BGH Beschluss vom 26.09.2002 – III ZR 262/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraus-
setzungen für die Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan hat. Dagegen
spricht, daß der Antragsteller einen Monat nach Verkündung des Berufungs-
urteils die zweite in seinem Eigentum stehende, noch nicht bezugsfertige Ei-
gentumswohnung auf dem Grundstück Schaderthal, Ortsstraße 28, mit einem
angegebenen Verkehrswert von 55.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3) ntgeltlich auf seine Ehefrau
übertragen hat. Eine Partei darf in Ansehung bevorstehender Prozeßkosten
keine Vermögensgegenstände verschenken (Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl.
§ 115 Rn. 72).
Jedenfalls hat die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbe-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzli-
che
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
Rinne
Streck