Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2002 – III ZB 60/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26.9.2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom

26. Juni 2002 - 5 C 2661/02 - Prozesskostenhilfe zu

gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts ist als

Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde statthaft, wenn - was hier nicht der Fall

ist - der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt (§ 127 Abs. 2 Satz

2 ZPO). Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der

Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet. Ihm kann daher

Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Rinne

Dörr