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BGH Urteil vom 25.09.2002 – IV ZR 212/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 25. September 2002 Heinekamp, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VVG § 61

Zur Bestimmung der Alkoholisierung eines Kraftfahrers mit Hilfe nur einer Blutal-

koholmessung nach dem ADH-Verfahren.

BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 212/01 - Brandenburgisches Ober- landesgericht LG Frankfurt (Oder)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter

Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Am-

brosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhand-

lung vom 25. September 2002

für Recht erkannt :

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zi-

vilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 18. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Nach einem Verkehrsunfall verlangt der Kläger Versicherungslei-

stungen in Höhe von 30.700 DM für den Totalschaden seines bei der Be-

klagten vollkaskoversicherten Pkw Honda Accord.

Er verlor am 7. Februar 1997 um 4.20 Uhr innerorts ausgangs einer

Linkskurve die Gewalt über das Fahrzeug, welches infolgedessen von der

Fahrbahn abkam, zunächst einen Straßenbaum streifte und sodann frontal

gegen einen weiteren Baum prallte.

Der Kläger wurde bewußtlos in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihm

war ein Unterschenkel abgerissen worden. Zur Vorbereitung der erforder-

lichen sofortigen Beinamputation veranlaßte der zuständige Anästhesist

eine Blutalkoholbestimmung, die alsbald im Labor des Krankenhauses

mittels eines automatischen Meßgeräts, das nach der Alkoholhydrogena-

se-Methode (ADH-Methode) arbeitet, vorgenommen wurde. Es wurde le-

diglich eine Messung durchgeführt, welche für 5.30 Uhr, den Zeitpunkt der

Blutprobenentnahme, einen Alkoholgehalt von 1,12 g/l Blutserum ergab.

Für weitere Blutuntersuchungen zu Ermittlungszwecken blieb keine Zeit

mehr.

Die Beklagte hält sich unter Berufung auf § 61 VVG für leistungsfrei,

weil der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Er sei infol-

ge Alkoholkonsums jedenfalls relativ fahruntauglich gewesen. Der Unfall

sei die Folge typischer alkoholbedingter Fahrfehler, insbesondere über-

höhter Geschwindigkeit.

Der Kläger bestreitet, vor der Fahrt Alkohol getrunken zu haben. Er

meint, die nur einmalige Bestimmung des BAK-Wertes nach der ADH-

Methode erlaube keine ausreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Alko-

holisierung und deren Grad und sei deshalb kein verwertbares Beweis-

mittel.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelasse-

nen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist zulässig. Seine Zulassung durch das Beru-

fungsgericht ist bindend (vgl. BGH, Beschluß vom 20. September 1999

- II ZB 12/99 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1, Nichtzulassungsbeschwerde 2

m.w.N.). Es hat in der Sache hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger Versicherungsleistungen

nach § 61 VVG versagt, weil es davon überzeugt ist, der Kläger habe sein

Fahrzeug im Zustand alkoholbedingter relativer Fahruntauglichkeit ge-

steuert und den Unfall durch alkoholbedingte Fahrfehler herbeigeführt.

Darin liege ein grober Verstoß gegen die im Straßenverkehr erforderliche

Sorgfalt.

Die im Krankenhaus vorgenommene Blutalkoholbestimmung, die ei-

nen Wert von "1,12‰" ergeben habe, sei verwertbar. Nach den Zeugen-

aussagen der mit der Analyse betrauten medizinisch-technischen Assi-

stentin und eines Diplom-Chemikers sei erwiesen, daß das Analysegerät

vor der Blutuntersuchung ordnungsgemäß kalibriert worden sei. Das le-

diglich auf eine einzige ADH-Bestimmung gestützte Meßergebnis lasse

zwar nicht den sicheren Schluß zu, der Kläger habe sein Fahrzeug mit ei-

ner Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1‰ - und damit im Zu-

stand absoluter Fahruntauglichkeit - geführt. Es sei andererseits aber für

die richterliche Überzeugungsbildung nicht schlechthin unverwertbar. Da-

bei könne offen bleiben, ob es nur indizielle Wirkung für eine Alkoholisie-

rung des Klägers in der Gesamtschau mit weiteren Indizien entfalte oder

nach einem in freier Beweiswürdigung zu bestimmenden großzügigen Si-

cherheitsabschlag unmittelbar auf die Blutalkoholkonzentration des Klä-

gers schließen lasse. Denn beide Wege führten hier zu dem Ergebnis,

daß der Kläger zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt relativ fahruntauglich

gewesen sei.

