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BGH Beschluss vom 24.09.2002 – 4 StR 311/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster - Strafkammer bei dem Amtsge-
richt Bocholt - vom 21. Mai 2002 im Schuldspruch dahin
abgeändert, daß der Angeklagte des schweren sexuel-
len Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem
Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwi-
schen Verwandten in 67 Fällen, des sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes in 75 Fällen, davon in 48 Fällen in
Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefoh-
lenen und Beischlaf zwischen Verwandten, sowie des
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tat-
einheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in drei weite-
ren Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 145 sexueller Miß-
brauchstaten zum Nachteil seiner am 12. Februar 1987 geborenen Tochter
Sarah zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Schmerzens-
geldzahlung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit
seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übri-
gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des General-
bundesanwalts vom 7. August 2002 steht in den Fällen 1 bis 27 (Tatzeit: März
bis November 1996) der tateinheitlich zum sexuellen Mißbrauch eines Kindes
erfolgten Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
(§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1
StGB) jeweils das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung (§ 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB) entgegen. Der Schuldspruch ist daher entsprechend abzu-
ändern.
Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be-
rührt; denn es ist hier auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die betreffenden Einzelstrafen und
die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären.
Vorsitzende Richterin am Maatz Kuckein Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unter- schreiben.
Maatz
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