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BGH Beschluss vom 19.09.2002 – XII ZR 192/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2002 durch

die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Wirkungen der vorläufigen Voll-

streckbarkeit des angefochtenen Berufungsurteils (hilfsweise: bis

zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung) auf die einstweilige Einstellung der

Zwangsversteigerung zu begrenzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die getrennt lebenden Parteien sind zu je 1/2 Miteigentümer eines

Dreifamilienhauses, hinsichtlich dessen sie die Auseinandersetzung durch no-

tariellen Ehevertrag auf Dauer mit der Maßgabe ausgeschlossen haben, daß

derjenige von ihnen, der die Auseinandersetzung begehrt, verpflichtet sein soll,

seinen Miteigentumsanteil auf die drei Kinder zu übertragen. Am 23. November

2000 beantragte die Beklagte die Teilungsversteigerung. Die Übertragung ih-

res Miteigentumsanteils scheiterte bislang an der fehlenden familiengerichtli-

chen Zustimmung für die zwei damals noch minderjährigen Kinder, von denen

eines inzwischen volljährig ist.

Der Kläger beantragte in erster Instanz erfolglos, die Teilungsversteige-

rung für unzulässig zu erklären. Auf seine Berufung gab das Berufungsgericht

der Klage statt. Gegen dieses vorläufig vollstreckbare Urteil hat die Beklagte

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt nunmehr, die Wirkungen

der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Berufungsurteils auf die

einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu begrenzen, hilfsweise, die

zuvor bezeichneten Wirkungen bis zur Entscheidung über diesen Antrag auf

einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.

Sie will damit erreichen, daß die am 7. Dezember 2000 angeordnete

Teilungsversteigerung (im Anordnungsbeschluß irrtümlich als Zwangsverstei-

gerung bezeichnet) ihren Rang vor dem Wohnrecht wahrt, dessen Eintragung

zu seinen Gunsten der Kläger am 13. Mai 2002 aufgrund eines gewonnenen

Parallelprozesses erwirkt hat.

II.

Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in entspre-

chender Anwendung der §§ 771 Abs. 3, 769 Abs. 1 ZPO zulässig. § 771 Abs. 3

ZPO sieht lediglich vor, daß das Gericht, das über die Klage nach § 771 ZPO

zu befinden hat, die Zwangsvollstreckung einstellen kann, gegen die sich diese

Klage richtet. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt aber die Beklagte, die die

Zwangsversteigerung betreibt, diese zumindest hinsichtlich ihrer Beschlag-

nahmewirkung aufrechtzuerhalten.

Der Antrag ist daher allenfalls in einen Einstellungsantrag nach § 719

Abs. 2 Satz 1 ZPO umzudeuten, der zulässig wäre, da der Bundesgerichtshof

nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Revisionsgericht im Sinne

dieser Vorschrift anzusehen ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 544

Rdn. 14). Er hat jedoch keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb unbegründet ist, weil

der vorliegende Rechtsstreit eine Familiensache ist (vgl. Zöller/Herget aaO

§ 771 Rdn. 8 und Zöller/Philippi aaO § 621 Rdn. 19) und in dem angefochtenen

Berufungsurteil auch als solche bezeichnet wurde, so daß Bedenken bestehen,

ob die Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt statthaft ist (§ 26 Nr. 9 EGZPO).

Ferner kann dahinstehen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde im Falle ihrer

Zulässigkeit begründet wäre und ob, wenn der Senat ihr stattgeben würde, die

Revision der Beklagten Aussicht auf Erfolg hätte.

Dem Antrag nicht nämlich schon deshalb nicht stattzugeben, weil die

Beklagte keinen ihr andernfalls drohenden erheblichen Nachteil dargelegt hat,

der das Interesse des Klägers an der Vollstreckung überwiegt. Die begehrte

Beschränkung der Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefoch-

tenen Urteils ist nämlich nicht geeignet, den (bereits eingetretenen) Rangver-

lust abzuwenden.

Die Klage, die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären, folgt

den Regeln des § 771 ZPO. Nach § 775 Abs. 1 ZPO ist die Zwangsvollstrek-

kung (hier: die Teilungsversteigerung) einzustellen oder zu beschränken, wenn

die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der

sich ergibt, daß die Zwangsvollstreckung (hier: die Teilungsversteigerung) für

unzulässig erklärt ist.

Folgerichtig hat das Vollstreckungsgericht mit Rücksicht auf das Urteil

des Berufungsgerichts das mit Beschluß vom 7. Dezember 2000 angeordnete

Versteigerungsverfahren mit Beschluß vom 25. Juli 2002 aufgehoben.

Das hat regelmäßig zur Folge, daß die Zwangsvollstreckungsmaßnahme

unabhängig von der Rechtskraft dieses Beschlusses entfällt und auch nicht

wieder auflebt, wenn dieser Aufhebungsbeschluß auf Rechtsmittel seinerseits

aufgehoben wird; die Zwangsvollstreckung muß dann neu vollzogen werden

mit der Folge, daß ein Rangverlust nach § 804 Abs. 3 BGB eintreten kann (vgl.

Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 776 Rdn. 4; Musielak ZPO 2. Aufl. § 776 Rdn. 3).

Allerdings entfällt die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht sofort,

wenn das Vollstreckungsgericht zugleich nach § 570 Abs. 2 ZPO den Aufschub

der Wirksamkeit der Aufhebung angeordnet hat, nämlich hier dergestalt, daß

die Beschlagnahmewirkung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft seines Be-

schlusses vom 25. Juli 2002 entfällt. Eine solche Anordnung durfte das Erstge-

richt auch schon vor Einlegung eines Rechtsmittels von Amts wegen treffen

(vgl. Zöller/Gummer aaO § 570 Rdn. 4).

Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist inzwischen aber endgültig ent-

fallen, da der Beschluß vom 25. Juli 2002 rechtskräftig ist, nachdem das Land-

gericht die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluß vom

3. September 2002 zurückgewiesen hat. Damit ist die Beschlagnahmewirkung

der ursprünglichen Anordnung der Teilungsversteigerung entfallen, ohne daß

die begehrte Beschränkung der Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit

des angefochtenen Berufungsurteils daran noch etwas ändern und insbeson-

dere ihren Vorrang vor dem inzwischen eingetragenen Wohnrecht wahren

könnte.

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt