BGH Beschluß vom 26.09.2002 – V ZB 24/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. September 2002
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
WEG § 43
a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entschei- dung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der be- reits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungsei- gentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).
b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen
Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshän-
gigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend
gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994,
1866).
BGH, Beschluß vom 26. September 2002 - V ZB 24/02 - KG Berlin
AG Spandau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 8. September 2000 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das An- tragsbegehren die Wohnungseigentumsgerichte zuständig sind.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgeg- ner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er- stattet.
Der Geschäftswert für die Rechtsmittelverfahren, hinsicht- lich der Beschwerdeinstanz unter Abänderung der Wertfest- e- setzung im Beschluß des Landgerichts, auf 519,45 setzt.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer in einer Wohnungsanlage. Über das
Vermögen der Eigentümerin einer der Wohnungen, der W. & Q. GmbH &
Co. KG, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juni
1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursver-
walter bestellt. Hinsichtlich der Komplementärin der Gemeinschuldnerin wurde
die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt; sie befindet
sich zwischenzeitlich in Liquidation. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 erklärte
der Antragsgegner gegenüber dem Liquidator der Komplementärin die Freiga-
be der Wohnung aus der Konkursmasse. Nachdem der Antragsgegner die
Freigabe dem Konkursgericht mitgeteilt hatte, wurde am 30. Juni 2000 der
Konkursvermerk im Grundbuch gelöscht.
Mit ihrem am 29. Juni 2000 beim Amtsgericht Spandau - Wohnungsei-
gentumsgericht - eingegangenen und dem Antragsgegner am 4. August 2000
zugestellten Antrag verlangen die Antragsteller Zahlung von Wohngeld in Höhe
von insgesamt 5.059,77 DM nebst Zinsen. Der Forderung liegen die am
26. Mai 2000 von der Eigentümerversammlung beschlossene Jahresabrech-
nung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie der gleichzeitig beschlossene
Wirtschaftsplan für das Wirtschaftjahr 2000/2001 zugrunde; sie setzt sich aus
Nachzahlungen
für 1999/2000 und
fällig gewordenen Vorschüssen
für
2000/2001 zusammen. Mit Beschluß vom 8. September 2000 hat das Amtsge-
richt Spandau die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts verneint und
das Verfahren von Amts wegen "zur weiteren Veranlassung und Entscheidung"
an das Amtsgericht Charlottenburg - Prozeßabteilung - abgegeben. Die hier-
gegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht
Berlin mit Beschluß vom 18. September 2001 zurückgewiesen. Das Kammer-
gericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stattgeben. Hieran sieht es sich
jedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. November
1988 (Senat, BGHZ 106, 34) und vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994,
1866) gehindert. Es hat deshalb mit Beschluß vom 17. April 2002 (NZM 2002,
528 = ZfIR 2002, 492 = NZI 2002, 40 = WuM 2002, 397 = KGR 2002, 212 =
FGPrax 2002, 161 = ZMR 2002, 698) die Sache dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28
Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, für Ansprüche aus dem Gemein-
schaftsverhältnis sei die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch
dann gegeben, wenn der in Anspruch genommene Eigentümer vor Rechtshän-
gigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei oder der an seine Stelle ge-
tretene Konkurs-, Insolvenz- oder Zwangsverwalter vor Rechtshängigkeit das
Wohnungseigentum freigegeben habe. Maßgebend sei allein, daß der ver-
folgte Anspruch seine Grundlage im Gemeinschaftseigentum oder in dessen
Verwaltung finde. Insoweit könne nichts anderes gelten als für Streitigkeiten
zwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem abberufenen Verwalter, die
nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor den Wohnungseigentumsgerich-
ten auszutragen seien. Eine unterschiedliche Behandlung von ausgeschiede-
nen Eigentümern oder sonstigen Zahlungsverpflichteten gegenüber ehemali-
gen Verwaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung
vertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem
Gemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit aus-
geschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58,
64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof
auch auf die Fälle übertragen, in denen ein auf Zahlung in Anspruch genom-
mener Konkursverwalter das zunächst in die Masse gefallene Wohnungsei-
gentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. März
1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866). Die Divergenz dieser Rechtsprechung
zur Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Ihr steht
nicht entgegen, daß eine der Entscheidungen, von denen das vorlegende Ge-
richt abweichen will, nicht in einer Beschwerdesache der freiwilligen Gerichts-
barkeit, sondern in einem streitigen Prozeßverfahren ergangen ist (vgl. Senat,
Beschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070; Beschl. v.
