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BGH Beschluss vom 27.09.2002 – 5 StR 384/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisi-
onsgerichts wird nach § 346 Abs. 2 StPO aus den zutreffen-
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
als unbegründet verworfen.
Ergänzend ist anzumerken: Der Senat hat im Freibeweisverfahren eine Stel-
lungnahme des Verteidigers über die Behauptung des Angeklagten einge-
holt, sein Verteidiger habe ihm nach Einlegung der Revision nicht mitgeteilt,
daß er diese nicht begründen werde. Danach steht zur Überzeugung des
Senats fest, daß der Angeklagte seinem Verteidiger nach Revisionseinle-
gung mitgeteilt hat, er wolle das Urteil annehmen, eine Revisionsrücknahme
solle aber dennoch nicht erfolgen.
Harms Raum Brause
Schaal Hubert