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BGH Beschluss vom 27.09.2002 – 5 StR 384/02

5. Strafsenat

5 StR 384/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002

beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-

onsgerichts wird nach § 346 Abs. 2 StPO aus den zutreffen-

den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

als unbegründet verworfen.

Ergänzend ist anzumerken: Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Stel-

lungnahme des Verteidigers über die Behauptung des Angeklagten einge-

holt, sein Verteidiger habe ihm nach Einlegung der Revision nicht mitgeteilt,

daß er diese nicht begründen werde. Danach steht zur Überzeugung des

Senats fest, daß der Angeklagte seinem Verteidiger nach Revisionseinle-

gung mitgeteilt hat, er wolle das Urteil annehmen, eine Revisionsrücknahme

solle aber dennoch nicht erfolgen.

Harms Raum Brause

Schaal Hubert