Der vom Berufungsgericht herangezogene Sachverständige habe

sich eingehend mit der Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung befaßt

und ausgeführt, der zugunsten des Klägers zu gewährende Sicherheitsab-

schlag ergebe auch ohne eine auf den Unfallzeitpunkt bezogene Rück-

rechnung eine Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 0,74‰. Ob davon

ein weiterer Sicherheitsabschlag von 0,1‰ zum Ausschluß aller theoreti-

schen Bedenken vorgenommen werden müsse, brauche nicht entschieden

zu werden. Denn auch die Gesamtschau der übrigen Indizien ergebe eine

alkoholbedingte relative Fahruntauglichkeit des Klägers. Der Kläger sei

ein langjährig erfahrener Kraftfahrer. Er habe ohne erkennbaren äußeren

Grund die Gewalt über sein Fahrzeug in einer Verkehrssituation verloren,

die einem nüchternen Fahrer keine Probleme bereitet hätte. Der Kläger

habe den Straßenverlauf ausgangs der von ihm durchfahrenen Linkskurve

falsch eingeschätzt und damit einen alkoholtypischen Fahrfehler began-

gen. Es komme hinzu, daß der Pkw des Klägers nach dem vom Gericht

veranlaßten Unfall-Rekonstruktionsgutachten mit einer Geschwindigkeit

von 77 bis 89 km/h gegen den Baum geprallt sei, mithin der Kläger die in-

nerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich über-

schritten habe. Auch das weise jedenfalls in der Gesamtschau aller Um-

stände auf ein alkoholbedingtes Versagen des Klägers hin.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Verwertung der nur

auf einem einzigen ADH-Test beruhenden BAK-Bestimmung und gegen

die durch das Berufungsgericht im übrigen vorgenommene Bewertung der

Fahrfehler des Klägers.

1. Das Berufungsgericht durfte die Blutalkoholbestimmung für seine

Überzeugungsbildung heranziehen.

Ob ein Fahrzeugführer infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der

Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ist eine Tat-

frage, die der Tatrichter grundsätzlich in freier richterlicher Beweiswürdi-

gung klären muß.

a) Allerdings unterliegt er dabei Einschränkungen, die die Recht-

sprechung unter Heranziehung medizinisch gesicherter Erfahrungssätze

entwickelt hat. So ist - ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der

Alkoholtoleranz - ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkon-

zentration von 1,1‰ von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatz

auszugehen, daß der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahr-

zeug sicher im Straßenverkehr zu führen (absolute Fahruntauglichkeit,

dazu BGHSt 37, 89 ff.; Schoknecht, NZV 1990, 104). Insoweit unterliegt

die Beweiswürdigung des Tatrichters auch der uneingeschränkten Kon-

trolle durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 - IVa ZR

8/87 - VersR 1988, 950 unter I 2 a m.w.N.).

Bindungswirkung in diesem Sinne entfaltet die BAK-Bestimmung

aber nur dann, wenn sie nach standardisierten Regeln getroffen worden

ist, die einen hinreichend sicheren Ausschluß möglicher Meß- und Be-

rechnungsfehler gewährleisten. Bei der Analyse einer Blutprobe muß des-

halb das Meßergebnis dem arithmetischen Mittelwert aus einer Mindest-

zahl voneinander unabhängiger Einzelmeßwerte entnommen werden.

Werden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren ermittelt, so

sind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das Wid-

mark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse

(GC) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-

Methode und der Gaschromatographie (BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt

21, 157, 167; BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO unter I 2 b). Das dient

dem Zweck, mittels wechselseitiger Kontrolle der gewonnen Meßergeb-

nisse eine möglichst weitgehende Annäherung des Meßergebnisses an

den wahren BAK-Wert zu erreichen.

b) Eine solche mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt

hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß es ihm

damit verwehrt war, aus dem vermeintlichen Meßergebnis von "1,12‰"

BAK unter Rückgriff auf den anerkannten Grenzwert von 1,1‰ zu folgern,

der Kläger sei absolut fahruntauglich gewesen.

Im Ergebnis wirkt es sich deshalb auch nicht aus, daß - was das Be-

rufungsgericht übersieht - das Analysegerät des Krankenhauses eine Se-

rumprobe analysiert und den ermittelten Wert nicht in Promille, sondern in

Gramm Alkohol pro Liter Blutserum (g/l) ausgegeben hat. BAK-Werte be-

ziehen sich hingegen üblicherweise auf Vollblut, sie werden in Milligramm

Alkohol pro Gramm Vollblut (‰) angegeben. Das Berufungsgericht hätte

deshalb eine Umrechnung vornehmen müssen, bei der das Ergebnis der

Serummessung durch den Divisor 1,2 (der dem Quotienten der Wasser-

gehalte von Serum - 91% - und Blut - 76% - entspricht) geteilt wird (vgl.

dazu Schoknecht NZV 1990, 104, 106). Die Messung hat in Wahrheit also

nur 1,12 g/l oder 0,93‰ BAK ergeben.

c) Inwieweit eine auf zu wenigen Analysewerten beruhende BAK-

Bestimmung für die Ermittlung der Alkoholisierung überhaupt herangezo-

gen werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu die

Übersicht bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. StGB § 316

Rdn. 53). Teilweise wird eine Unverwertbarkeit des Meßwerts angenom-

men (so wohl OLG Nürnberg NJW-RR 1994, 97 = VersR 1994, 167).

Vielfach wird demgegenüber lediglich die Feststellung eines bestimmten

Promillewertes aufgrund solcher Messungen für unmöglich erachtet und

statt dessen dem Meßergebnis lediglich eine Indizwirkung zugebilligt, die

erst im Zusammenspiel mit anderen Umständen den Schluß auf eine rela-

tive Fahruntauglichkeit des Betroffenen zulasse (OLG Stuttgart VRS 66,

450; BayObLG NJW 1982, 2131). Schließlich wird eine nicht richtlinien-

konforme BAK-Messung im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbil-

dung dann als voll verwertbar angesehen, wenn das Gericht das Ergebnis

einer Einzelanalyse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres

Zustandekommens und unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicher

Erkenntnisse zur BAK-Bestimmung ausreichend würdige und insbesonde-

re mit sachverständiger Hilfe einen Sicherheitsabschlag bestimme, der

den Unzulänglichkeiten der Messung ausreichend Rechnung trage (OLG

Hamm r+s 1995, 238; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 aaO

unter I 2 e, wo die Frage der Verwertbarkeit von BAK-Bestimmungen auf

der Basis zu weniger Einzeluntersuchungen aber offengelassen worden

ist).

d) Die genannten Lösungsansätze stimmen darin überein, daß das

Meßergebnis einer nicht den Richtlinien des Gutachtens des Bundesge-

sundheitsamtes vom 1966 (dazu BGHSt 28, 1, 2) entsprechenden BAK-

Bestimmung für sich genommen keine verläßliche Aussage über den Grad

der Alkoholisierung erlaubt. Ein darüber hinausgehendes generelles Be-

weisverwertungsverbot für solche Einzelmeßwerte, welches den Tatrichter

von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, daß

- wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis - Alkohol im Blut des Be-

troffenen nachgewiesen worden ist, läßt sich rechtlich nicht begründen.

Vielmehr ist der Tatrichter zunächst lediglich an der Anwendung der

von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für

bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von

1,1‰) gehindert. Das hat aber nur zur Folge, daß er die Frage der Alko-

holisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter

Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muß. Das

setzt voraus, daß er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen

muß, welche Aussagekraft dem jeweiligen Meßwert konkret zukommt. Im

Regelfall wird es sich anbieten, danach zu fragen, in welcher Höhe und in

welchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungen

erwarten läßt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Meß-

genauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu ge-

winnen (dazu Grüner/Ludwig, Blutalkohol Vol 27/1990, 316 ff.).

e) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht - dem Sachver-

ständigen folgend - statt dessen die in Rede stehende ADH-Messung mit

vorangegangenen Messungen desselben Meßgeräts verglichen. Dieses ist

nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar vor der Messung

ordnungsgemäß kalibriert worden. Dabei werden zweimal hintereinander

Serumproben, deren Alkoholgehalt bekannt ist, analysiert, um festzustel-

len, ob sich das Meßergebnis innerhalb der vom Gerätehersteller vorge-

gebenen Bandbreiten - hier plus/minus 20,1% - bewegt. Der Sicherheits-

abschlag, den der Sachverständige vorgenommen hat, orientiert sich er-

kennbar an diesen bei der Kalibrierung nicht überschrittenen Bandbreiten.

Beim Kläger waren 1,12 Gramm Alkohol pro Liter Blutserum gemessen

worden, das entspricht einem BAK-Wert von 0,93‰ (vgl. oben). Der vom

Sachverständigen ermittelte Mindest-BAK-Wert von 0,74‰, von dem auch

das Berufungsgericht im weiteren ausgeht, bleibt dahinter um 19‰-

Punkte oder 20,43% zurück.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beru-

hen auf dem möglichen Schluß, daß nach beanstandungsfreier Kalibrie-

rung des Meßgeräts sich auch die unmittelbar anschließende Analyse der

Serumprobe des Klägers in den vorgegebenen Meßtoleranzen bewegt hat

und lassen damit - entgegen dem Vorwurf der Revision - ausreichend er-

kennen, welchen Sicherheitsabschlag das Berufungsgericht zugrundege-

legt hat. Auf den weiteren, vom Sachverständigen erwogenen Sicher-

heitsabschlag von 0,1‰ kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend

gesehen hat, in diesem Bereich der Blutalkoholkonzentration nicht an.

2. Soweit das Berufungsgericht in den Fahrfehlern des Klägers

(überhöhte Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft,

Kontrollverlust über das Fahrzeug ohne erkennbaren äußeren Anlaß und

trotz langjähriger Fahrpraxis) einen Beleg für seine relative Fahruntaug-

lichkeit zum Unfallzeitpunkt sieht, erschöpft die Revision sich in dem un-

beachtlichen Versuch, diese Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen

zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der gebotenen Ge-

samtschau des Unfallgeschehens rechtlich mögliche Schlüsse gezogen.

Daß einzelne Fahrfehler, insbesondere die überhöhte Geschwindigkeit, für

sich genommen noch nicht den Schluß auf eine alkoholbedingte relative

Fahruntauglichkeit erlaubt hätten (dazu BGH, Urteil vom 3. April 1985

- IVa ZR 111/83 - VersR 1985, 779 unter I 3), hat es ausreichend bedacht.

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch