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BGH Beschluss vom 01.10.2002 – 4 StR 334/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 334/02

vom

1. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2002 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. März 2002 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, daß auf die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zum Ausgleich für die auf die Bewährungsauflage in der einbezo- genen Sache (3 Ds 12 Js 298/95 Amtsgericht Gütersloh) er- brachten 1.000 DM (UA 9) gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB zwei Monate Freiheitsstrafe angerechnet werden (vgl. BGHSt 36, 378). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann