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BGH Beschluss vom 24.09.2002 – VI ZR 430/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Die-

derichsen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die den Nichtannahmebeschluß des

Senats vom 16. Juli 2002 tragenden Gründe in ausführlicher Form

mitzuteilen, wird abgelehnt.

Mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztin-

stanzliche Gerichtsentscheidungen bedürfen grundsätzlich keiner

Begründung. Ein Ausnahmefall war hier nicht gegeben und ist

auch nicht wegen der von der Beklagten wiedergegeben Äuße-

rung des Vorsitzenden in der Berufungsverhandlung anzunehmen.

Ein Anspruch der Beklagten darauf, die Erwägungen des Senats

zur Nichtannahme über die mitgeteilte Erfolglosigkeit der Revision

hinaus im einzelnen zu erfahren, besteht nicht. Das Risiko, für die

Mitteilung der Erfolglosigkeit der Revision die gesetzlich vorgese-

henen Gerichtskosten bezahlen zu müssen, mußte der anwaltlich

beratenen Beklagten als deutscher Großbank mit eigener Rechts-

abteilung bekannt sein und bedingt keine andere Entscheidung.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr