Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2002 – 1 StR 347/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Traunstein vom 13. Mai 2002 im Strafausspruch aufgeho-

ben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

Zwischen G. und dem Angeklagten bestanden seit längerem

Spannungen. Bei einer vom Angeklagten ("gehn wir raus") provozierten kör-

perlichen Auseinandersetzung ("Schubserei") auf der Straße stach er dem an-

getrunkenen G. fünf Mal mit einem Messer in den Oberkörper. Kurze Zeit

später starb G. an den Folgen der Stiche in einem Krankenhaus. Auf der

Grundlage dieser Feststellungen verurteilte die Strafkammer den Angeklagten

wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum

Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des

Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Unmittelbar nach dem letzten Stich war ein Zeuge erschienen und

hatte den stark blutenden G. weggeführt. Der Angeklagte ging nach Hause

und von dort zu einem Freund, wo er alsbald festgenommen wurde.

Die Strafkammer hat dieses Verhalten strafschärfend berücksichtigt; der

Angeklagte habe sich "in keiner Weise um das Opfer gekümmert, sondern nur

seine eigenen Belange im Auge gehabt".

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird dem

Täter der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und die Strafe dem für die

Vollendung der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Es ist daher nicht

zulässig, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu

berücksichtigen, daß der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu ver-

hindern versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH

NStZ 1984, 358 f.; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 394).

3. Der aufgezeigte Wertungsmangel berührt die zum Strafausspruch ge-

troffenen tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen bleiben, da

sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die

Urteilsfeststellungen insgesamt Bestand haben. Ergänzende Feststellungen,

die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen,

bleiben jedoch zulässig.

Schäfer Nack Wahl

Die Herren RiBGH Schluckebier und Dr. Kolz sind wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Schäfer