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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 5 StR 389/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen Computerbetruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 24. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Schuld-
spruch Betrug durch Computerbetrug ersetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Raum Brause
Schaal Hubert