BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 3 StR 323/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 22. April 2002 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re-
visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat sieht Anlaß zu folgenden Bemerkungen:
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II. 2. und
II. 3. der Urteilsgründe jeweils wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB strafbar gemacht, weil er das Messer dem Opfer an den Hals
gehalten und damit das gefährliche Werkzeug nicht nur mit sich geführt, son-
dern bei Begehung der Taten auch verwendet hat. Das Einschlagen auf das
Opfer mit der leeren Getränkekiste im Falle II. 2. erfüllt den Tatbestand der
gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten
wegen Betäubungsmittelabhängigkeit bei Begehung der Taten II. 2. und II. 3.
wird von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen
(zu den Voraussetzungen vgl. BGH NStZ 1999, 448). Damit ist der - ohnehin
kaum nachvollziehbaren - Wertung der beiden Taten als minderschwere Fälle
jede Grundlage entzogen.
Nicht gerechtfertigt ist auch der Härteausgleich, den das Landgericht
dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteils-
gründe gewährt hat, weil eine an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe von
30 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erledigt war. Bei Einbeziehung
dieser Geldstrafe wären nämlich zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewe-
sen, was für den Angeklagten ungünstiger gewesen wäre.
Der Angeklagte wird durch die Rechtsfehler, die sich sämtlich zu seinen
Gunsten ausgewirkt haben, nicht beschwert.
Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist wegen Pfister
Urlaubs an der Unterschrift ge-
hindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker