BGH Beschluss vom 26.09.2002 – IX ZR 148/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser
und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-
chen vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt
der Kläger.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2
BEG) liegt nicht vor.
1. Das Berufungsgericht ist von der zutreffenden Annahme ausgegan-
gen, daß über Hinterbliebenenansprüche gemäß § 41 BEG in der Vorfrage ei-
nes todesursächlichen Verfolgungsgeschehens ohne Bindung an die Entschei-
dung über den Anspruch der Verstorbenen auf Entschädigung für den Ge-
sundheitsschaden zu befinden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1967 - IV ZR
132/66, RzW 1968, 174). Es hat auch nicht verkannt, daß die Beweiserleichte-
rung für den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Tod in Form
eines Wahrscheinlichkeitsnachweises (§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Satz 1
BEG) für den gesamten zwischen diesen Ereignissen liegenden Krankheits-
verlauf einschließlich der Todesfolge gilt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 2002
- IX ZR 35/02, z.V.b.).
2. Der Kläger beanstandet, daß das Berufungsgericht sich die Ausfüh-
rungen des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. zu eigen gemacht hat.
Hiernach soll die verfolgungsbedingte Angstneurose der Verstorbenen ihre
anlagebedingte Polyarthritis nach klinischen Erfahrungen möglicherweise zwar
in einzelnen Schüben vorübergehend verschlimmert, den Gesamtverlauf der
Erkrankung in ihrem Ausmaß aber nicht verschlechtert oder in ihrem Ablauf
beschleunigt haben.
Es kann offen bleiben, ob diese medizinische Beurteilung, wie der Klä-
ger mit seiner nicht zugelassenen Revision rügen möchte, einen Widerspruch
enthält und aus etwaigen Schubverstärkungen mindestens eine beschleunigte
Langzeitentwicklung der tödlich verlaufenden Polyarthritis abgeleitet werden
müßte. Selbst wenn darin ein das Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung
überschreitender Verstoß gegen die §§ 176 BEG, 286 ZPO gesehen werden
könnte, würde dieser Verfahrensfehler nicht zur Zulassung der Revision führen.
Nur wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensvorschrift anders aus-
legt, als sie in einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgelegt
worden ist, kommt eine Abweichung (§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BEG) in Betracht
(BGH, Beschl. v. 8. Februar 1967 - IV ZB 634/66, RzW 1967, 281 Nr. 33; v.
31. März 1967 - IV ZB 479/66, RzW 1967, 431 Nr. 42). Anhaltspunkte dafür,
daß das Berufungsurteil auf einer von der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs abweichenden Auslegung der §§ 176 BEG und 286 ZPO beruht, sind
nicht vorhanden.
Wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im übrigen nur dann mit Erfolg angegriffen wer-
den, wenn das Berufungsgericht eine Frage des Verfahrensrechts von grund-
sätzlicher Bedeutung entschieden hat oder wenn die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung der Rechtsprechungseinheit in Ansehung einer verfahrens-
rechtlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Bundesgerichtshofs fordert
(§ 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BEG; vgl. dazu BGHZ 81, 53, 54 f unter Bezug auf
BGH, Beschl. v. 20. September 1957 - IV ZB 170/57, RzW 1957, 416 Nr. 42
LS). Das Berufungsgericht hat mit seiner nur auf den Einzelfall bezogenen
Würdigung des Beweisergebnisses zum Ursachenzusammenhang zwischen
Verfolgung und Tod der Ehefrau des Klägers hier weder eine Rechtsfrage ver-
fahrensrechtlicher Art, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, in einem be-
stimmten Sinn entschieden, noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann