Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 5 StR 397/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 nach § 349 Abs. 4

StPO im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeän-

dert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes unter

Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl

des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. Au-

gust 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und vier Monaten verurteilt wird und die zur Bewährung

ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem

Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 31. Ja-

nuar 2002 gesondert bestehen bleibt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Ein-

zelfreiheitsstrafe vier Jahre und drei Monate) unter Einbeziehung von drei

Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin

(30, 40 und 90 Tagessätze zu 10,00 DM) und einer Freiheitsstrafe von drei

Monaten aus dem Urteil des gleichen Gerichts vom 31. Januar 2002 zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf

die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der

Gesamtfreiheitsstrafe den in der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im

übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 29. August 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht durfte die am 31. Januar 2002 verhängte Freiheits-

strafe nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen, weil der Angeklagte die

der Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht, wie von § 55 Abs. 1 Satz 1

StGB verlangt, vor dem Erlaß des – eine Zäsur begründenden – Strafbefehls

vom 21. August 2001 beging (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwir-

kung 1). Der Angeklagte war am 1. Oktober 2001 nach Ausweisung erneut in

die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte sich im Bundesgebiet

bis 4. Dezember 2001 aufgehalten.

Der Senat führt die in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen auf

Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die

konkret denkbar niedrigste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier

Monaten zurück und läßt die zu Unrecht einbezogene Einzelfreiheits-

strafe gesondert bestehen. Dieser geringfügige Teilerfolg rechtfertigt noch

nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

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