BGH Beschluss vom 26.09.2002 – III ZR 302/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2001 - 7 U
505/98 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 80.966,01 DM (= 41.397,26
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung Die Revision hat
im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revision erhebt zwar zu Recht Bedenken gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, der Einbau der neuen Gaszentralheizung könne als Maß-
nahme der Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts nur dann als
erforderlich im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG angesehen wer-
den, wenn die vorher vorhandene Kohlezentralheizung nicht mehr habe betrie-
(cid:0)
ben werden dürfen. Die Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf
hin, daß der Vortrag der Klägerin in bezug auf die Eigennutzung und Teilver-
mietung des Gebäudes und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Ob-
jekts nicht hinreichend substantiiert ist, um den Austausch der Kohlezentralhei-
zung durch eine Gaszentralheizung als eine nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b
VermG erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahme qualifizieren zu können (vgl.
hierzu Senatsurteil vom 4. April 2002 - III ZR 4/01 - NJW 2002, 2242, 2245).
Daß es sich hierbei um eine - vielleicht wünschenswerte - Modernisierung ge-
handelt haben mag, genügt für sich allein nicht, um eine Kostenerstattungs-
pflicht der Beklagten anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2001 - III ZR
283/00 - WM 2001, 1346, 1347 f).
Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Klägerin.
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr