BGH Urteil vom 23.09.2002 – II ZR 43/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. September 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 22. November 2000
im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung von mehr als 65.710,00 DM zuzüglich 4 %
Zinsen seit dem 9. Dezember 1997 und die Abweisung der Wider-
klage in Höhe eines 50.210,00 DM übersteigenden Betrages be-
stätigt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises von
105.710,00 DM in Anspruch genommen, den sie ihm für seinen Geschäftsanteil
an der F. & Partner M. Steuerberatungsgesellschaft mbH
(künftig:
GmbH) gezahlt hat. Der Erwerb dieses Geschäftsanteils sowie weitere Anteile
anderer Gesellschafter - insgesamt waren ca. 86 % des Stammkapitals betrof-
fen - war gescheitert, weil das Verpflichtungsgeschäft vom 21. Juni 1996 nicht
notariell beurkundet worden war und die notariell beurkundete Abtretung vom
17. September 1996, die durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises be-
dingt war, nicht wirksam geworden war, weil ihr nicht alle Gesellschafter zuge-
stimmt hatten, wie es § 5 der Satzung der GmbH vorschreibt. Die Unwirksam-
keit der Übertragung der Geschäftsanteile hat das Oberlandesgericht Naum-
burg mit Urteil vom 9. Oktober 1997 (7 U (HS) 59/97) festgestellt.
Die Klägerin war von August 1996 bis zu dem Bekanntwerden der Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Naumburg Ende Oktober 1997 Geschäfts-
führerin der GmbH. Daneben betrieb sie ihr eigenes Steuerberaterbüro weiter,
in dessen Geschäftsräume sie auch ab 1. Oktober 1996 die Geschäftstätigkeit
der GmbH verlegte.
Der Beklagte hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse -
aus abgetretenem Recht der GmbH mit einem Betrag von 40.000,00 DM die
Aufrechnung gegen die Klageforderung erklärt und widerklagend die Zahlung
von 287.333,20 DM geltend gemacht. Der Aufrechnungsbetrag stellt einen Teil-
betrag aus Gehaltszahlungen dar, die von der GmbH für die Zeit vom 1. Januar
bis zum 31. Juli 1997 in Höhe von 22.328,93 DM an die Mitarbeiterin R.
und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 1997 in Höhe von
26.940,38 DM an die Mitarbeiterin G. gezahlt worden sind. Der Be-
klagte behauptet, der GmbH stünden Schadenersatzforderungen in Höhe die-
ser Beträge gegen die Klägerin zu, weil sie in den genannten Zeiträumen die
Angestellten R. und G. nicht
in der GmbH, sondern
in
ihrem ei-
genen Steuerbüro beschäftigt habe.
Mit der Widerklage verlangt er - soweit für die Revisionsinstanz noch von
Bedeutung - den von der Aufrechnung nicht erfaßten Restbetrag von
9.269,31 DM. Ferner macht er einen Schadenbetrag von 108.965,88 DM mit
der Begründung geltend, die Klägerin habe in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis
zum 30. November 1997 eine Anzahl weiterer Angestellter der GmbH zu einem
Teil ihrer Arbeitskraft in ihrem eigenen Steuerbüro beschäftigt. Er verlangt
außerdem einen Schadenersatzbetrag von 11.000,00 DM, weil die Klägerin ei-
ner weiteren Angestellten trotz gegenteiliger Weisung der Gesellschafterver-
sammlung der GmbH gekündigt habe und dieser im Vergleichswege einen Ab-
findungsbetrag von 11.000,00 DM habe zahlen müssen, um die Anerkennung
der Kündigung durch die Angestellte erreichen zu können. Außerdem habe die
Klägerin Mandanten der GmbH für ihre eigene Steuerberaterpraxis abgewor-
ben. Aus dem Verlust dieser Mandate sei der GmbH ein Schaden von
231.476,00 DM entstanden. Ferner stehe der GmbH ein Schadenersatzan-
spruch in Höhe von 50.210,00 DM zu, weil die Klägerin der Gesellschaft Inven-
tar vorenthalte, das diesen Wert habe.
Das Landgericht hat die Aufrechnung gegen den Klagebetrag nicht
durchgreifen lassen und auch die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsge-
richt hat das Urteil des Landgerichts - unter Zurückweisung der weitergehenden
Berufung des Beklagten - in Höhe von 50.210,00 DM (Schadenersatz Inventar)
aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit
seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Zurückweisung des mit der
Aufrechnung geltend gemachten Teilanspruchs von 40.000,00 DM. Er verfolgt auch den Widerklageanspruch in Höhe von 237.123,20 DM (287.333,20 DM ./.
50.210,00 DM) mit der Maßgabe weiter, daß der Anspruch solange verfolgt
werde, bis der restliche Schadenersatzbetrag aus den Positionen "zu Unrecht (158.235,19 DM ./.
ausgezahlte Gehälter an Mitarbeiter der GmbH"
40.000,00 DM = 118.235,19 DM = 9.269,31 DM + 108.965,88 DM), "unberech-
tigte Kündigung mit Abrechnungszahlung an Frau S." (11.000,00 DM) und
"von der Klägerin zu vertretende Mandatsverluste" (231.476,00 DM) aufge-
braucht sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Zurückverweisung. Dem Beklagten
steht nach seinem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag die
zur Aufrechnung gestellte Forderung von 40.000,00 DM (Teilbetrag aus den
beiden Angestelltengehältern von 23.328,93 DM sowie 26.940,38 DM) und der
mit der Widerklage in der Revisionsinstanz rechtshängige Schadenersatzan-
spruch von 237.123,20 DM - beide aus abgetretenem Recht der GmbH - zu.
Das Berufungsgericht hat einen Schadenersatzanspruch der GmbH gegen die
Klägerin nach § 43 Abs. 2 GmbHG zu Unrecht verneint.
1. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich ausgeführt, daß es die
Aufrechnung des Beklagten u.a. mit dem Teilbetrag von 40.000,00 DM als un-
gerechtfertigt ansieht. Das kann lediglich seiner Bemerkung entnommen wer-
den, die Klägerin habe die Mitarbeiter der Gesellschaft entsprechend dem je-
weiligen Arbeitsanfall in ihrer Praxis einsetzen können, weil sie - die Wirksam-
keit der Abtretungen unterstellt - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise prak-
tisch schon Alleingesellschafterin gewesen sei und über die Gesellschaft wie
eine solche habe verfügen können.
Den mit der Widerklage verfolgten Schadenersatzanspruch aus den rest-
lichen Gehaltszahlungen an Mitarbeiter (118.235,19 DM), den Vergleichsab-
schluß mit der Angestellten S. (11.000,00 DM) und den Verlust von Man-
danten (231.476,00 DM) hält es aus denselben Gründen nicht für gegeben.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
2. Eine Schadenersatzpflicht der Klägerin gegenüber der GmbH, die ihre
Schadenersatzansprüche an den Beklagten abgetreten hat, folgt aus § 43
Abs. 2 GmbHG. Danach haftet ein Geschäftsführer, der seine Obliegenheiten
verletzt, der Gesellschaft für den aus der Pflichtverletzung entstandenen Scha-
den.
Der Beklagte hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, im einzel-
nen dargelegt, daß die Klägerin Pflichten verletzt hat, die einem Geschäftsfüh-
rer gegenüber der GmbH, in welcher er als Organ tätig ist, obliegen. Die Kläge-
rin hat in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1997 die Arbeitskraft der An-
gestellten der GmbH R. und vom 1. Januar bis zum 30. November 1997
der
in der GmbH
tätigen Angestellten G. der Gesellschaft entzogen
und beide vollständig in ihrem eigenen Steuerbüro eingesetzt. Ferner hat sie in
der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. November 1997 verschiedene weite-
re Angestellte der GmbH mit einem Teil ihrer Arbeitskraft ebenfalls in ihrem ei-
genen Steuerberatungsbüro tätig werden lassen. Die Namen der Angestellten,
das ihnen gezahlte Gehalt und den prozentualen Anteil ihrer Verwendung im
Betrieb der Klägerin hat der Beklagte im einzelnen aufgelistet. Da die GmbH
nach dem Beklagtenvortrag auch für diese Zeiten den genannten Angestellten
Gehalt gezahlt hat, ist der GmbH ein entsprechender, vom Beklagten im einzel-
nen errechneter Schaden entstanden.
