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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 5 StR 374/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen

1

2.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Cottbus vom 19. Dezember 2001 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel

und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe ist gegenstandslos. Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe

legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a

Abs. 1 Satz 2 StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt

(vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 [i.d.F.v. 1.12.1998] Beistand 2).

Auf die Sachrüge des Angeklagten S weist der Senat ergän-

zend darauf hin, daß im Fall B 1. das Verlangen sich auszuziehen und im

Fall B 4. die von Angst getragene Reaktion der Opfer auf die sexualbezoge-

ne Präsentation des Angeklagten einen Beginn der Ausführungshandlung

belegen (vgl. BGHSt 35, 6, 8 f.; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1).

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