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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 4 StR 306/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 306/02

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 16. August 2001 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt abgesehen worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheits-

strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bernburg vom 5. November 1998

und des Landgerichts Halle vom 28. Dezember 1999 zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat das Landgericht übersehen, daß

wegen des zäsurbildenden Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 5. Novem-

ber 1998 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde) bei rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB eine

Gesamtstrafe nur aus der wegen der abgeurteilten Tat vom 16. März 1998 ver-

hängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und der sechsmo-

natigen Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil hätte gebildet werden

dürfen. Durch die Einbeziehung auch der durch das Urteil des Landgerichts

Halle vom 28. Dezember 1999 wegen schweren Raubes, begangen am 29.

Juni 1999, verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist

der Angeklagte jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht beschwert.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Frage einer Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in dem ange-

fochtenen Urteil nicht erörtert worden ist.

Nach den Feststellungen begann der Angeklagte bereits mit 15 Jahren,

Alkohol in nicht geringen Mengen zu trinken. Er konsumierte seit 1995 zusätz-

lich Drogen. Am 14. Dezember 1998 wurde er vom Amtsgericht Bernburg we-

gen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 23. September 1998) zu ei-

ner Geldstrafe verurteilt, die inzwischen erledigt ist. Auch vor der Begehung

der abgeurteilten Tat hatte der Angeklagte Alkohol und Drogen in nicht mehr

feststellbarer Menge konsumiert (UA 19). Bei dieser Sachlage war eine Aus-

einandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64

StGB unabdingbar. § 64 StGB setzt nicht voraus, daß bei der rechtswidrigen

Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, so daß hier die Erörterung

einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht etwa

deshalb entbehrlich war, weil das Landgericht - mit insoweit rechtsfehlerfreien

Erwägungen - eine alkohol- und drogenbedingte erhebliche Verminderung der

Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint hat. Daß bei dem Angeklagten die

konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1

ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Frage der Unterbringung

nach § 64 StGB bedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a

StPO.

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur so-

weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei

Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, so

daß der Strafausspruch bestehen bleiben kann.

Tepperwien Kuckein Athing

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