Das Arbeitsverhältnis der GmbH mit der Angestellten S. hat die
Klägerin trotz gegenteiliger Weisung der Gesellschafterversammlung der GmbH
gekündigt. Nach dem Vortrag des Beklagten ist das von der Angestellten
S. eingeleitete Kündigungsschutzverfahren dadurch beendet worden, daß
sich die GmbH
im Vergleichswege zur Zahlung einer Abfindung von
11.000,00 DM verpflichtet hat. Dieser Betrag ist bezahlt worden. In diesem Vor-
gehen kann ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin und die Entstehung eines
Schadens zu Lasten der GmbH gesehen werden.
Die Klägerin hat ferner, wie der Beklagte weiter behauptet hat, der GmbH
Mandanten für ihre eigene Steuerberaterpraxis abgeworben. Den aus dieser
pflichtwidrigen Handlung
entstandenen Schaden
beziffert
er
auf
231.476,00 DM.
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß dieses Ver-
halten der Klägerin deswegen nicht pflichtwidrig gewesen sei, weil sie wirt-
schaftlich bereits die Stellung einer Alleingesellschafterin innegehabt habe.
Denn es steht fest, daß die Klägerin aufgrund der Unwirksamkeit der Vereinba-
rung über die Übertragung der Geschäftsanteile nicht Alleingesellschafterin der
GmbH war. Auch die Fiktion des § 16 Abs. 1 GmbHG greift nicht ein, weil ein
Erwerb der Geschäftsanteile unter Nachweis des Überganges bei der GmbH
nicht angemeldet worden war. Das von dem Beklagten dargelegte Verhalten
der Klägerin ist unter diesen Umständen auf jeden Fall als pflichtwidrig anzuse-
hen.
Allenfalls könnte es an einem schuldhaften Verhalten der Klägerin fehlen.
Ob der Klägerin ein Verschulden, wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner
Erörterungen zu § 819 Abs. 1 BGB ausgeführt hat, schon deswegen nicht zur
Last fällt, weil ihr die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg, mit der
die Unwirksamkeit des Übertragungsvertrages festgestellt wird, zu dem maß-
gebenden Zeitpunkt nicht bekannt war, kann offenbleiben. Denn aus § 4 des
Vertrages vom 17. September 1996 ergibt sich, daß die Geschäftsanteile erst
mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf die Klägerin übergehen soll-
ten. Ferner sollte ein Geschäftsanteil des Beklagten sowie je ein weiterer Ge-
schäftsanteil in Höhe von 10.000,00 DM bzw. 7.500,00 DM der beiden weiteren
an den Vereinbarungen beteiligten Gesellschafter der GmbH erst dann auf die
Klägerin übergehen, sobald die Geschäftsanteile der Gesellschafterin K.
und des Gesellschafters L. rechtswirksam abgetreten, eingezogen oder ver-
äußert worden waren. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diese
Voraussetzungen - Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. Abtretung, Ein-
ziehung oder Verkauf der Geschäftsanteile von Frau K. und Herrn L. -
vorlagen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Klägerin - die
Wirksamkeit der Vereinbarungen unterstellt - auch nicht als sicher davon aus-
gehen, daß die beiden Voraussetzungen kurzfristig eintreten würden. Wie sich
aus dem Schreiben des Beklagten vom 24. April 1997 und der Klägerin vom
30. Mai 1997 ergibt, bestanden zwischen den Parteien erhebliche Meinungs-
verschiedenheiten über den Kaufpreis für die Geschäftsanteile. Der Beklagte
veranschlagte unter Zugrundelegung eines Jahresauftragsvolumens von
650.000,00 DM einen Kaufpreis von 450.000,00 DM; die Klägerin ging von ei-
nem relevanten Umsatz in Höhe von 452.055,38 DM aus und errechnete dar-
aus einen Kaufpreis in Höhe von 252.055,38 DM. Da die Klägerin im April 1997
einen Betrag von 310.000,00 DM geleistet hat, steht im Hinblick auf dieses
streitige Vorbringen der Parteien nicht fest, ob der Kaufvertrag bereits erfüllt
oder nur eine Teilzahlung vorgenommen worden ist. Ob eine Einigung über den
Kaufpreis zustande kommen bzw. welchen Zeitraum eine erforderlichenfalls
gerichtliche Klärung dieser Frage in Anspruch nehmen würde, war ungewiß.
Zudem mußte die Klägerin nach ihrem - revisionsrechtlich als richtig zu unter-
stellenden - Kenntnisstand über die Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarun-
gen auch damit rechnen, daß der Beklagte und seine Mitgesellschafter auf-
grund des dargelegten pflichtwidrigen Verhaltens der Klägerin von dem Vertrag
zurücktreten würden.
Auch die weitere Entwicklung zu dem Erwerb der Geschäftsanteile L.
und K. durch die Klägerin war nicht absehbar. Zwar ergibt sich aus der Zu-
satzvereinbarung vom 17. September 1996, daß sich Herr L. selbständig zu
machen beabsichtigte und die Mitnahme eines Auftragsvolumens von ca.
180.000,00 DM mit dem Wert seiner Anteile verrechnet werden sollte. Weder
die Höhe des Auftragsvolumens noch der Umstand, daß eine bindende Verein-
barung über die Übernahme seines Geschäftsanteils zustande kommen würde,
war absehbar.
Aus Nr. 5 der Zusatzvereinbarung folgt, daß die Beteiligten die Entwick-
lung des Beteiligungsverhältnisses von Frau K. als unsicher einschätzten.
Es stand weder der Zeitpunkt fest, zu dem Frau K. aus der Gesellschaft
ausscheiden wollte noch konnten Aussagen über die Höhe des von ihr in An-
spruch genommenen Auftragsvolumens bzw. darüber getroffen werden, ob eine
Vereinbarung über die Übernahme des Anteils zustande kommen würde. Zwar
bestimmt Nr. 6.8 der Zusatzvereinbarung, daß die Übernahme der Anteile L.
und K. von der Zusatzvereinbarung im übrigen - insbesondere der nach
Nr. 6.3 getroffenen Absprache über den Kaufpreis - unberührt bleiben sollte.
Das berührt jedoch die im Anteilsabtretungsvertrag getroffene Vereinbarung
des § 4 Abs. 2 nicht, daß die dort genannten Geschäftsanteile des Beklagten
und seiner Mitgesellschafter Ga. und Ge. erst im Zeitpunkt der rechtswirk-
samen Abtretung, Einziehung oder Veräußerung der Anteile K. und L.
übergehen sollten.
Aus den vorstehend dargelegten Umständen folgt, daß auch bei unter-
stellter Unkenntnis der Klägerin von der Unwirksamkeit der Abtretungsvereinba-
rung vom 17. September 1996 die Klägerin keineswegs wie eine Alleingesell-
schafterin der GmbH angesehen werden konnte und demnach ihre Handlungen
daran ausrichten durfte. Das hat sie schuldhaft verkannt.
3. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif. Dazu bedarf es
- ggf. nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - weiterer Feststellun-
gen zu Grund und Höhe der vom Beklagten noch verfolgten Ansprüche. Der
Senat weist darauf hin, daß sich die Erklärung des Beklagten, die er im Ver-
handlungstermin vom 22. November 2000 vor dem Berufungsgericht zur Wider-
klage abgegeben hat, sowohl auf den vor dem Landgericht rechtshängigen Be-
trag von 50.210,00 DM, als auch auf den nach Zurückverweisung vor dem Be-
rufungsgericht rechtshängigen Betrag von 237.123,20 DM bezieht. Diesem
Umstand konnte der Senat in seiner Entscheidung keine Rechnung tragen, weil
das Berufungsurteil insoweit im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden ist
als es das Landgerichtsurteil aufhebt und den Rechtsstreit an dieses Gericht
zurückverweist.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke