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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 4 StR 306/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 16. August 2001 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung
der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-
hungsanstalt abgesehen worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheits-
strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bernburg vom 5. November 1998
und des Landgerichts Halle vom 28. Dezember 1999 zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts.
Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat das Landgericht übersehen, daß
wegen des zäsurbildenden Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 5. Novem-
ber 1998 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewäh-
rung ausgesetzt wurde) bei rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB eine
Gesamtstrafe nur aus der wegen der abgeurteilten Tat vom 16. März 1998 ver-
hängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und der sechsmo-
natigen Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil hätte gebildet werden
dürfen. Durch die Einbeziehung auch der durch das Urteil des Landgerichts
Halle vom 28. Dezember 1999 wegen schweren Raubes, begangen am 29.
Juni 1999, verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist
der Angeklagte jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht beschwert.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Frage einer Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in dem ange-
fochtenen Urteil nicht erörtert worden ist.
Nach den Feststellungen begann der Angeklagte bereits mit 15 Jahren,
Alkohol in nicht geringen Mengen zu trinken. Er konsumierte seit 1995 zusätz-
lich Drogen. Am 14. Dezember 1998 wurde er vom Amtsgericht Bernburg we-
gen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 23. September 1998) zu ei-
ner Geldstrafe verurteilt, die inzwischen erledigt ist. Auch vor der Begehung
der abgeurteilten Tat hatte der Angeklagte Alkohol und Drogen in nicht mehr
feststellbarer Menge konsumiert (UA 19). Bei dieser Sachlage war eine Aus-
einandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64
StGB unabdingbar. § 64 StGB setzt nicht voraus, daß bei der rechtswidrigen
Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, so daß hier die Erörterung
einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht etwa
deshalb entbehrlich war, weil das Landgericht - mit insoweit rechtsfehlerfreien
Erwägungen - eine alkohol- und drogenbedingte erhebliche Verminderung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint hat. Daß bei dem Angeklagten die
konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1
ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Frage der Unterbringung
nach § 64 StGB bedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a
StPO.
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur so-
weit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-
anstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei
Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, so
daß der Strafausspruch bestehen bleiben kann.
Tepperwien Kuckein Athing
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