BGH Beschluss vom 26.09.2002 – III ZB 60/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26.9.2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom
26. Juni 2002 - 5 C 2661/02 - Prozesskostenhilfe zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts ist als
Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde statthaft, wenn - was hier nicht der Fall
ist - der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt (§ 127 Abs. 2 Satz
2 ZPO). Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der
Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet. Ihm kann daher
Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Rinne
Dörr