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BGH Beschluß vom 21.02.2002 – IX ZA 10/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 10/01

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 233 Ha, 234 Abs. 1 A

Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung

der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist

die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilli-

gung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschul-

dens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO)

gestellt wird.

BGH, Beschluß vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 21. Februar 2002

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision gegen das

Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

1. August 2001 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen, weil die

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Zulässigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Revisi-

on scheitert daran, daß die Antragstellerin die Frist des § 552 ZPO a.F. für die

Einlegung der Revision nicht gewahrt, innerhalb dieser Frist keinen Prozeßko-

stenhilfeantrag angebracht hat und diese Verspätung auch nicht unverschuldet

ist (§ 233 ZPO).

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie

hier die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens

einer Partei unterbleibt, so ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die

Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachsucht

oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeßkosten-

hilfe noch später (innerhalb der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird (vgl.

Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 77, Stichwort: Prozeßkostenhilfe;

§ 234 Rn. 7). Diese Erweiterung gegenüber dem Grundsatz, der Rechtsmittel-

führer müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozeßko-

stenhilfe - gestützt auf einen vollständigen Antrag - nachsuchen (vgl. BGH,

Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v.

24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823), ist gerechtfertigt. Andernfalls

würde die unbemittelte Partei entgegen den anerkannten verfassungsrechtli-

chen Vorgaben im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäßig benach-

teiligt.

2. Nach dem Inhalt ihres Antrages vom 2. Oktober 2001 ist ein eigenes

Verschulden der Antragstellerin, das in einer mangelhaften Büroorganisation

liegen kann, nicht ausgeräumt.

a) Sie hat ihren "Wiedereinsetzungsantrag" im Kern wie folgt begründet:

Der Prozeßkostenhilfeantrag sei am 18. September 2001 (Dienstag) von

ihr per Post zur Absendung gebracht worden. Durch ein Büroversehen sei der

Brief unzureichend frankiert gewesen, so daß der Bundesgerichtshof am

20. September 2001 (Donnerstag) die Annahme verweigert habe und der

Schriftsatz zurückgesandt worden sei. Dies ergebe sich aus der Kopie des

verwendeten Briefumschlags. Bei ihr sei der Antrag am 27. September 2001

wieder eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt

sei die Berufungsfrist

(21. September 2001, Freitag) bereits abgelaufen gewesen. Entgegen den er-

teilten allgemeinen Anweisungen habe die zuständige Bürokraft, Frau W., die

Frist im Fristenkalender gestrichen, ohne zuvor eine telefonische Bestätigung

über den Eingang des Schriftsatzes einzuholen. Frau W. habe die Frankierung

einer Auszubildenden übertragen, die den Umschlag unzureichend frankiert

habe. Deren Arbeiten hätte Frau W. zu überwachen und zu kontrollieren ge-

habt. Dennoch habe Frau W. die unzureichende Frankierung durch die Auszu-

bildende nicht bemerkt. Die durch sie verursachte Fristversäumung infolge

fehlender Kontrolle der Frankierung sowie telefonischer Eingangskontrolle sei

bislang einmalig geblieben.

b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen danach nicht

vor; ein mögliches Organisationsverschulden ist nicht ausgeräumt.

aa) Unschädlich ist es, daß die Klägerin den unterfrankierten Prozeßk o-

stenhilfeantrag mit dem Zusatz "Rechtsanwalt als Verwalter" unterzeichnet hat.

Denn die besonderen prozessualen Zurechnungsnormen für das Verschulden

des gesetzlichen Vertreters der Partei (§ 51 Abs. 2 ZPO) und seines Bevoll-

mächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) im Rahmen der Prozeßführung sind abschlie-

ßend. Vertreter des Bevollmächtigten fallen nach allgemeiner Rechtsauffas-

sung nur unter diese Vorschriften, wenn sie in eigenverantwortlicher Weise für

die Partei in einem Rechtsstreit tätig werden. Dazu gehört insbesondere das

Büropersonal nicht, weil die ZPO keine dem § 278 BGB entsprechende Vor-

schrift kennt (BAG NJW 1990, 2707; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 85

Rn. 20; Zöller/Greger aaO, § 233 Rn. 20).

Der ursprüngliche

- unterfrankierte - Prozeßkostenhilfeantrag vom

18. September 2001 genügte auch den Anforderungen, die der Bundesge-

richtshof in ständiger Rechtsprechung an ein vollständiges Prozeßkostenhilfe-

gesuch stellt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Januar 1999 - XII ZB 166/98, VersR

2000, 252 f; v. 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, MDR 2001, 1312 f = VersR 2001,

1305). Insbesondere wird unter Bezugnahme auf der Antragsschrift beigefügte

Anlagen die Masseunzulänglichkeit im einzelnen dargelegt. Von der Verwen-

dung des Vordrucks stellt § 1 Abs. 2 PKHVV vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I

3001) den Verwalter als Partei kraft Amtes frei.

bb) Die Antragstellerin hat aber ein mögliches Organisations- und Über-

wachungsverschulden nicht dadurch ausgeräumt, daß sie den doppelten Feh-

ler ihrer Sekretärin als "einmaliges Versehen" dargestellt und das Vorhanden-

sein von allgemeinen Anweisungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle be-

hauptet hat.

Zunächst fällt auf, daß sich aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen

der Antragstellerin kein einer Beweisaufnahme zugänglicher Ablauf der Ereig-

nisse im Hinblick auf die Frankierung und Absendung des Prozeßkostenhilfe-

antrags ergibt. Dies beginnt schon damit, daß die Antragstellerin eingangs vor-

trägt, daß sie ("die Antragstellerin") den Prozeßkostenhilfeantrag, der ei n-

schließlich Anlagen aus 75 Seiten bestanden habe, "per Post zur Absendung

gebracht" habe. Frankiert war der Brief mit 3 DM. Wenn dies wörtlich zu neh-

men ist, hätte der Antragstellerin möglicherweise selbst auffallen müssen, daß

die Sendung die Gewichtsgrenze von 500 g für den "Maxibrief", der - wie ge-

schehen - mit 3 DM zu frankieren ist, deutlich überschritt. Sie hätte deshalb

darlegen müssen, welches Gewicht die streitgegenständliche Sendung tat-

sächlich hatte, woran es fehlt. Aus der vorgelegten Kopie des verwendeten

Umschlags geht hervor, daß auf dem Umschlag ein Gewicht von 822 g notiert

worden ist. Diese erhebliche Gewichtsüberschreitung hätte für die Antragstelle-

rin, falls sie den Brief persönlich in den Händen gehalten hätte, Anlaß sein

müssen, ihren Überwachungspflichten gegenüber dem Büropersonal nachzu-

kommen und das Porto zu überprüfen. Schon deshalb kann von einem fehlen-

den Verschulden, welches von der Prozeßpartei darzutun und glaubhaft zu

machen ist, nicht ausgegangen werden.

Die streitgegenständliche Sendung ist Mitte September des Jahres 2001

zur Post gegeben worden, mithin zu Beginn des Lehrjahres. In dem Wiederein-

setzungsantrag fehlen jegliche Angaben zu der Identität, dem Ausbildungs-

stand und der Zuverlässigkeit der Kraft, welche die Frankierung vorgenommen

hat; sie wird lediglich als "Auszubildende" bezeichnet. Der Bundesgerichtshof

hat in der Vergangenheit bereits erhebliche Zweifel daran geäußert, ob eine

Auszubildende im dritten Lehrjahr schon als bewährte Bürokraft angesehen

werden kann (Beschl. v. 22. Dezember 1983 - VII ZR 17/83, VersR 1984, 240).

Jedenfalls ist der Umfang der Überwachungs- und Kontrollpflichten, die die

Antragstellerin zu organisieren hatte, maßgebend davon abhängig, über wel-

chen Ausbildungsstand die zu Hilfsarbeiten herangezogene Auszubildende

verfügte. Mit der floskelhaften Bemerkung in der Antragsschrift, die Sekretärin,

Frau W., sei auch dafür zuständig, unterzeichnete Schriftsätze zur Aufgabe an

die Post mit Briefumschlägen zu versehen und entsprechend zu frankieren so-

wie, falls sie einfache Tätigkeiten dieser Art Auszubildenden übertrage, deren

Arbeiten zu überwachen und zu kontrollieren, kann die Antragstellerin ein mög-

liches Organisationsverschulden bezüglich der Auszubildenden nicht ausräu-

men. Es bleibt völlig offen, ob diese am Anfang ihrer Ausbildung stand und ob

sie mit der Entgeltordnung der Post überhaupt vertraut war. War sie unerfah-

ren, hätte die Antragstellerin durch entsprechende Anordnungen sicherstellen

müssen, daß die Arbeiten der Auszubildenden nicht nur stichprobenhaft über-

prüft wurden. Bei Fehlen derartiger, auf die konkrete Auszubildende bezogener

Anordnungen war die Büroorganisation nicht ausreichend. Alles das läßt die

Antragsschrift im Dunkeln. Ob die namentlich nicht bezeichnete Auszubildende

in der Vergangenheit zuverlässig gearbeitet hat oder aber ob ihr laufend Fehler

unterlaufen sind, wird gleichfalls weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Schließlich fehlt bezüglich der Fristenführung ein zusammenhängender,

auf den hier zu beurteilenden Fall zugeschnittener Sachvortrag. Es bleibt offen,

zu welchem Zeitpunkt die Frist im Fristenbuch gestrichen worden ist und wie

die Handhabung der Fristenstreichung generell aussah. Es wird nicht einmal

vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß Frau W. regelmäßig nach der Anwe i-

sung gehandelt hat, eine Frist erst zu streichen, wenn über den Eingang des

Schriftsatzes Gewißheit bestand.

Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des

§ 234 ZPO ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB

22/99, NJW 2000, 365, 366). Die Klägerin müßte zu ihrer Büroorganisation und

zu den Ereignissen am 18. September 2001 einen geschlossenen Sachverhalt

vortragen. Daran fehlt es. Hieran war die Antragstellerin auch nicht nach § 139

ZPO zu erinnern. Die Schilderung der Antragstellerin vermeidet es, die ent-

scheidenden Punkte anzusprechen. Daran ist sie festzuhalten.

3. Da die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Rahmen des Pro-

zeßkostenhilfeverfahrens inzident zu prüfen waren, hat der weitere Antrag der

Antragstellerin, ihr in die am 21. September 2001 abgelaufene Frist für die Re-

vision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, keine selbständi-

ge Bedeutung. Von einer förmlichen Bescheidung dieses Antrages hat der Se-

nat

deshalb abgesehen. Im übrigen hätte der Antrag in der Form der versäumten

Prozeßhandlung (Revision) gestellt und mit der Nachholung der Prozeßhan d-

lung verbunden werden müssen (vgl. § 236 Abs. 1 und 2 Satz 2 ZPO).

Kreft Stodolkowitz Ganter

Raebel Kayser