BGH Beschluss vom 25.09.2002 – XII ZB 144/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2002
in der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für
wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses hier: Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke, Fuchs
und Dr. Ahlt
beschlossen:
Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. Zivil-
senats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle vom
1. August 2002 wird auf Kosten der Beteiligten als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 255,65
Gründe
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht
statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht
Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung über
Zwangsgeld), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a
ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum
Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes
Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen.
Hahne
Gerber
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt