Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2002 – III ZR 165/96

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick

und Dörr

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, von der Erhebung der Kosten für das

Revisionsverfahren III ZR 165/96 abzusehen, wird zurückgewie-

sen.

Gründe

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behand-

lung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine "unrichtige Be-

handlung" im Sinne dieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn das Gericht gegen

eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage

tritt, oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 24. September 1962 - VII ZR 20/62 - NJW 1962, 2107; vom

17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831, 832).

Fehler dieser Art sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen, auch

wenn sein Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen worden ist. Zwar war wesentlicher Aufhebungsgrund, daß das Be-

rufungsgericht von der Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachver-

ständigengutachtens abgesehen hat, weil es ausreichende Anknüpfungstat-

sachen hierfür vermißt hat. Eingebettet war dieser Antrag jedoch in schwierige

Fragen der haftungsausfüllenden Kausalität in einem Fall, in dem ein Weiter-

bildungsteilnehmer von seiner weiteren Ausbildung ausgeschlossen wurde.

Insoweit wurde die Sache durch das Revisionsverfahren - anders als in Fällen,

in denen ein Berufungsurteil wegen eines absoluten Revisionsgrundes aufzu-

heben ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - VersR

1987, 405) - in einer Weise gefördert, die einer Nichterhebung von Kosten ent-

gegensteht.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr