BGH Urteil vom 26.09.2002 – III ZR 165/96
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, von der Erhebung der Kosten für das
Revisionsverfahren III ZR 165/96 abzusehen, wird zurückgewie-
sen.
Gründe
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behand-
lung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine "unrichtige Be-
handlung" im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen
eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage
tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Be-
schlüsse vom 24. September 1962 - VII ZR 20/62 - NJW 1962, 2107; vom
17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831, 832).
Fehler dieser Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, auch
wenn sein Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen worden ist. Zwar war wesentlicher Aufhebungsgrund, daß das Be-
rufungsgericht von der Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachver-
ständigengutachtens abgesehen hat, weil es ausreichende Anknüpfungstat-
sachen hierfür vermißt hat. Eingebettet war dieser Antrag jedoch in schwierige
Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einem Fall, in dem ein Weiter-
bildungsteilnehmer von seiner weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde.
Insoweit wurde die Sache durch das Revisionsverfahren - anders als in Fällen,
in denen ein Berufungsurteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufzu-
heben ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - VersR
1987, 405) - in einer Weise gefördert, die einer Nichterhebung von Kosten ent-
gegensteht.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr