BGH Urteil vom 26.09.2002 – VII ZR 422/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. September 2002 Fahrner Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 539
Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO liegt nur dann vor,
wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel
leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende
Entscheidung sein kann.
BGH, Urteil vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. September
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-
schaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis
des Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der
Verjährung.
II.
Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten
ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre
Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abge-
treten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem
Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am
4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-
schuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Be-
klagten nicht bestehen.
Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten
an den Kläger ab.
Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem
15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem
Kläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung
verzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch sei-
ne Drittschuldnerbestätigung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in
dem Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine
Rechte mehr beanspruche.
III.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige
Rückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die
Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei
zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das
Landgericht als verspätet zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfah-
rensfehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Zurückweisung der Berufung des
Klägers.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).
II.
Das Berufungsgericht hat die Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO an
das Landgericht wie folgt begründet:
a) Die Bewertung der ersten Instanz, der Kläger sei nicht Inhaber der
Forderung, und er habe einen Verzicht der Volksbank auf die Geltendmachung
der Rechte oder eine Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht, sei unhaltbar.
Durch das Schreiben der Volksbank vom 10. Dezember 1998 sei genügend
belegt, daß eine Rückabtretung der Forderung im Mai 1996 erfolgt sei.
Die Auslegung dieses Schreibens könne nur zu dem Ergebnis führen,
daß die Erklärung der Volksbank als eine Rückabtretung zu verstehen sei. Mit
dem Verzicht könne die Volksbank nur gemeint haben, daß sie selbst die For-
derung nicht durchsetzen wolle. Das werde vor allem deutlich aus der Formulie-
rung, daß die Firma H. "somit bereits Ende Mai 1996 berechtigt gewesen (sei),
diese Forderung gegen Herrn Dr. P. anderweitig abzutreten".
b) Im Hinblick auf das Schreiben der Volksbank bedürfe es keiner Klä-
rung, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Personen die Rückabtre-
tung vereinbart worden sei.
c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könnten keinerlei Zweifel
aufkommen, daß die Volksbank zu ihrer Rückabtretung stehe und keine Rechte
aus der Sicherungsabtretung vom April 1996 mehr herleiten werde.
d) Es sei ein grober Verfahrensfehler, daß das Landgericht die Behaup-
tung des Klägers, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die Forderung
der Volksbank gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, gemäß § 296
Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen habe. Zu dem
ergänzenden Vortrag habe für den Kläger erst Anlaß bestanden, als das Land-
gericht nach der Vernehmung der Zeugen und trotz der vorliegenden Urkunde
die Rückabtretung nicht als bewiesen angesehen habe.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand:
a) Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO ist nur
dann gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszugs an einem so erheb-
lichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine in-
stanzbeendende Entscheidung sein kann (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 6. No-
vember 2000 – II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 m.w.N.).
b) Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 539 ZPO
hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts nicht an einem
wesentlichen Verfahrensfehler leidet.
(1) Die Würdigung des Schreibens der Volksbank vom 10. Dezember
1998 durch das Landgericht begründet keinen Verfahrensfehler. Das Landge-
richt hat den Inhalt des Schreibens vertretbar und damit rechtsfehlerfrei gewür-
digt. Es enthält keine unmittelbare Aussage dazu, ob und zu welchem Zeitpunkt
die Volksbank die Forderung möglicherweise zurückabgetreten hat. Das
Schreiben ist lediglich ein Indiz für die Behauptung des Klägers, so daß dieser
die Rückabtretung damit allein nicht zu beweisen vermochte. Die indizielle Be-
deutung des Schreibens für die behauptete Rückabtretung im Mai 1996 ist ge-
ring. Die Volksbank hat lediglich mitgeteilt, daß sie auf ihre Forderung verzichtet
habe. Sie hat nicht erklärt, mit wem sie einen Verzicht auf ihren Anspruch ver-
einbart hat. Eine etwaige Verzichtsvereinbarung bezüglich der an sie abgetre-
tenen Forderung schließt eine Rückabtretung aus. Die Erklärung der Volksbank
läßt sich auch dahingehend deuten, daß die Volksbank intern darauf verzichtet
hat, die ihr zustehende Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen.
Das Schreiben enthält einen manifesten Widerspruch. Der angeblich im
Mai 1996 erklärte Verzicht kann nicht, wie die Volksbank mitgeteilt hat, auf der
Drittschuldnererklärung des Beklagten beruhen, weil der Beklagte diese Erklä-
rung erst Anfang Juni abgegeben hat. Angesichts dieses Widerspruchs und des
Hinweises in dem Schreiben, daß die Volksbank auf ihre Rechte verzichtet hat,
war es erforderlich zu klären, zu welchem Zeitpunkt und zwischen welchen Per-
sonen die behauptete Rückabtretung vereinbart worden ist.
Die Formulierung in dem Schreiben, die Firma H. sei somit bereits Ende
Mai 1996 berechtigt gewesen, diese Forderung gegen Herr Dr. P. anderweitig
abzutreten, ist für die Beweiswürdigung ohne nennenswerte Bedeutung. Es
handelt sich um eine Rechtsansicht der Volksbank, deren Beurteilungsgrundla-
ge, die Rückabtretung, in dem Schreiben nicht mitgeteilt worden ist.
Im Hinblick auf diesen Inhalt und Beweiswert des Schreibens der Volks-
bank mußte das Landgericht die für die streitige Rückabtretung von dem Kläger
benannten Zeugen vernehmen. Die Würdigung der Zeugenaussagen durch das
Landgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.
(2) Ob die Präklusion der Behauptung des Klägers in der letzten mündli-
chen Verhandlung, er sei von der Volksbank ermächtigt worden, die Forderung
gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, verfahrensfehlerhaft war, kann
offenbleiben. Eine Zurückverweisung nach § 539 ZPO war auf der Grundlage
der Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Rückabtretung vorgelegen
habe, nicht gerechtfertigt.
Dressler
Thode
Hausmann
Kuffer
Kniffka