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BGH Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZB 395/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 395/02

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 1. Oktober 2002

beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

Frist zur Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der

1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wird

auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 200

Gründe

I.

Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragten

Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Ge-

gen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hat

sie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002

Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Diesen

Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 5. August 2002 abgelehnt, weil bereits

eine einmalige nach den überreichten Unterlagen aus dem einzusetzenden

Arbeitseinkommen aufzubringende Monatsrate von 115

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i-

(cid:0)

chen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens von 16,68

(cid:1)(cid:15)(cid:4)(cid:9)(cid:8)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:2)(cid:5)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:26)(cid:25)(cid:15)(cid:27)(cid:28)(cid:4)(cid:9)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:15)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:20)

hätte. Die gerichtliche Rechtsbeschwerdegebühr von 50

(cid:6)(cid:15)(cid:17)(cid:19)(cid:18)! #"$

"(cid:9)%

Nr. 5133 wäre nur im Unterliegensfall entstanden.

Dieser Beschluß ist dem Vertreter der Schuldnerin am 15. August 2002

zugestellt worden. Für ihre daraufhin am 22. August 2002 erhobene Rechtsbe-

schwerde beantragt die Schuldnerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

Der Antrag der Schuldnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

ist nach den §§ 4 InsO, 233, 234, 236 ZPO statthaft sowie frist- und formge-

recht gestellt. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Unterbleibt die rechtzeitige Einlegung eines fristgebundenen Rechts-

mittels (hier § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wegen des wirtschaftlichen Unvermö-

gens einer Partei, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis

zu deren Ablauf um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht (st.Rspr., vgl.

zuletzt Senat, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Im

Falle der Ablehnung eines PKH-Gesuchs ist eine Wiedereinsetzung allerdings

nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligte vernünftigerweise mit einer Ableh-

nung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit nicht rechnen mußte. War

die Erwartung nicht gerechtfertigt, weil die Beteiligte oder ihr Vertreter erken-

nen konnte, daß die Bedürftigkeit in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan

war, wie hier durch die Schuldnerin, so kann für die verspätete Rechtsbe-

schwerde keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. BGHZ 26, 99, 101;

(cid:31)

BGH, Urt. v. 20. Januar 1964 - II ZR 72/62, NJW 1964, 868). Der Schuldnerin

kann auch nicht zugute kommen, daß das vor Entstehung des Anspruchs auf

Prozeßkostenhilfe als liquide Vermögen einzusetzende Monatseinkommen und

die hieraus errechnete Eigenbeitragsrate von 115

(cid:25)’(cid:12)((cid:2))(cid:18)(cid:15)(cid:12)(cid:14)(cid:4)* +(cid:22)(cid:5),(cid:9)(cid:8)(cid:15)(cid:27)(cid:11)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:15)(cid:4)-(cid:12)

(cid:6)(cid:15)(cid:17)(cid:19)(cid:18)

§ 850c Abs. 1 ZPO unpfändbar gewesen wäre und nach § 36 Abs. 1 InsO nicht

zur Insolvenzmasse gehört hätte. Entgegen der Begründung des Wiederein-

setzungsgesuchs ergibt sich aus der Unpfändbarkeit dieser einzusetzenden

Mittel vielmehr, daß die Zahlungen aus dem Schuldnervermögen auf die

Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 129 ff InsO hier keiner Insolvenzan-

fechtung unterlegen hätten.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Raebel Bergmann

& (cid:31)