Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2002 – II ZB 16/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

in dem Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen

vom 15. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig

verworfen.

Beschwerdewert: 24,46

Gründe

I. Gegen den Kläger ist am 1. August 2001 ein auf Abweisung seiner

Klage lautendes Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hildburghausen ergangen.

Der Kläger hat verspätet Einspruch dagegen eingelegt. Durch Beschluß vom

19. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Klä-

gers zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Land-

gericht hat die Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Entschei-

dung mit dem angefochtenen Beschluß als sofortige angesehen und nach dem

Grundsatz der Meistbegünstigung als statthaft behandelt, sie jedoch als unbe-

gründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit sei-

ner Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Rechtsbeschwerde errei-

chen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nach dem Ge-

setz, § 574 ZPO n.F., die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfecht-

bar ist (vgl. Ullmann, WRP 2002, 593, 599; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574

Rdn. 16).

Der Senat hat mit Rücksicht darauf, daß das Amtsgericht durch Beschluß

statt durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, gleichwohl

geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Dem Kläger hätte

nämlich die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. offen ge-

standen, wenn das Amtsgericht über seinen Einspruch in Urteilsform entschie-

den und die Berufung nicht zugelassen hätte, er daraufhin Berufung eingelegt

und das Landgericht das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Berufungs-

summe und fehlender Zulassung verworfen hätte. Die Prüfung hat ergeben,

daß die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Sie wäre nach § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. zwar statthaft, wegen Fehlens der Voraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. aber nicht zulässig gewesen: Die Sache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke