Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.09.2002 – IX ZR 160/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. September 2002

in dem Rechtsstreit

gegen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 26. September 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert (= 360.532,42 DM).

für

die

Revisionsinstanz:

184.337,30

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Ein Mitverschulden muß sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Dieser hat den zweiten Anwalt nicht eingeschaltet, um einen erkannten oder für mög- lich gehaltene Fehler des ersten Anwalts (= Beklagten) zu beheben. Der zweite Rechtsanwalt wurde nicht zu dem Zweck beauftragt, um die noch laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen, sondern - angestoßen durch den Beklagten - um die Berufung des Versicherers auf die vermeintlich eingetretene Verjährung als treuwidrig darzustellen.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann