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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 5 StR 389/02

5. Strafsenat

5 StR 389/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen Computerbetruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 24. April 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Schuld-

spruch Betrug durch Computerbetrug ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

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