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BGH Beschluß vom 26.09.2002 – 1 StR 233/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 233/02

URTEIL

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

26. September 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts München l vom 22. Oktober 2001 im Fall 1 der

Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Verletzung des § 264 StPO ge-

stützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß der erste Vorfall

(Fall 1) nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vergewaltigung geprüft

worden ist. Das auf den Fall 1 und den Gesamtstrafenausspruch beschränkte

Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Gegenstand der Verurteilung sind Taten zum Nachteil der Bekannten

des Angeklagten, J. S. , am 18. Dezember 2000 (Fall 1) und

20. Dezember 2000 (Fall 2). Zu dem ersten Vorfall vom 18. Dezember 2000 ist

festgestellt:

Die Geschädigte hatte den Angeklagten nach dessen Entlassung aus

der Strafhaft in ihre Wohnung aufgenommen. Dabei hatte sie ihm erklärt, er

könne nur vorübergehend bei ihr wohnen, da sie eine neue Beziehung mit

S. L. eingegangen sei. Nachdem S. L. am Morgen des

18. Dezember 2000 die Wohnung verlassen hatte, kam der Angeklagte ins

Schlafzimmer und legte sich neben die Geschädigte ins Bett. Ihrer Aufforde-

rung, das Schlafzimmer zu verlassen, kam er nicht nach. Es kam zu einem

Kampf im Bett, bei dem der Angeklagte die Geschädigte massiv würgte. Erst

als diese zu röcheln begann, löste der Angeklagte den Würgegriff mit den

Worten "Ich bring Dich um". Dieser (erste) Teilakt war angeklagt und insoweit

hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung

verurteilt.

Zu dem weiteren Geschehen ist festgestellt: "Anschließend führte er,

gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Geschädigten, mit dieser den

Vaginalverkehr aus." Danach verließ der Angeklagte die Wohnung. Die Nicht-

aburteilung dieser sexuellen Handlung hat das Landgericht damit begründet,

daß "diese Vergewaltigung von der Geschädigten bei der Anzeigeerstattung

nicht erwähnt worden und somit nicht Gegenstand der Anklage und des Eröff-

nungsbeschlusses" gewesen sei.

2. Die Revision rügt zu Recht einen Verstoß gegen § 264 StPO.

a) Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Ankla-

ge bezeichnete Tat, und zwar so, "wie sie sich nach dem Ergebnis der Ver-

handlung darstellt."

Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung ist der geschichtliche Vor-

gang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb des-

sen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei han-

delt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der

Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn ge-

hört - unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53

StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffas-

sung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfaßt der Le-

bensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf

herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkomm-

nisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich er-

wähnt sind (BGH NStZ 1992, 451; NStZ 1995, 46; NStZ-RR 1996, 98; NStZ

1997, 127; NStZ 1997, 446; NStZ 2000, 208; NStZ 2001, 440).

Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Ein-

zelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Ver-

haltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein

enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der ein-

zelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH NStZ 1992,

451).

b) Nach diesen Maßstäben kommt in Betracht, daß das Würgen (erster

Teilakt) und die "anschließend" verübte sexuelle Handlung (zweiter Teilakt)

einen einheitlichen geschichtlichen Lebensvorgang bilden. Wenn, was näherer

Feststellungen bedarf, der zweite Teilakt in engem zeitlichen und räumlichen

Zusammenhang zu dem Würgevorgang steht, bilden beide Teilakte eine Tat im

Sinne des § 264 StPO.

Wenn der Angeklagte den Entschluß zur Ausübung des Geschlechts-

verkehrs nicht schon bei der Gewaltausübung im ersten Teilakt gefaßt hätte

(dann läge Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor), sondern erst

nach dem Würgevorgang, käme eine - tateinheitlich begangene - Vergewalti-

gung durch die beiden anderen in § 177 Abs. 1 StGB bezeichneten Nöti-

gungsmittel in Betracht. Dann liegt es nahe, daß er die durch das vorausge-

gangene Würgen geschwächte körperliche Konstitution der Geschädigten ganz

bewußt zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs ausgenutzt hat. Eine der-

artige finale Verknüpfung der vorausgegangenen körperlichen Einwirkung

könnte als fortwirkende Gewalt zum einen das Merkmal der Drohung (§ 177

Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllen (std. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1996, 203;

BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8;

BGH, Beschluß vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97). Zum anderen kommt

in Betracht, daß der Angeklagte die schutzlose Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

der Geschädigten ausgenutzt hat (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 30;

NStZ 2000, 419).

Aber selbst wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Teilakt ein

größerer zeitlicher Abstand bestünde, der zur Annahme von Tatmehrheit zwi-

schen der gefährlichen Körperverletzung und der Vergewaltigung führen müß-

te, läge aufgrund der Gesamtumstände wohl noch eine Tat im prozessualen

Sinne vor.

c) Die Verletzung des § 264 StPO zwingt deshalb zur Aufhebung der

Verurteilung im Fall 1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen

kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst ändern; auch eine Aufrechter-

haltung von Feststellungen ist nicht möglich. Die danach gebotene Teilaufhe-

bung des Urteils führt zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Kolz