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BGH Beschluss vom 24.09.2002 – 3 StR 232/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 232/02

BESCHLUSS

vom

24. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. September 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 10. Januar 2002 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung mit Todesfolge

zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre auf die Verletzung mate-

riellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1. Die Verurteilung gemäß §§ 306 c, 306 b Abs. 2 Nr. 1, 306 a, 306

Abs. 1 Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, weil den Urteilsgründen nicht mit der

erforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, daß sich der Vorsatz der

Angeklagten auf die Brandstiftung eines Gebäudes und nicht nur auf eine

Sachbeschädigung bezogen hat.

Nach den Feststellungen hatte sich die Angeklagte entschlossen, in ih-

rer Wohnung ein Feuer zu legen. Sie zündete die Rundecke der Polstergarni-

tur an, die vor dem als Raumteiler fungierenden Eßtresen stand. Sie vertraute

"leichtfertigerweise darauf, daß das von ihr gelegte Feuer nur Sachschaden -

wie bei sechs zuvor begangenen Brandlegungen - verursachen und insbeson-

dere nicht vom Wohnzimmer auf das Schlafzimmer, in dem ihr Lebensgefährte

schlief, übergreifen würde". Ihr war auch "bewußt, daß das Feuer möglicher-

weise auf andere Wohnräume übergreifen und die Flammen auch das ganze

Gebäude, in dem noch weitere Personen lebten, erfassen konnten. Gleichwohl

vertraute sie in bewußt grober Mißachtung der Gefährlichkeit ihres Tuns dar-

auf, daß das Feuer noch rechtzeitig gelöscht werden konnte" (UA S. 9). Tat-

sächlich stand die Couchgarnitur sofort in Flammen, die dann auf die Profilhöl-

zer des Eßtresens übergriffen. Die Angeklagte erkannte, daß sie das Feuer

nicht mehr alleine löschen konnte, und holte Hilfe aus dem Haus herbei. Es

gelang aber nicht mehr, das Ausbreiten des Feuers zu verhindern und ihren

Lebensgefährten zu retten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen die Annahme ei-

nes bedingten Vorsatzes, das Gebäude in Brand zu setzen, tragen. Denn wenn

das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck bringen wollte, daß die An-

geklagte nicht darauf vertraut hat, das Feuer werde weder das Gebäude noch

wesentliche Teile erfassen, ist die zugrunde liegende Würdigung der Beweise

nicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht stützt sich bei der Beweiswürdi-

gung zur subjektiven Seite nämlich maßgebend darauf, daß die Angeklagte bei

den vorangegangenen Brandlegungen erfahren hatte, "daß das von ihr ent-

zündete Feuer schnell außer Kontrolle geraten war und es ihr nicht immer

möglich war, die Flammen selbst zu ersticken". Gerade die Erfahrungen der

Angeklagten können aber gegen die Annahme eines Vorsatzes sprechen, ein

Gebäude in Brand zu setzen. Denn in diesen Fällen blieb es ausweislich der

Urteilsgründe jeweils bei zum Teil nur geringen Sachschäden. Feststellungen

zu über Sachschäden hinausgehenden Schäden am Gebäude oder an wesent-

lichen Teilen enthalten die getroffenen Feststellungen nicht und können auch

den gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässigerweise in Bezug genommenen

Lichtbildern nicht entnommen werden.

2. Mit der Aufhebung der die Brandstiftung betreffenden Feststellungen

entfällt auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung der Ange-

klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Sie war deshalb mit aufzuhe-

ben. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß das

Landgericht - entgegen der Auffassung der Revision - bedenkenfrei sowohl

eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten angenommen als

auch ihre Schuldunfähigkeit ausgeschlossen hat.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Hubert