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BGH Beschluss vom 27.09.2002 – 5 StR 429/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002
beschlossen:
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah-
ren, soweit der Angeklagte wegen Nichtabgabe einer
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 verurteilt
worden ist, nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 15. April 2002 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Steuer-
hinterziehung in 70 Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung
in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, soweit der Angeklagte wegen Nicht-
abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1996 (UA S. 16 - 18)
verurteilt worden ist. Insoweit läßt das Urteil nicht hinreichend deutlich genug
erkennen, ob das Landgericht angesichts der Tatsache, daß das Ermitt-
lungsverfahren gegen den steuerlich beratenen Angeklagten bereits am
2. Juli 1997 eingeleitet worden ist, die vom Senat aufgestellten Grundsätze
zur Erklärungspflicht während eines laufenden Ermittlungsverfahrens (vgl.
BGHSt 47, 8; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3) beachtet
hat.
Demgemäß war auf die Revision des Angeklagten der Schuldspruch
dahin zu ändern, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 70 Fällen
schuldig ist. Der Wegfall der einen Einzelstrafe ist angesichts der verbleiben-
den Vielzahl der Taten und des straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen ohne Einfluß auf die maßvolle Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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