 1281; offengelassen von BGH, Urt. v. 6. Mai 1975, VI ZR 120/74, NJW

1975, 1358, 1359; a.A. Palandt/Heinrichs, aaO, vor § 116 Rdn. 8), kann im vor-

liegenden Fall nichts anderes gelten (vgl. MünchKomm-BGB/Kramer, aaO,

§ 119 Rdn. 99 f; auch Soergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 34; anders aber

Flume, aaO, S. 65). Kommt nämlich einem Schweigen in Ausnahmefällen Er-

klärungswert zu, so handelt es sich lediglich um eine der Möglichkeiten kon-

kludenter Willenserklärungen, ohne qualitativen Unterschied zu den Fällen ak-

tiven schlüssigen Verhaltens (Canaris, aaO, S. 78; MünchKomm-BGB/Kramer,

aaO, vor § 116 Rdn. 24). Ob diese Regeln auch für das Schweigen auf ein

kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das die Rechtsprechung bislang nicht

als Willenserklärung versteht (vgl. BGHZ 11, 1, 5), Anwendung finden können,

bedarf hier keiner Entscheidung.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen fehlendes Erklärungsbewußtsein

eine Willenserklärung nicht ausschließt, sind vorliegend erfüllt. Dem Subtrakti-

onsverfahren liegt nämlich eine Situation zugrunde, in der die betroffenen

Wohnungseigentümer bei dem Versammlungsleiter zumindest fahrlässig Ver-

trauen hinsichtlich einer bestimmten Stimmabgabe geschaffen haben. Daß der

Versammlungsleiter das Verhalten der verbleibenden Wohnungseigentümer

tatsächlich als Stimmabgabe für die dritte Frage verstanden hat, zeigt sich

schon an der von ihm angestellten Rückrechnung auf das entsprechende Ab-

stimmungsergebnis. Ferner kann für jeden Wohnungseigentümer, der nicht für

die beiden ersten Abstimmungsfragen votierte, bei der gebotenen Sorgfalt kein

Zweifel bestehen, daß sein Verhalten nur als Erklärung im Sinne der dritten

Abstimmungsalternative zu verstehen ist, verbleibt ihm doch allein noch diese

Möglichkeit der Abstimmung. Er darf insbesondere nicht darauf vertrauen, daß

für ihn auch bei der Abstimmungsfrage noch die Gelegenheit bestehen wird,

sich einer persönlichen Entscheidung zum Beschlußantrag durch schlichte

Passivität zu entziehen. Mit seiner Anwesenheit in der Versammlung während

der Abstimmung verfolgt ein Wohnungseigentümer im Zweifel auch die Absicht,

sich an der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft zu beteiligen. Will er

die Versammlung nicht verlassen, gleichwohl aber zu einem Beschlußantrag

keine Stimme abgeben, so bleibt ihm - was die Gegenansicht (vgl. OLG Düs-

seldorf, NJW-RR 1991, 11, 12; auch KG, RzU KGZ 101, 7 f) nicht beachtet -

nur die Möglichkeit, die von ihm durch seine Präsenz vermittelte Teilnahmebe-

reitschaft dadurch zu widerlegen, daß er bei der zweiten Abstimmungsfrage

nach der Stimmenthaltung votiert (ähnlich KölnerKomm-AktG/Zöllner, § 133

Rdn. 57). In der Stimmenthaltung liegt weder in tatsächlicher noch in rechtli-

cher Hinsicht ein Unterschied zu einem völlig passiven Verhalten während des

gesamten Abstimmungsverfahrens (dies lassen Wangemann/Drasdo, aaO,

Rdn. 530 außer acht, wenn sie für das Subtraktionsverfahren die Feststellung

der "nicht abgegebenen Stimmen" verlangen). Auch wer sich der Stimme ent-

hält, will weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgeben, wes-

halb Stimmenthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheit im Sinne von § 25

Abs. 1 WEG nicht mitzuzählen sind (Senat, BGHZ 106, 179, 183).

ee) Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht einwenden, dem Wohnungs-

eigentümer, der sich lediglich während der gesamten Abstimmung passiv habe

verhalten wollen, werde eine von ihm nicht gewollte Stimmabgabe aufgezwun-

gen. Die privatautonome Gestaltung in Selbstbestimmung ist für einen solchen

Wohnungseigentümer durch die Möglichkeit einer Anfechtung ausreichend ge-

sichert. Ist er sich nämlich nicht bewußt, daß der Versammlungsleiter seinem

Schweigen die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung beilegen kann,

so berechtigt ihn dieses fehlende Erklärungsbewußtsein in analoger Anwen-

dung des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Anfechtung (vgl. BGHZ 91, 324, 329 f;

Soergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO,

§ 119 Rdn. 100). Einschränkungen der Anfechtbarkeit bei Schweigen auf ein

kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. BGHZ 11, 1, 5; BGH, Urt.

v. 7. Juli 1969, VII ZR 104/67, NJW 1969, 1711; Urt. v. 7. Oktober 1971, VII ZR

177/69, NJW 1972, 45) beruhen auf Besonderheiten dieses Instituts (vgl.

MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, § 119 Rdn. 100) und sind deshalb hier nicht

maßgeblich. Die erfolgreiche Anfechtung der Stimmabgabe wegen eines Wil-

lensmangels führt zur Unwirksamkeit der Einzelstimme. Dies kann wiederum,

wenn ohne die betroffene Stimme die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird,

Grundlage für einen Erfolg der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses (§§ 23

Abs. 4, 41 Abs. 1 Nr. 4 WEG) sein (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 157;

Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 276).

c) Damit in einem zweiten Schritt der Subtraktionsmethode das tatsäch-

liche Abstimmungsergebnis durch eine Rechenoperation hinreichend verläßlich

ermittelt werden kann, sind allerdings begleitende organisatorische Maßnah-

men zur korrekten Feststellung der Anwesenheiten erforderlich.

aa) Die unterlassene Stimmabgabe zu den beiden ersten Abstimmungs-

fragen kann nur dann als Votum für die dritte Abstimmungsfrage verstanden

werden, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Ab-

stimmung in der Versammlung zugegen war. Das Schweigen eines Woh-

nungseigentümers, der nicht anwesend ist, darf der Versammlungsleiter schon

deshalb nicht als Stimmabgabe auffassen, weil diese nach § 23 Abs. 1 WEG in

der Eigentümerversammlung erfolgen müßte. Durch Subtraktion kann mithin

die Zahl der Stimmen für die dritte Abstimmungsfrage nur dann zweifelsfrei aus

der Zahl der Stimmen für die beiden ersten Abstimmungsfragen errechnet wer-

den, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwe-

senden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom

Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht (vgl. OLG Köln, NZM 2002, 458 f;

Merle, PiG 25, 119, 124 = WE 1987, 138, 139; Röll, aaO, Rdn. 242; für die

Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auch Hüffer, aaO, § 133 Rdn. 24;

Großkomm-AktG/Barz, aaO, § 119 Anm. 41; KölnerKomm-AktG/Zöllner, § 133

Rdn. 57; ders., ZGR 1974, 1, 5; Eckardt, in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff,

aaO, § 133 Rdn. 17; MünchHdb-AG/Semler, § 39 Rdn. 28). Dabei sind insbe-

sondere bei knappen Mehrheitsverhältnissen genaue Feststellungen zu den

anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern erforderlich, etwa durch

sorgfältige Kontrolle des Teilnehmerverzeichnisses und dessen ständige Fort-

schreibung, die den einzelnen Abstimmungen zugeordnet werden kann (vgl.

Röll, aaO, Rdn. 242). Sind im Einzelfall die notwendigen organisatorischen

Maßnahmen zur exakten Feststellung der Gesamtanzahl der Stimmen nicht

sichergestellt, so sollte dies für den Versammlungsleiter, zu dessen Aufgaben

die korrekte Feststellung des Mehrheitswillens zählt, Anlaß sein, von der Sub-

traktionsmethode Abstand zu nehmen. Das gilt um so mehr, als in solchen Si-

tuationen Umstände maßgebende Bedeutung gewinnen können, die bei klaren

Mehrheiten wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung zu vernachlässigen

sind. So kann etwa die "Passivität" eines während der Versammlung einge-

schlafenen Wohnungseigentümers mangels eines willensgetragenen Verhal-

tens nicht als Stimmabgabe gewertet werden, und auch die Gefahr des Über-

sehens von Stimmverboten (etwa nach § 25 Abs. 5 WEG) ist bei der Subtrakti-

onsmethode größer als bei Abgabe und Auszählung aller Stimmen (vgl. Wan-

gemann/Drasdo, aaO, Rdn. 530). Läßt sich die Zahl der anwesenden Woh-

nungseigentümer nicht mehr aufklären und verbleiben dadurch Zweifel an den

Mehrheitsverhältnissen, so ist im Falle der Beschlußanfechtung davon auszu-

gehen, daß der Versammlungsleiter die Zahl der Ja-Stimmen zu Unrecht fest-

gestellt hat (OLG Köln, NZM 2002, 458 f).

