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BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 5 StR 406/02

5. Strafsenat

5 StR 406/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Computerbetrugs

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2001 wird mit der Maß-

gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, daß die Geldstrafe

auf 40 Tagessätze herabgesetzt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im übri-

gen – wegen versuchten Computerbetrugs zu einer Geldstrafe von 60 Ta-

gessätzen zu je 50,00 DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hat

keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. Der Strafausspruch

kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das Verfahren nach Erlaß des Ur-

teils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts wegen zu

berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10).

Das landgerichtliche Urteil ist nach zweitägiger Hauptverhandlung am

26. Juni 2001 ergangen. Auf die lediglich die allgemeine Sachrüge enthal-

tende Revisionsbegründung vom 7. August 2001 wurden die Akten erst

am 7. August 2002 dem Generalbundesanwalt übersandt, wo sie am 21. Au-

gust 2002 eingingen. Diese erhebliche und nicht mehr hinnehmbare Verzö-

gerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzufüh-

ren. Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist bei

der Strafzumessung zu berücksichtigen. Um eine weitere Verzögerung und

damit eine Intensivierung des Verfahrensmangels zu vermeiden, ist eine ab-

schließende Sachentscheidung geboten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-

fahrensverzögerung 10). Unter Berücksichtigung des Gewichts der Verzöge-

rung verringert der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Geld-

strafe um 20 Tagessätze. Dieser Teilerfolg rechtfertigt noch nicht die Anwen-

dung von § 473 Abs. 4 StPO.

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