Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 3 StR 323/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 22. April 2002 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Der Senat sieht Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II. 2. und

II. 3. der Urteilsgründe jeweils wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2

Nr. 1 StGB strafbar gemacht, weil er das Messer dem Opfer an den Hals

gehalten und damit das gefährliche Werkzeug nicht nur mit sich geführt, son-

dern bei Begehung der Taten auch verwendet hat. Das Einschlagen auf das

Opfer mit der leeren Getränkekiste im Falle II. 2. erfüllt den Tatbestand der

gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten

wegen Betäubungsmittelabhängigkeit bei Begehung der Taten II. 2. und II. 3.

wird von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen

(zu den Voraussetzungen vgl. BGH NStZ 1999, 448). Damit ist der - ohnehin

kaum nachvollziehbaren - Wertung der beiden Taten als minderschwere Fälle

jede Grundlage entzogen.

Nicht gerechtfertigt ist auch der Härteausgleich, den das Landgericht

dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteils-

gründe gewährt hat, weil eine an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe von

30 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erledigt war. Bei Einbeziehung

dieser Geldstrafe wären nämlich zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewe-

sen, was für den Angeklagten ungünstiger gewesen wäre.

Der Angeklagte wird durch die Rechtsfehler, die sich sämtlich zu seinen

Gunsten ausgewirkt haben, nicht beschwert.

Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist wegen Pfister

Urlaubs an der Unterschrift ge-

hindert.

Tolksdorf

von Lienen Becker