Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.09.2002 – XII ZB 144/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2002

in der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses hier: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs

und Dr. Ahlt

beschlossen:

Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. Zivil-

senats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom

1. August 2002 wird auf Kosten der Beteiligten als unzulässig

verworfen.

Beschwerdewert: 255,65

Gründe

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht

statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen

Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht

Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung über

Zwangsgeld), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a

ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum

Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes

Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen.

Hahne

Gerber

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt