BGH Beschluss vom 26.09.2002 – 5 StR 428/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird als unbegründet verworfen (§ 346 Abs. 2
StPO).
G r ü n d e
Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten in seiner Anwesenheit
durch Urteil vom 9. April 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluß vom 27. Mai 2002
hat es die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil
das Rechtsmittel nicht binnen der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ange-
bracht worden ist. Der dagegen gerichtete zulässige Antrag des Angeklagten
nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Revision des Ange-
klagten ging erst am 30. April 2002 beim Landgericht ein.
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