bb) Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdegericht zu Recht von einer

hinreichend verläßlichen Ermittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnis-

ses nach der Subtraktionsmethode ausgegangen. Die Gesamtanzahl der an-

wesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer und der von ihnen reprä-

sentierten Stimmkraft ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom

29. März 2001 vermerkt. Das Protokoll dokumentiert auch Veränderungen in

der Anwesenheit und stellt diese durch Zeitangaben und die Abfolge der Dar-

stellung in Bezug zu der Behandlung der Tagesordnungspunkte. Für die

Beschlußfassungen zu Tagesordnungspunkt 3

ist eine Gesamtzahl von

104 Wohnungseigentümern mit einer Stimmkraft von zusammen 559,92/1000

Miteigentumsanteilen ausgewiesen. Die Richtigkeit dieser Angaben ziehen

auch die Antragsteller nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen besteht kein

Anlaß zu weiteren Ermittlungen über die Anwesenheit der Wohnungseigentü-

mer (vgl. Senat, BGHZ 146, 241, 249 f).

2. Über die zugrundeliegenden Beschlußanträge konnten die Woh-

nungseigentümer nach § 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit befinden. Dies

gilt auch für die zu Tagesordnungspunkt 3 d beschlossene Ausführung der

durch behördlichen Bescheid geforderten Brandschutzmaßnahmen; denn der

ordnungsgemäßen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21

Abs. 5 Nr. 2 WEG) dienen auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher

Anforderungen (vgl. BayObLG, ZMR 1980, 381, 382; NJW 1981, 690; NJW-RR

1992, 81, 83; NZM 1998, 817; OLG Hamm, OLGZ 1982, 260, 262; OLG Celle,

OLGZ 1986, 397, 400; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 130, § 22 Rdn. 18;

Weitnauer/Lüke, aaO, § 21 Rdn. 31; ders., PiG 48, 41, 46; Staudinger/Bub,

aaO, § 21 Rdn. 176).

Wegen der Maßgeblichkeit der Mehrheit der Stimmen bedarf es keiner

Entscheidung über die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 von der Abstimmung

über die Tagesordnungspunkte 3 b, 3 d und 3 e zu Recht nach § 25 Abs. 5

WEG ausgeschlossen worden ist. Ein etwaiger Fehler hätte ohne jeden Zweifel

an den Mehrheitsverhältnissen nichts ändern und daher auch nicht zur Ungül-

tigerklärung der genannten Beschlüsse führen können (vgl. Bärmann/Pick/

Merle, aaO, § 23 Rdn. 157; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 276). Der nach der

Gemeinschaftsordnung für ihre Stimmkraft maßgebliche Miteigentumsanteil der

Antragstellerin zu 1 beläuft sich lediglich auf 55,71/1000. Wird ihre Stimme je-

weils bei der Abstimmungsfrage nach Ja oder Nein berücksichtigt, die die ge-

ringste Stimmenzahl erhalten hat, so verbleibt es zu Tagesordnungspunkt 3 b

bei der Ablehnung (173,72/1000 Ja- zu 379,87/1000 Nein-Stimmen) und bei

den Tagesordnungspunkten 3 d und 3 e bei der Annahme der Beschlußanträge

(386,20/1000 Ja- zu 173,72/1000 Nein-Stimmen bzw. 382,31/1000 Ja- zu

177,61/1000 Nein-Stimmen).

3. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen schließlich auch nicht die

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern entsprechen nach billigem

Ermessen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (§ 21

Abs. 4 WEG). Entgegen der Ansicht der Antragsteller mußten sich die sach-

kundig durch einen Bausachverständigen und einen Rechtsanwalt beratenen

Wohnungseigentümer nicht zunächst auf eine rechtliche Auseinandersetzung

mit mehr als zweifelhaften Erfolgsaussichten einlassen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und berücksichtigt den

Erfolg der Antragsteller durch die Entscheidung des vorlegenden Gerichts über

einen Teil der Rechtsbeschwerde. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht

Wenzel Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch