Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 4 StR 329/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 13. Juli 2001, soweit es ihn

betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Straf-

ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Das Urteil begegnet im Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht eine Strafmilde- rung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlaß bestand. Der Ange- klagte hat sich bei der Geschädigten K. entschuldigt und auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die die Geschädigte an ihn gestellt hat, 600 DM bezahlt bzw. einen Anspruch auf Rückzahlung einer von ihm in diesem Verfahren geleisteten Kaution in Höhe von 5.000 DM abgetreten (UA S. 9, 20). Damit hat er der Geschädigten nicht nur den mate- riellen Schaden ersetzt, sondern einen erheblichen Betrag zum Ausgleich der darüber hinaus gehenden Folgen seiner Straftat geleistet.

Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechts- fehler dar, daß das Landgericht auf die Vorschrift des § 46 a StGB nicht eingegangen ist. In Betracht zu ziehen war hier die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB, die - anders als die in erster Linie für materiellen Schadensersatz bei Vermögensdelikten vorgesehene Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB - dem immate- riellen Ausgleich zwischen Täter und Opfer dient (BGH NStZ 1995, 492). Die Vorschrift verlangt, daß der Täter im Bemü- hen, diesen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden Teil" wiedergutgemacht hat, läßt es aber auch ausreichen, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt.

Daß es sich hier so verhält und die von dem Angeklagten er- brachten Leistungen Ausdruck "umfassender Ausgleichsbe- mühungen" und "Übernahme von Verantwortung für die Fol- gen seiner Straftat" sind (BTDrucks. 12/6853 S. 21), kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal nähere Einzelheiten nicht mitgeteilt werden. Die allgemeine strafmil- dernde Berücksichtigung der Schadenswiedergutmachung konnte die hier gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraus- setzungen des § 46 a StGB nicht ersetzen (BGH StV 2001, 346). Über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist daher neu zu befinden. Die Feststellungen können bestehen bleiben und durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen

nicht widersprechen, Ausgleich, ergänzt werden".

insbesondere

zum Täter-Opfer-

Dem tritt der Senat bei.

Tepperwien Kuckein Athing

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