Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 5 StR 428/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2

StPO).

G r ü n d e

Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten in seiner Anwesenheit

durch Urteil vom 9. April 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 27. Mai 2002

hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil

das Rechtsmittel nicht binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ange-

bracht worden ist. Der dagegen gerichtete zulässige Antrag des Angeklagten

nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Revision des Ange-

klagten ging erst am 30. April 2002 beim Landgericht ein.

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