1. Dezember 1988, V ZB 10/88, NJW 1989, 1093; BGH, Beschl. v. 4. Juli 1953,
II ZB 9/53, NJW 1953, 1708).
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1
Nr. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil
der Beschluß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1
WEG, § 17a GVG (vgl. hierzu Senat, BGHZ 130, 159, 162 ff) - an das Prozeß-
gericht abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog
§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Be-
schwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG,
§§ 27, 29 FGG eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11;
KG, OLGZ 1994, 279 f; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 12,
10; Bärman/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 15; vgl. auch Senat, BGHZ
106, 34, 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 3). Die erforder-
liche Beschwerdebefugnis der Antragsteller ist ebenfalls zu bejahen; sie folgt
aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar
1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 299, 301; OLG Hamm,
OLGZ 1988, 185, 186).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht geht das vorle-
gende Gericht im gegebenen Fall von der Zuständigkeit des Wohnungseigen-
tumsgerichts aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller das Woh-
nungseigentum überhaupt wirksam an die Gemeinschuldnerin freigegeben hat
(1) und ob eine etwa wirksame Freigabe vor (2) oder erst nach (3) Eintritt der
Rechtshängigkeit erfolgt ist. Für letzteren Fall hält der Senat an seiner entge-
genstehenden bisherigen Auffassung nicht länger fest.
1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt, im Verfahren der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus dem
Gemeinschaftsverhältnis und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-
tums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer. Diese
Bestimmung setzt zwar nach ihrem Wortlaut eine Streitigkeit zwischen Mitglie-
dern einer Eigentümergemeinschaft voraus. Um eine solche handelt es sich
jedoch auch dann, wenn ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter über das Ver-
mögen eines Wohnungseigentümers auf vorrangige Erfüllung gemeinschafts-
bezogener Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird oder seiner-
seits aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsende Rechte geltend macht
(vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; BayObLG, ZMR 1999, 119,
120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269 ff; KG, NJW-RR 1994, 85; Staudin-
ger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 13). Denn mit der Eröffnung des Konkurs-
oder Insolvenzverfahrens gehen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse
den Verwalter über (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 395; BGH, Urt. v. 12. März
1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3208; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR
98/93, aaO). Dieser rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent
gewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein
(vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 46 f; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze,
WEG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 25a).
Zu den § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallenden Verpflichtungen aus der
Gemeinschaft zählt die vorliegend von den Antragstellern geforderte Zahlung
rückständiger Wohngeldforderungen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG
Rdn. 18). Diese stellen überdies Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO dar,
weil sie erst nach Konkurseröffnung begründet und fällig geworden sind (vgl.
Senat, BGHZ 108, 44, 49, 50; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, aaO;
Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO, 1867; BayObLG, ZMR 1999, 119,
120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269; KG, NJW-RR 1994, 85; ZMR 2001, 60,
61; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 103; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16
Rdn. 43). Mithin steht die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts je-
denfalls dann außer Frage, wenn es - wie die Antragsteller geltend machen -
nicht zu einer wirksamen Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemein-
schuldnerin gekommen sein sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob
und unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe in die Masse gefallener
Gegenstände (vgl. § 114 KO) im Konkurs juristischer Personen zulässig ist
(bejahend die h.M., vgl. BGHZ 35, 180, 181; BVerwG, NJW 1984, 2427;
Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 1 Rdn. 5 h; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 6
Rdn. 18; a.A. K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 6 KO Anm. 4 d cc;
ders., KTS 1988, 1, 12 ff sowie für die Insolvenzordnung: Kübler/Prütting/Pape,
InsO, § 35 Rdn. 21, 32; Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, § 35
Rdn. 28).
2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zur Entscheidung über
die verfolgten Zahlungsansprüche berufen, wenn der Konkursverwalter die Ei-
gentumswohnung zwar wirksam freigegeben, seine Freigabeerklärung der Ge-
meinschuldnerin aber erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zugegangen sein
sollte. In diesem Fall verbleibt es entsprechend §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 265 Abs. 2
ZPO bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Wohnungseigentumsge-
richts (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; 1986, 348, 349; KG, NJW 1970, 330, 332;
Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 14 a; Staudinger/Wenzel,
§ 43 Rdn. 15, Anh. zu § 43 Rdn. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungs-
eigentums, 3. Aufl., Rdn. 570).
3. Schließlich ist mit dem vorlegenden Gericht davon auszugehen, daß
die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts auch dann begründet ist,
wenn bereits vor Rechtshängigkeit des Zahlungsverlangens eine wirksame
Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin erfolgt sein
sollte. Danach kann weiterhin offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Freiga-
beerklärung des Konkursverwalters der - in Liquidation befindlichen, aber nach
wie vor vertretungsberechtigten (vgl. BGHZ 75, 178, 180, 182; BVerwG, aaO) -
Komplementärin der Gemeinschuldnerin zugegangen ist. Zwar hätte der Kon-
kursverwalter bei einem Zugang der Erklärung noch vor der Zustellung des
Zahlungsantrags seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse an die wieder
in vollem Umfang in ihre Rechte als Eigentümerin eingetretene Gemeinschuld-
nerin verloren (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO) und wäre
damit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer
gleichzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; KG, ZMR
2001, 60, 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 25 a). Dies hätte nach der
bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 34, 37 ff) die Zuständigkeit
des Prozeßgerichts begründet. Der Senat gibt diese Ansicht jedoch auf. Dies
kann ohne Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 30 Abs. 2
FGG, § 132 Abs. 2 GVG (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 30 Rdn. 7) geschehen,
nachdem der VII. und IX. Zivilsenat, von deren Entscheidung ebenfalls abgewi-
chen wird, auf Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG mitgeteilt haben, an ihrer
Rechtsauffassung nicht festzuhalten.
a) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die
Instanzgerichte (vgl. BayObLGZ 1986, 285, 287 f; 348, 350; 1994, 60, 62 f;
BayObLG, Rpfleger 1975, 245; 1979, 318; WuM 1987, 333; WE 1988, 63; OLG
Hamm, OLGZ 1982, 20, 22; WE 1994, 378, 379; KG, NJW-RR 1992, 461; ZMR
2001, 60, 61; OLG Köln, WE 1996, 75, 76; NZM 1999, 319, 320) und das
Schrifttum (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 27; Bärmann/Pick, WEG,
Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 14a; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl.,
§ 43 WEG Rdn. 20; Müller, aaO, Rdn. 611; ders., DWE 1988, 9, 13; Röll,
Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 435; Mer-
le/Trautmann, NJW 1973, 118, 121; Happ, DWE 1988, 2, 5; wohl auch Bär-
mann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., E Rdn. 134; Nieden-
führ/Schulze, aaO, vor § 43 Rdn. 98; § 43 Rdn. 25a) weitgehend gefolgt.
b) Demgegenüber bejaht eine im Vordringen befindliche Auffassung die
Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann, wenn Ansprüche
aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht
werden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert
bzw. als Konkurs- oder Insolenzverwalter das Wohnungseigentum freigegeben
haben (vgl. KG, NJW-RR 1988, 842, 843 [Vorlagebeschluß]; LG Krefeld, ZMR
1980, 189; AG Kerpen, ZMR 1999, 124, 125; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43
Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 25; Staudinger/
Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Briesemeister, in: Deckert, Die Eigen-
tumswohnung, Stand Dezember 2001, Gruppe 7 Rdn. 46 ff; ders., ZMR 1998,
321, 326; Kahlen, WEG, 3. Teil, § 43 Rdn. 16; Weitnauer, PiG 30 (1982), 55,
62 f; Sauren, Rpfleger 1988, 18, 19; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1978,
169, 170).
c) Der Senat tritt nunmehr der letztgenannten Ansicht bei. Für die Auf-
gabe der bisherigen Rechtsprechung ist entscheidend, daß die mit ihr verbun-
dene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft
zwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Be-
trachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hin-
reichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswider-
sprüche sowie Rechtsunsicherheit nach sich zieht.
aa) Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG liegt das Bestreben
des Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümer-
gemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (BGHZ 59, 58, 62; 78, 57, 64, vgl. auch
Begründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31).
Hierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Über
die Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll
vor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden
werden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer,
rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Betei-
ligten besser geeignet ist (BGHZ 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; BGH,
Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908; BayObLGZ
1963, 161, 164; 1968, 233, 237; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1;
Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, aaO,
§ 43 WEG Rdn. 1). Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des
§ 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991,
VI ZR 222/90, aaO; BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; OLG Stuttgart,
NJW 1970, 102; Bärman/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6; Staudinger/Wenzel,
aaO; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5; Briesemeister, in: Deckert, aaO,
Gruppe 7, Rdn. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zu-
ständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezoge-
nen Verfahrensgegenständen (vgl. BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237;
OLG Hamm, ZMR 1968, 271; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 4; Weitnau-
er/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 1).
Diesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen,
wenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist,
daß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzver-
walter) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch
genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammen-
hang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Woh-
nungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
erwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ
106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO;
BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Stau-
Rdn. 6). Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemein-
schaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurch
verloren, daß einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft
ausgeschieden sind (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; AG Kerpen, aaO, 125;
Rdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 25; Briesemeister, in:
Deckert, aaO, Gruppe 7 Rdn. 46; vgl. auch BGHZ 59, 58, 63 ff; 78, 57, 65 je-
weils für den Fall eines vor Rechtshängigkeit abberufenen Verwalters).
bb) Die bisherige Rechtsprechung ist ferner deshalb aufzugeben, weil
sie bei Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeitsbereiche zu unauflösbaren
Wertungswidersprüchen führt.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem Ver-
walter der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG) ist nach nahezu einhelliger
Auffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn der
Verwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit in
innerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemein-
schaftlichen Eigentums steht (Senat, BGHZ 106, 34, 38; BGHZ 59, 58, 63 f; 78,
57, 65; BayObLGZ 1986, 348, 350; KG, OLGZ 1976, 266; Weitnauer/Hauger,
aaO, § 43 Rdn. 23; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 31, Staudin-
Rdn. 9; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; zweifelnd Bärmann/
Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 47; a.A. Merle/Trautmann, NJW 1973, 118, 121).
Eine demgegenüber abweichende Verfahrenszuständigkeit bei Ausscheiden
eines Wohnungseigentümers (bzw. eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters)
vor Rechtshängigkeit läßt sich nicht überzeugend begründen, insbesondere
gibt die gesetzliche Regelung hierfür keinen Anhalt (KG, NJW-RR 1988, 842,
843; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; Merle/Trautmann, aaO).
Das vom Senat in BGHZ 106, 34, 38 angeführte Argument, wegen der heraus-
gehobenen Aufgabe des Verwalters einer Wohnanlage für das Funktionieren
der Gemeinschaft sei es zweckmäßig, sämtliche Streitigkeiten der Eigentümer-
gemeinschaft mit dem amtierenden oder abberufenen Verwalter in dem flexib-
len Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen, rechtfertigt eine
unterschiedliche Zuordnung nicht; denn es gilt in gleicher Weise für rechtliche
Auseinandersetzungen zwischen einem ehemaligen Wohnungseigentümer und
der Eigentümergemeinschaft. Auch Streitigkeiten über fortbestehende Rechte
und Pflichten des ausgeschiedenen Eigentümers, die aus dem Gemeinschafts-
verhältnis oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ent-
standen sind, können ohne weiteres die Belange der Gemeinschaft erheblich
beeinträchtigen, so etwa, wenn dieser geschuldete Gelder in beträchtlicher
Höhe vorenthalten werden.
(2) Widersprüche ergeben sich ferner im Hinblick auf die Zuständigkeits-
regelung für das Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch ein ehemaliger Eigentümer
einen vor seinem Ausscheiden gefaßten, ihn weiterhin betreffenden Beschluß
der Wohnungseigentümerversammlung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren
vor den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären las-
sen kann (vgl. BayObLGZ 1986, 348, 350 f; OLG Düsseldorf, FG-Prax 1997,
181; KG, ZWE 2000, 274, 277; AG Kerpen, aaO, 125; Bärmann/Pick/Merle,
aaO, § 43 Rdn. 90; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 29; Staudinger/Wenzel,
ferner BGHZ 81, 35, 39; a.A. OLG Köln, WuM 1992, 162). Auch hier fehlt es an
einleuchtenden Gründen für eine unterschiedliche Behandlung. Zwar wird zur
Begründung für den - dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmenden - unter-
schiedlichen Anwendungsbereich der Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 4
WEG vor allem angeführt, hier gehe es anders als im Fall der Nr. 1 nicht um
nur subjektive Ansprüche der Eigentümer, sondern um Angelegenheiten, die
objektiv für die gesamte Gemeinschaft von Bedeutung seien (vgl. BayObLGZ
1986, 350, 351; OLG Düsseldorf, aaO). Dieses Argument gilt jedoch in gleicher
Weise für die Streitigkeiten, die § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallen. Auch An-
sprüche, die von oder gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer
geltend gemacht werden, berühren regelmäßig die Gesamtheit der Eigentümer.
Dies gilt namentlich für Zahlungsverbindlichkeiten nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2
WEG. Es kommt hinzu, daß eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Verfah-
ren nach Nrn. 1 und 4 des § 43 Abs. 1 WEG nicht selten zu wenig sachge-
rechten Folgen führt; denn oftmals sind die von der Gemeinschaft gefaßten
Beschlüsse als Rechtsgrundlage für die Ansprüche heranzuziehen, die gegen-
über einem Wohnungseigentümer verfolgt werden.
(3) Mit einer Zuständigkeit der Prozeßgerichte für Ansprüche von oder
gegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist es ferner nicht zu vereinba-
ren, daß die Verfahrenszuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach
§ 43 Abs. 1 WEG - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wird, wenn ein Dritter
einen ihm vor Rechtshängigkeit abgetretenen gemeinschaftsbezogenen An-
spruch geltend macht (vgl. BayObLG, WE 1990, 57; KG, WuM 1984, 308, 309;
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 18; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG
Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5). Läßt der Übergang eines An-
spruchs auf einen Gläubiger außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft
dessen Rechtsnatur unverändert (vgl. BGHZ 72, 56, 58) und verbleibt es des-
halb bei der einmal gegeben Verfahrenszuständigkeit (KG, WuM 1984, 308,
309), so kann diese allein durch das Ausscheiden eines Wohnungseigentü-
mers ohne Wechsel in der Person des Berechtigten noch viel weniger berührt
werden. Dies zeigt, daß widersprüchliche Ergebnisse nur dann vermieden wer-
den, wenn für die Verfahrenszuständigkeit allein die Rechtsnatur des verfolg-
ten Anspruchs maßgebend ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG
Rdn. 10, 16).
(4) Zudem führt die bisherige Rechtsprechung auch dann zu Unstimmig-
keiten, wenn über einen Anspruch zu entscheiden ist, der ausgeschiedenen
und gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. In die-
sem Fall entspricht es allein dem geschilderten Normzweck, der Zuständigkeit
der Wohnungseigentumsgerichte den Vorzug zu geben (vgl. BayObLGZ 1994,
60, 63). Folge hiervon ist, daß es für einen Eigentümer, der zwar Wohnungsei-
gentum veräußert hat, dem aber noch immer eine andere Eigentumswohnung
in derselben Anlage gehört, bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsge-
richte auch wegen solcher Rechte und Pflichten verbleibt, die ihn in beiden Ei-
genschaften betreffen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10). Da
für dieselbe Streitigkeit hingegen das Prozeßgericht zuständig wäre, wenn er
sein gesamtes Wohnungseigentum in der betreffenden Anlage aufgegeben
hätte, wird deutlich, daß nicht sachliche Kriterien über die Verfahrenszuord-
nung entscheiden.
cc) Die geschilderten Widersprüche und Unstimmigkeiten zeigen, daß
eine Korrektur der Rechtsprechung zur Verfahrenszuständigkeit der Prozeß-
und Wohnungseigentumsgerichte auch aus Gründen der Rechtssicherheit er-
forderlich ist. Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 24. Mai 1988 (BGHZ
106, 34, 37) vor allem deswegen an der vom VII. Zivilsenat begründeten
Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte bei Streitfällen zwischen
einer Eigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiede-
nen Eigentümer festgehalten, weil er die Kontinuität der Rechtsprechung wah-
ren und eine schon damals mehr als zwanzigjährige Übung in der Rechtspraxis
nicht in Frage stellen wollte. Die hierbei angestrebte Rechtssicherheit ist je-
doch nicht erreicht worden. Vielmehr bestehen bei den Instanzgerichten nach
wie vor erhebliche Unsicherheiten bei der Beurteilung von Zuständigkeitsfra-
gen (vgl. etwa OLG Hamm, WE 1994, 378, 379; OLG Köln, NZM 1999, 319,
320). Außerdem hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob ein beteiligter Woh-
nungseigentümer bereits vor oder erst nach der - durch Zustellung der An-
tragsschrift begründeten - Rechtshängigkeit des Verfahrens im Grundbuch ge-
löscht wird und damit seine Eigentümerstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt
schon verloren hat (vgl. AG Kerpen, aaO, 126). Werden dagegen sämtliche auf
dem Gemeinschaftsverhältnis beruhenden Streitfälle ohne Rücksicht auf die
gegenwärtige Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerge-
meinschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgetragen, so er-
leichtert dies spürbar die Zuständigkeitsbestimmung für die Rechtsuchenden
und die Gerichte. Die gebotene Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der Zu-
ständigkeitszuordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/97,
WM 1988, 37, 38) wird auf diese Weise sichergestellt.
Umgekehrt stehen Gründe der Rechtssicherheit nicht unter dem Ge-
sichtspunkt der gebotenen Kontinuität höchstrichterlicher Rechtsprechung ei-
ner Aufgabe der bisherigen Auffassung des Senats entgegen. Der Senat sieht
nicht länger einen Anlaß für die Bedenken, die er in seinem Beschluß vom
24. November 1988 (BGHZ 106, 34, 37) geäußert hat. Durch die nun erfolgte
Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden nämlich keine mate-
riellen Rechtspositionen beeinträchtigt (vgl. auch Staudinger/Wenzel, aaO,
§ 43 WEG Rdn. 10; AG Kerpen, aaO).
dd) Schließlich ist mit der umfassenden Zuständigkeit der Wohnungsei-
gentumsgerichte auch ein effizienterer Rechtsschutz verbunden. Die Konzen-
tration aller sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Streitfragen auf
die mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbar-
keit vermeidet nicht nur ein unwirtschaftliches Nebeneinander mehrerer Verfah-
ren zu identischen Rechtsfragen bei verschiedenen Gerichten mit unterschied-
lichen Verfahrensordnungen und Rechtszügen, sondern verringert auch die
Gefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen (vgl. AG
Kerpen, aaO). Ferner wird auf diese Weise sichergestellt, daß bereits die
Streitschlichtung nicht den allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarien ü-
berlassen bleibt, sondern mit spezieller Sachkunde durch die auch hierfür ei-
gens geschaffenen Wohnungseigentumsgerichte (vgl. Begründung des Regie-
rungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31) erfolgt. Mit der umfas-
senden Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentumsgerichte ist zudem
wegen § 43 Abs. 1 WEG auch eine sachgerechte lokale Konzentration der
Streitigkeiten vor dem für die jeweilige Wohnanlage zuständigen Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit verbunden, was bei Zuständigkeit der Prozeßge-
richte allenfalls über eine erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO erreicht
werden könnte (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2000, 336).
4. Nach alledem war unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse
der Vorinstanzen auszusprechen, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigen-
tumsgerichte gegeben ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 46 WEG Rdn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Bei der Festsetzung des Ge-
schäftswerts gemäß § 48 Abs. 3 WEG hat der Senat 1/5 des Hauptsachewerts
zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschl. v. 30. September 1999, V ZB 24/99, NJW
1999, 3785, 3786). Der Senat hat für die Festsetzung des Geschäftswerts
durch das Beschwerdegericht von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröff-
neten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch