BGH Beschluß vom 26.09.2002 – III ZR 18/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VerpackV § 6 Abs. 1, Abs. 3
Aus § 6 Abs. 1 und Abs. 3 der Verpackungsverordnung ergibt sich kein
Zahlungsanspruch für Systembetreiber gegen Vertreiber von Verkaufsver-
packungen, die weder die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackun-
gen vom Endverbraucher zurückgenommen noch sich an einem System zur
regelmäßigen Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beteiligt haben.
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - III ZR 18/02 - OLG München
LG Landshut
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2001 - 20 U
2909/01 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 125.000 DM
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:6)(cid:14)(cid:13)(cid:11)(cid:6)(cid:16)(cid:15)
(63.911,49
Gründe
I.
Die Beklagte, die einen Versandhandel unter anderem mit Büchern be-
treibt, brachte in der Zeit vom 28. August 1998 bis zum 31. Dezember 1999
Verkaufsverpackungen in den Verkehr, ohne diese von den Endverbrauchern
zurückzunehmen oder sich an einem System zu beteiligen, das in ihrem Ein-
zugsgebiet flächendeckend eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufs-
verpackungen gewährleistet (vgl. § 6 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen [Verpackungsverord-
nung - VerpackV] vom 21. August 1998 [BGBl. I S. 2379]). Die Klägerin, die ein
System der letzteren Art betreibt ("Grüner Punkt"), nimmt die Beklagte im Wege
einer Auskunfts- und Feststellungsklage auf Bezahlung für die in dem ge-
nannten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen entspre-
chend der Regelung in den von der Klägerin mit ihren "Zeichennehmern" ge-
schlossenen "Zeichennutzungsverträgen" in Anspruch. Sie meint, ein solcher
Anspruch ergebe sich gegen die Beklagte als "Trittbrettfahrerin" aus § 6 der
Verpackungsverordnung bzw. aus dem Regelungszusammenhang dieser Vor-
schrift. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; diese ergibt sich
hier - jedenfalls angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage - nicht schon ohne
weiteres daraus, daß die Klägerin das vorliegende Verfahren als einen "Mu-
sterprozeß" in Gang gesetzt haben mag. Die Revision hat im Ergebnis auch
keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Berufungsgericht - wie schon das Landgericht - aus-
gesprochen, daß § 6 VerpackV weder in Absatz 1 noch in Absatz 3 noch nach
dem sonstigen Regelungszusammenhang eine gesetzliche Anspruchsgrundla-
ge für Zahlungsansprüche eines Systembetreibers gegen am System nicht
beteiligte Hersteller und Betreiber ("Trittbrettfahrer") enthält. Die besagten Vor-
schriften erschöpfen sich in der Begründung von Rücknahmepflichten des Ver-
treibers bzw. der Verpflichtung, die Rücknahme der Verpackung durch Beteili-
gung an einem Abholsystem sicherzustellen; wobei entgegen der Revision mit
der zuletzt genannten Verpflichtung zur "Sicherstellung" der Rücknahme der
Verpackungen nicht - im Falle des Unterlassens - eine nachträgliche Ver-
pflichtung zu Zahlungen an ein duales System korrespondiert. Als Sanktion
gegen Verstöße des Herstellers und Vertreibers gegen die Verpflichtungen
nach § 6 Abs. 1 und 3 VerpackV ist nur die ordnungsrechtliche Ahndung als
Ordnungswidrigkeit vorgesehen (vgl. § 15 Nr. 6-13 VerpackV).
Das Regelungswerk der Verpackungsverordnung enthält als zivilrechtli-
che Anspruchsgrundlage für die Systembetreiber nur die Vorschrift, daß diese
Herstellern und Betreibern, die sich am System nicht beteiligen, die Kosten für
die Sortierung, Verwertung oder Beseitigung der von diesen in Verkehr ge-
brachten und "vom System entsorgten" Verpackungen in Rechnung stellen
können (Ziffer 3 Absatz 5 des Anhangs I [zu § 6 VerpackV]). Der Umkehrschluß
aus letzterer Bestimmung - aus der im Streitfall die Klägerin keine Ansprüche
herleitet - verbietet zugleich die Annahme einer Regelungslücke in der Verpak-
kungsverordnung, was Ansprüche der Systembetreiber gegen "Trittbrettfahrer"
angeht, die etwa durch Auslegung oder Analogie im Sinne der Klägerin ge-
schlossen werden könnte. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich
für diesen Fall Zahlungsansprüche schon aus § 6 Abs. 1, Abs. 3 VerpackV er-
gäben.
Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Klägerin erkennen.
Rinne
Streck
Schlick
Dörr
Galke