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BGH Beschluss vom 24.09.2002 – 3 StR 292/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

24. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 18. April 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge und mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt

über einen Schlagring verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (jeweils unter Mitfüh-

rung zur Verletzung von Personen geeigneter und bestimmter Gegenstände)

sowie in Tateinheit mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen

Schlagring" zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Daneben hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB und die Einziehung

verschiedener Sachen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts unzulässig. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Sie ist unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Feststel-

lungen und dagegen wendet, daß der Angeklagte der bewaffneten Einfuhr in

Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring schul-

dig gesprochen worden ist. Dagegen hält der Schuldspruch rechtlicher Nach-

prüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen bewaff-

neten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verur-

teilt hat.

1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte, mit einem Spring-

messer, einem Schlagring und einem Teleskopschlagstock bewaffnet, als Ku-

rier insgesamt 96,65 Gramm Kokainzubereitung mit einem Gehalt von 78,2 %

(75,58 Gramm) Kokainhydrochlorid, die in seinem Pkw versteckt war, von den

Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland.

2. Entgegen dem angefochtenen Urteil

ist der Angeklagte nicht

(Mit)Täter, sondern (lediglich) Gehilfe des Handels mit dem von ihm einge-

führten Kokain. Der Täter des Handeltreibens muß als tatbestandsmäßige Vor-

aussetzung selbst eigennützige Beweggründe verfolgen (BGHSt 34, 124). Ei-

gennützig handelt der Straftäter, dessen Tun vom Streben nach Gewinn gelei-

tet wird oder der sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil von seiner Tat

verspricht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 11, 15, 33). Solche

Feststellungen enthält das Urteil nicht. Im Gegenteil geht das Landgericht da-

von aus, daß der "zumindest als Drogenkurier" tätige Angeklagte "möglicher-

weise auch ohne Kurierlohn" gehandelt hat (UA S. 19); auch sei nicht bewie-

sen, daß er für seine Tätigkeit eine "Belohnung" erhielt (UA S. 23). Danach

liegen die Voraussetzungen für täterschaftliches Handeltreiben nicht vor.

Der Senat entscheidet in der Sache und ändert den Schuldspruch.

Entgegenstehende, über die bisherigen hinausgehende Feststellungen zu ei-

ner Eigennützigkeit der Handlung des Angeklagten sind unter den gegebenen

Umständen nicht zu erwarten. § 265 StPO steht der eigenen Entscheidung des

Senats nicht entgegen, weil der Angeklagte sich in tatsächlicher Hinsicht ge-

gen den Vorwurf der Beihilfe nicht anders als geschehen hätte verteidigen

können. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hätte im übrigen auch

dann keinen Bestand haben können, wenn die Urteilsfeststellungen eine

(Mit)Täter-schaft des Angeklagten getragen hätten. Denn in diesem Fall wäre

die bewaffnete Einfuhr als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens

in diesem aufgegangen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Juni 2000 - 3 StR 229/00).

Der Angeklagte hätte demgemäß wegen bewaffneten Handeltreibens in Tat-

einheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring verurteilt

werden müssen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-

spruchs zur Folge. Hingegen werden der Maßregelausspruch und die Einzie-

hung, die jeweils rechtsfehlerfrei begründet sind, von dem aufgezeigten

Rechts-fehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.

4. Die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 22) geben Anlaß zu

folgendem Hinweis:

Für die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG rechtlich unerheblich ist,

in welchem Verfahrensstadium der Angeklagte sein Wissen preisgibt, so daß

eine Offenbarung grundsätzlich auch noch in der Hauptverhandlung genügt

(BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21, 25). In den Genuß der Strafmilderung

kann im übrigen auch derjenige Angeklagte kommen, der den eigenen Tatbei-

trag nicht gesteht oder sonst zu seiner Aufdeckung nicht beiträgt (BGHSt 33,

80; BGH NStZ-RR 1996, 181).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert