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BGH Urteil vom 26.09.2002 – VII ZR 422/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. September 2002 Fahrner Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 539

Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO liegt nur dann vor,

wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel

leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende

Entscheidung sein kann.

BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September

2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-

schaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis

des Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der

Verjährung.

II.

Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten

ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre

Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abge-

treten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem

Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am

4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-

schuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Be-

klagten nicht bestehen.

Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten

an den Kläger ab.

Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem

15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem

Kläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung

verzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch sei-

ne Drittschuldnerbestätigung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in

dem Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine

Rechte mehr beanspruche.

III.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige

Rückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die

Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei

zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das

Landgericht als verspätet zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfah-

rensfehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Zurückweisung der Berufung des

Klägers.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).

II.

Das Berufungsgericht hat die Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO an

das Landgericht wie folgt begründet:

a) Die Bewertung der ersten Instanz, der Kläger sei nicht Inhaber der

Forderung, und er habe einen Verzicht der Volksbank auf die Geltendmachung

der Rechte oder eine Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht, sei unhaltbar.

Durch das Schreiben der Volksbank vom 10. Dezember 1998 sei genügend

belegt, daß eine Rückabtretung der Forderung im Mai 1996 erfolgt sei.

Die Auslegung dieses Schreibens könne nur zu dem Ergebnis führen,

daß die Erklärung der Volksbank als eine Rückabtretung zu verstehen sei. Mit

dem Verzicht könne die Volksbank nur gemeint haben, daß sie selbst die For-

derung nicht durchsetzen wolle. Das werde vor allem deutlich aus der Formulie-

rung, daß die Firma H. "somit bereits Ende Mai 1996 berechtigt gewesen (sei),

diese Forderung gegen Herrn Dr. P. anderweitig abzutreten".

b) Im Hinblick auf das Schreiben der Volksbank bedürfe es keiner Klä-

rung, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Personen die Rückabtre-

tung vereinbart worden sei.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könnten keinerlei Zweifel

aufkommen, daß die Volksbank zu ihrer Rückabtretung stehe und keine Rechte

aus der Sicherungsabtretung vom April 1996 mehr herleiten werde.

d) Es sei ein grober Verfahrensfehler, daß das Landgericht die Behaup-

tung des Klägers, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die Forderung

der Volksbank gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, gemäß § 296

Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen habe. Zu dem

ergänzenden Vortrag habe für den Kläger erst Anlaß bestanden, als das Land-

gericht nach der Vernehmung der Zeugen und trotz der vorliegenden Urkunde

die Rückabtretung nicht als bewiesen angesehen habe.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand:

a) Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO ist nur

dann gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem so erheb-

lichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine in-

stanzbeendende Entscheidung sein kann (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 6. No-

vember 2000 – II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 m.w.N.).

b) Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 539 ZPO

hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts nicht an einem

wesentlichen Verfahrensfehler leidet.

(1) Die Würdigung des Schreibens der Volksbank vom 10. Dezember

1998 durch das Landgericht begründet keinen Verfahrensfehler. Das Landge-

richt hat den Inhalt des Schreibens vertretbar und damit rechtsfehlerfrei gewür-

digt. Es enthält keine unmittelbare Aussage dazu, ob und zu welchem Zeitpunkt

die Volksbank die Forderung möglicherweise zurückabgetreten hat. Das

Schreiben ist lediglich ein Indiz für die Behauptung des Klägers, so daß dieser

die Rückabtretung damit allein nicht zu beweisen vermochte. Die indizielle Be-

deutung des Schreibens für die behauptete Rückabtretung im Mai 1996 ist ge-

ring. Die Volksbank hat lediglich mitgeteilt, daß sie auf ihre Forderung verzichtet

habe. Sie hat nicht erklärt, mit wem sie einen Verzicht auf ihren Anspruch ver-

einbart hat. Eine etwaige Verzichtsvereinbarung bezüglich der an sie abgetre-

tenen Forderung schließt eine Rückabtretung aus. Die Erklärung der Volksbank

läßt sich auch dahingehend deuten, daß die Volksbank intern darauf verzichtet

hat, die ihr zustehende Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen.

Das Schreiben enthält einen manifesten Widerspruch. Der angeblich im

Mai 1996 erklärte Verzicht kann nicht, wie die Volksbank mitgeteilt hat, auf der

Drittschuldnererklärung des Beklagten beruhen, weil der Beklagte diese Erklä-

rung erst Anfang Juni abgegeben hat. Angesichts dieses Widerspruchs und des

Hinweises in dem Schreiben, daß die Volksbank auf ihre Rechte verzichtet hat,

war es erforderlich zu klären, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Per-

sonen die behauptete Rückabtretung vereinbart worden ist.

Die Formulierung in dem Schreiben, die Firma H. sei somit bereits Ende

Mai 1996 berechtigt gewesen, diese Forderung gegen Herr Dr. P. anderweitig

abzutreten, ist für die Beweiswürdigung ohne nennenswerte Bedeutung. Es

handelt sich um eine Rechtsansicht der Volksbank, deren Beurteilungsgrundla-

ge, die Rückabtretung, in dem Schreiben nicht mitgeteilt worden ist.

Im Hinblick auf diesen Inhalt und Beweiswert des Schreibens der Volks-

bank mußte das Landgericht die für die streitige Rückabtretung von dem Kläger

benannten Zeugen vernehmen. Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das

Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(2) Ob die Präklusion der Behauptung des Klägers in der letzten mündli-

chen Verhandlung, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die Forderung

gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, verfahrensfehlerhaft war, kann

offenbleiben. Eine Zurückverweisung nach § 539 ZPO war auf der Grundlage

der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Rückabtretung vorgelegen

habe, nicht gerechtfertigt.

Dressler

Thode

Hausmann

Kuffer

Kniffka