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BGH Beschluß vom 20.09.2002 – 2 ARs 265/02

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO §§ 98 Abs. 2 Satz 4; 162 Abs. 1 Satz 1 und 2

Die Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO setzt nicht

voraus, daß die Anträge für mindestens zwei richterliche Untersuchungshand-

lungen gleichzeitig gestellt werden.

BGH, Beschluß vom 20. September 2002 - 2 ARs 265/02 - AG K.

- AG N.

- AG H.

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 265/02 2 AR 145/02

BESCHLUSS

vom

20. September 2002

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen des Verdachts der Urkundenfälschung

Az.: 500 Js 16533/02 Staatsanwaltschaft K. Az.: 72 Gs 70/02 Amtsgericht N. Az.: 2050 Js 120/02 Staatsanwaltschaft H. Az.: 160 Gs 995/02 Amtsgericht H.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 20. September 2002 beschlossen:

Zuständig für die beantragte Beschlagnahmeanordnung ist das

Amtsgericht K. .

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft K. führt unter dem Aktenzeichen Js

gegen den Beschuldigten M. B. ein Ermittlungsverfahren. Dieses be-

trifft unter anderem Vorfälle vom 24. Januar und vom 4. Februar 2002 in N.

. Dabei stellten Polizeibeamte am Pkw des Beschuldigten zwei Kenn-

zeichenschilder mit manipulierten Zulassungsplaketten und ein Kennzeichen-

schild ohne Zulassungsstempel mit präparierter TÜV-Plakette sicher. Mit

Beschluß vom 11. Februar 2002 bestätigte das Amtsgericht

- Ermitt-

lungsrichter - N. auf Antrag der Staatsanwaltschaft K. gemäß § 98

Abs. 2 StPO die erfolgten Sicherstellungen. Am 14. Februar 2002 führte der

Beschuldigte in H. seinen Pkw, an dem erneut ein Kennzeichenschild

ohne Zulassungsstempel und mit manipulierter TÜV-Plakette angebracht war.

Polizeibeamten stellten den Pkw, den Fahrzeugschein und das Kennzeichen-

schild sicher. Das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren hat die Staatsan-

waltschaft H. (Az.: Js ) im Hinblick auf das bei der Staats-

anwaltschaft K. unter dem Aktenzeichen Js geführte Verfahren

nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, jedoch auf Bitte der Staatsan-

waltschaft K. bislang von der Herausgabe des Pkw an den Beschuldigten

abgesehen.

Die Staatsanwaltschaft K. wandte sich in ihrem Verfahren (Az.: Js

) am 6. Mai 2002 an das Amtsgericht N. mit dem Antrag, "ge-

mäß §§ 111 b Abs. 1, 111 c Abs. 1, 111 e Abs. 1 StPO" die Beschlagnahme

des Pkw einschließlich des Fahrzeugscheins anzuordnen. Sowohl das Amtsge-

richt N. wie auch die Ermittlungsrichter der Amtsgerichte H.

und K. , an die sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls wandte, haben ihre örtli-

che Zuständigkeit verneint. Das Amtsgericht H. hat die Sache nunmehr

dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Dieser ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Amtsgerichte

N , H. und K. gemäß § 14 StPO für die Entscheidung des

Zuständigkeitsstreit zuständig. Daß die Beschwerdemöglichkeiten durch die

Staatsanwaltschaft nicht ausgeschöpft sind, steht der Vorlage nicht entgegen

(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 14 Rdn. 3).

Zuständig für die Entscheidung über die beantragte Beschlagnahmean-

ordnung ist das Amtsgericht K. .

Die Zuständigkeit dieses Gerichts für den auf die §§ 111 b Abs. 1, 111 c

Abs. 1, 111 e Abs. 1 StPO gestützten Antrag auf "Beschlagnahme" des in

H. sichergestellten Kraftfahrzeugs (einschließlich des Kraftfahrzeug-

scheins) ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO, der auch in Fällen des

§ 111 b StPO anwendbar ist (vgl. § 111 e Abs. 1 StPO; Kleinknecht/Meyer-

Goßner aaO Rdn. 9; Nack in KK 4. Aufl. Rdn. 1; Rudolphi in SK-StPO Rdn. 11

jeweils zu § 111 e; Seetzen NJW 1976, 497, 501).

Zwar ist für die Anordnung richterlicher Untersuchungshandlungen

grundsätzlich das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk die für erforderlich

gehaltene Untersuchungshandlung vorzunehmen ist (§ 162 Abs. 1 Satz 1

StPO; vgl. auch § 98 Abs. 2 Satz 3 StPO). Diese Regelung trägt dem Umstand

Rechnung, daß richterliche Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren

regelmäßig eilbedürftig sind; sie entspricht dem Grundsatz der Sachnähe und

trägt zur Rechtsklarheit bei. Wenn aber die Staatsanwaltschaft richterliche An-

ordnungen für die Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem

Bezirk für erforderlich hält, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sie

ihren Sitz hat (§ 162 Abs. 1 Satz 2 StPO).

In Rechtsprechung und Literatur ist aber streitig, ob die Zuständigkeits-

konzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO voraussetzt, daß Anträge für

mindestens zwei solcher Anordnungen gleichzeitig gestellt werden (OLG

Frankfurt, StV 1988, 241 f., das aber nach einem Hinweis von Dimde ZRP

2002, 153, 154 - Fn. 7 in einer nicht veröffentlichten Entscheidung diese Auf-

fassung nicht mehr aufrechterhalten hat) oder ob es genügt, daß - wie im vor-

liegenden Fall - sukzessive und unabhängig voneinander erforderlich werden-

de

richterliche Untersuchungshandlungen betroffen sind

(Rieß

in Lö-

we/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 162 Rdn. 24 und 25; ders., NJW 1975, 81,

84/85; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 162 Rdn. 9; Achenbach in

AK-StPO § 162 Rdn. 11; Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11; Krehl in HK-

StPO, 3. Aufl. § 162 Rdn. 3; Ullrich StV 1988, 242 f.; Wohlers NStZ 2002, 382,

383).

Der Senat hat diese Frage im Beschluß vom 31. Oktober 2001 (2 ARs

296/01, abgedruckt in NStZ-RR 2002, 78 = BGHR StPO § 162 Zuständigkeit 1)

noch offen gelassen hat, weil sie nicht entscheidungserheblich war. Er ist der

Auffassung, daß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auch dann eingreift, wenn die

Staatsanwaltschaft zunächst nur in einem Bezirk eine richterliche Untersu-

chungshandlung herbeigeführt hat und danach eine solche in einem anderen

Bezirk erforderlich wird.

Der Wortlaut des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO läßt beide Auslegungen zu.

Denn danach greift die Zuständigkeitskonzentration dann ein, wenn mehrere

richterliche Anordnungen erforderlich werden, die nach der Normalzuständig-

keit in mehreren Amtsgerichtsbezirken durchzuführen wären. Daß die Anträge

für mindestens zwei solcher Anordnungen gleichzeitig gestellt werden, setzt

der Wortlaut nicht voraus. Der Gesetzestext stellt auch nicht darauf ab, ob zwi-

schen den mehreren Anträgen eine zeitliche Spanne liegt oder nicht. Der ge-

setzgeberische Wille spricht dafür, eine Zeitgleichheit der Anträge nicht voraus

zu setzen. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es, denselben Vorgang re-

gelmäßig nur von einem mit der Sache besonders vertrauten Richter bearbei-

ten und entscheiden zu lassen (BT-Drucks. 7/551, S. 74). Damit sollen überört-

liche Ermittlungen beschleunigt und sich widersprechende Entscheidungen

vermieden werden. Dem stehe nicht entgegen, daß in den Fällen, in den be-

reits ein Amtsgericht mit der Sache befaßt war, dieser Zielrichtung nicht mehr

voll Genüge getan werden könne. Insoweit hat der Gesetzgeber ausdrücklich

(vgl. BT-Drucks. aaO S. 74) darauf hingewiesen, die Regelung greife nicht nur

dann ein, wenn von vornherein die Vornahme von Untersuchungshandlungen

in verschiedenen Bezirken für erforderlich gehalten werde. Sie gelte (für die

zweite Untersuchungshandlung) ihrem Wortlaut zufolge auch dann, wenn in

einem Ermittlungsverfahren etwa zunächst eine Durchsuchung in einem Bezirk

und später - aufgrund neuer, erst nach der Vornahme der Durchsuchung zu

Tage getretener Gesichtspunkte - eine Beschlagnahme in einem anderen Be-

zirk für erforderlich erachtet werde.

Der Senat hält diese an Sinn und Zweck der Regelung ausgerichtete

Auslegung für überzeugend. Ihr steht auch nicht entgegen, daß die ange-

strebte Konzentration "nicht in allen in Betracht kommenden Fällen lückenlos

durchgeführt werden kann", weil zwei verschiedene Richter mit der Sache be-

faßt werden, wenn - wie hier - zunächst das nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO

zuständige Gericht angerufen wurde, für den oder die weiteren Anträge dann

aber das nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zuständige Gericht, da zumindest für

weiter erforderlich werdende Untersuchungshandlung eine Konzentration ge-

schaffen wird. Daß gerade solche Fälle der gesetzgeberischen Intention ent-

sprechen, zeigt auch die ebenfalls zum Zwecke der Konzentration und Be-

schleunigung geschaffene Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 4 StPO (vgl. BT-

Drucks. 7/551 S. 40/41 und 65; BGH NJW 1976, 153, 154 nur zum Teil abge-

druckt in BGHSt 26, 212 ff.; vgl. dazu Seetzen NJW 1976, 500; Rieß in Lö-

we/Rosenberg 24. Aufl. Rdn. 15 zu § 162 und Schäfer in Löwe/Rosenberg

24. Aufl. Rdn. 52 zu § 98), die allerdings für den vorliegenden Fall nicht direkt

anwendbar ist, da es sich um einen Beschlagnahmeantrag der Staatsanwalt-

schaft, nicht um eine Entscheidung auf Antrag des Betroffenen handelt. Nach

§ 98 Abs. 2 Satz 4 StPO ist für die richterliche Bestätigung einer Beschlag-

nahme das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat,

die das Ermittlungsverfahren führt, auch dann zuständig, wenn bereits eine

Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen

Bezirk stattgefunden hat. Dem Erfordernis der Konzentration soll somit auch in

Fällen, in denen bereits ein anderer Richter tätig war, der Vorrang gegeben

werden. Der Senat sieht keine durchgreifenden Gründe, diese Regelung nicht

auch für die Auslegung des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO heranzuziehen, zumal

eine Beschränkung auf mindestens zwei gleichzeitige Anträge zu einer nicht

verständlichen Aufspaltung im Bereich richterlicher Untersuchungshandlungen

führen würde.

Eine Ausdehnung des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Fälle, in denen sich

nach einer Entscheidung des Amtsgerichts gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO

die Notwendigkeit eines weiteren Antrags auf Anordnung richterlicher Untersu-

chungshandlungen ergibt, schafft auch für die am Verfahren Beteiligten Klar-

heit. Das Verfahren verzögernde Zuständigkeitsstreitigkeiten können vermie-

den werden, denn spätestens mit dem zweiten Antrag auf Anordnung einer

richterlichen Untersuchungshandlung in demselben Ermittlungsverfahren tritt

die vom Gesetzgeber gewollte Zuständigkeitskonzentration ein. Das Gericht

am Sitz der Staatsanwaltschaft ist dann ausschließlich für die Anordnung oder

Bestätigung von Untersuchungshandlungen örtlich zuständig. Dem stehen

auch keine Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis des Tätigwerdens des

gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) unter dem Gesichtspunkt

einer Manipulation entgegen. Eine solche könnte allenfalls dann zu besorgen

sein, wenn beim ersten Antrag auf Durchführung von Untersuchungshandlun-

gen für eine Zuständigkeitskonzentration nach § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO allein

der Hinweis der Staatsanwaltschaft, "weitere Anträge seien erwogen", als aus-

reichend angesehen würde (vgl. dazu Wache in KK 4. Aufl. § 162 Rdn. 11 und

Achenbach in AK-StPO § 162 Rdn. 11; Rieß in LR 24. Aufl. § 162 Rdn. 27;

Wohlers NStZ 2002, 382). Solche lediglich beabsichtigten, aber noch nicht

konkret gestellten Anträge reichen nicht aus, eine Zuständigkeitskonzentration

gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu begründen.

Die beantragte richterliche Anordnung auf Beschlagnahme des in H.

sichergestellten Pkws des Beschuldigten betrifft somit Untersuchungs-

handlungen "in mehr als einem Bezirk". Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO ist

deshalb das Amtsgericht K. als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk

die antragstellende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.

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