BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 3 StR 278/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
26. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 15. März 2002 im Gesamtstrafenaus-
spruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-
ßigen Betruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil
des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2000 und Auflösung der dort
gebildeten Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-
teilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des
Angeklagten hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg. Im
übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte innerhalb von ca.
fünf Monaten insgesamt 20 gleichgelagerte Fälle des gewerbs- und banden-
mäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) zum Nachteil der Deutschen Telekom
AG.
13 dieser Fälle mit einem Gesamtschaden von ca. 607.000 DM waren
Gegenstand des Urteils des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2000,
durch das der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzel-
freiheitsstrafen: zweimal zwei Jahre, einmal ein Jahr und elf Monate, viermal
ein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahr
und fünf Monate, zweimal ein Jahr und vier Monate, einmal ein Jahr und drei
Monate, einmal ein Jahr und zwei Monate) verurteilt worden war. Bei der Straf-
zumessung hatte die Strafkammer zugunsten des Angeklagten dessen Ge-
ständnis, den kurzen Tatzeitraum von vier Monaten und die gleichartige Tatbe-
gehung berücksichtigt.
Dem angefochtenen Urteil liegen die weiteren sieben Fälle mit einem
Gesamtschaden von ca. 394.000 DM zugrunde, für die Einzelfreiheitsstrafen
von einmal drei Jahren, einmal zwei Jahren und drei Monaten, zweimal einem
Jahr und elf Monaten, einmal einem Jahr und drei Monaten sowie zweimal ei-
nem Jahr und zwei Monaten verhängt worden sind. Bei der Zumessung der
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren unter Einbeziehung der früher ver-
hängten Einzelstrafen hat die Strafkammer zuungunsten des Angeklagten auf
den hohen Gesamtschaden von über einer Million DM sowie die durch die
Vielzahl der Fälle und die Art seiner Tatbeteiligung dokumentierte Hartnäckig-
keit der Rechtsverletzung abgestellt.
2. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Überprüfung schon
deswegen nicht stand, weil die ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatz-
strafe von drei Jahren um vier Jahre die Besorgnis begründet, die Strafkammer
habe sich bei der Zumessung der Gesamtstrafe in zu starkem Maße von der
Summe der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. BGH StV 2000, 254 m. w. N.). We-
sentlich kommt hinzu, daß die Strafkammer den sehr engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten nicht erkennbar berück-
sichtigt hat, der im Regelfall ein enges Zusammenziehen der Gesamtstrafe na-
helegt (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2; Schäfer, Praxis der Strafzumes-
sung, 3. Aufl. Rdn. 662 ff. m. w. N.). Alle 20 Straftaten des gewerbs- und ban-
denmäßigen Betruges erfolgten nach demselben Schema innerhalb eines kur-
zen Zeitraums von nur fünf Monaten und betrafen jeweils dieselbe Geschädig-
te. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhältnis der Straftaten zueinan-
der ein bestimmender Zumessungsgrund, mit dem sich das Landgericht näher
hätte befassen müssen, zumal das Urteil vom 18. Dezember 2000 ausdrücklich
auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hatte und durch die neu hinzugekomme-
nen Taten der Tatzeitraum nur geringfügig ausgedehnt wurde. Die wiederholte
Begehung gleichartiger Taten kann auch Ausdruck einer von Tat zu Tat gerin-
ger werdenden Hemmschwelle sein (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2, 8).
Daß dies dem Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung bewußt war, läßt das
Urteil nicht erkennen. Die Erwägung, zum Nachteil des Angeklagten sei die
"durch die Vielzahl der Fälle ... dokumentierte Hartnäckigkeit der Rechtsverlet-
zung" zu werten, deutet auf das Gegenteil hin.
Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil der Gesamt-
strafenausspruch lediglich wegen fehlerhafter Wertung aufgehoben wurde. Er-
gänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen,
sind zulässig.
3. Da die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann, kommt es auf die
von der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob es einen Rechtsfehler dar-
stellt, daß die Strafkammer die - gemessen an der Zahl der hinzugetretenen
Einzeltaten und -strafen - deutlich überproportionale Verschärfung der Ge-
samtstrafe nicht begründet hat. Der Senat sieht aber - auch im Blick auf die
neue Verhandlung - Anlaß zu folgendem Hinweis:
Grundsätzlich ist der Richter bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe
unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer aufzulösenden Gesamtstrafe
nur an die Feststellungen des früheren Urteils zu den Einzelstrafen gebunden.
Er hat zwar auch deren Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen, da-
gegen ist er in der eigentlichen Bemessung der Gesamtstrafe frei. Insbesonde-
re besteht keine Bindung an die Gründe einer früheren Gesamtstrafenbildung.
Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt sich nach der gemäß
senden Würdigung der Täterpersönlichkeit und der festgestellten Einzeltaten
(vgl. BGHSt 7, 180, 182; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 27; Stree
in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 39).
Der Senat neigt aber zu der Auffassung, daß der Tatrichter, wenn er
- wie hier - bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu einer Verschär-
fung der aufgelösten Gesamtstrafe gelangt, die in der Zahl und Höhe der neu
hinzutretenden Einzelstrafen sowie den sonstigen für die Bildung der Gesamt-
strafe bestimmenden Faktoren keine ausreichende Erklärung findet, die Ände-
rung des Bewertungsmaßstabes anzusprechen und hierfür nachvollziehbare
Gründe zu nennen hat. Durch eine entsprechende Begründung hätte die Straf-
kammer auch dem sich aufdrängenden Eindruck entgegenwirken können, das
fehlende Geständnis hinsichtlich der jetzt abgeurteilten sieben Taten sei für die
außergewöhnliche Verschärfung der Gesamtfreiheitsstrafe mitbestimmend ge-
wesen.
Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist Pfister
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker