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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 4 StR 209/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 209/02

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschla-

gung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten.

2.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2001 im

Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß er wegen

Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verur-

teilt wird.

3.

4.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit

mit Diebstahl oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder

Unterschlagung verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte

Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten Ein-

zelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) und der Gesamtstrafe. Die Anord-

nung der Maßregel (§ 63 StGB) wird hierdurch nicht berührt.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten erweist sich - auch im

Hinblick auf den Maßregelausspruch - als unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Die wegen Totschlags festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht

Jahren kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.

Tepperwien Kuckein Athing

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