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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 4 StR 209/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder Unterschla-
gung verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2001 im
Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß er wegen
Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verur-
teilt wird.
3.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit
mit Diebstahl oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Jahren und einem Monat verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls oder
Unterschlagung verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte
Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten Ein-
zelstrafe (Geldstrafe von 60 Tagessätzen) und der Gesamtstrafe. Die Anord-
nung der Maßregel (§ 63 StGB) wird hierdurch nicht berührt.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten erweist sich - auch im
Hinblick auf den Maßregelausspruch - als unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Die wegen Totschlags festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht
Jahren kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.
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