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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 5 StR 374/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen
2.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Cottbus vom 19. Dezember 2001 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe
legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a
Abs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt
(vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F.v. 1.12.1998] Beistand 2).
Auf die Sachrüge des Angeklagten S weist der Senat ergän-
zend darauf hin, daß im Fall B 1. das Verlangen sich auszuziehen und im
Fall B 4. die von Angst getragene Reaktion der Opfer auf die sexualbezoge-
ne Präsentation des Angeklagten einen Beginn der Ausführungshandlung
belegen (vgl. BGHSt 35, 6, 8 f.; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
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