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BGH Beschluss vom 27.09.2002 – 5 StR 429/02

5. Strafsenat

5 StR 429/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002

beschlossen:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-

ren, soweit der Angeklagte wegen Nichtabgabe einer

Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 verurteilt

worden ist, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem

Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der

Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 15. April 2002 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Steuer-

hinterziehung in 70 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung

in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, soweit der Angeklagte wegen Nicht-

abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 (UA S. 16 - 18)

verurteilt worden ist. Insoweit läßt das Urteil nicht hinreichend deutlich genug

erkennen, ob das Landgericht angesichts der Tatsache, daß das Ermitt-

lungsverfahren gegen den steuerlich beratenen Angeklagten bereits am

2. Juli 1997 eingeleitet worden ist, die vom Senat aufgestellten Grundsätze

zur Erklärungspflicht während eines laufenden Ermittlungsverfahrens (vgl.

BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3) beachtet

hat.

Demgemäß war auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch

dahin zu ändern, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 70 Fällen

schuldig ist. Der Wegfall der einen Einzelstrafe ist angesichts der verbleiben-

den Vielzahl der Taten und des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen ohne Einfluß auf die maßvolle Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung

des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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