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BGH Beschluß vom 01.10.2002 – IX ZB 53/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 6, 7, 64; InsVV § 9; RpflG § 11
Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmi-
gung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so
findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, nicht aber die
sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt.
InsVV § 9
Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit
des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender
Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berech-
nungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen.
BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - OLG Köln
LG Münster
AG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 26. Juli 2001 wird
auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 177.929,57
DM).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:12)(cid:9)
Gründe:
I.
Durch Beschluß vom 1. Mai 1999 eröffnete das Amtsgericht das Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1 und bestellte den Betei-
ligten zu 2 zum Insolvenzverwalter. Dieser beantragte am 25. Oktober 2000,
ihm über bis dahin bewilligte Vorschüsse von zusammen 175.000 DM hinaus
einen weiteren Vorschuß von 500.000 DM – jeweils zuzüglich Mehrwertsteu-
er – auf seine zu erwartende Vergütung als Insolvenzverwalter zu bewilligen.
Dazu angehört, erklärten ein Vertreter der Schuldnerin und ein Mitglied des
Gläubigerausschusses ausdrücklich, daß sie den Vergütungsantrag uneinge-
schränkt für gerechtfertigt hielten; die übrigen Mitglieder des Gläubigeraus-
schusses widersprachen nicht. Durch Verfügung vom 7. Juni 2001 – dem Be-
teiligten zu 2 am 18. Juni 2001 zugestellt - erteilte ihm die Rechtspflegerin
beim Amtsgericht die Zustimmung zur Entnahme nur von 200.000 DM (netto)
aus der Insolvenzmasse.
Gegen die Verweigerung einer höheren Entnahme hat der Beteiligte
zu 2 am 2. Juli 2001 beim Landgericht "Beschwerde" eingelegt, welche dieses
durch Beschluß vom 26. Juli 2001 als unzulässig verworfen hat (der Beschluß
ist abgedruckt in ZInsO 2001, 903 und NZI 2001, 604). Gegen diese ihm am
16. August 2001 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 mit einem am
28. August 2001 beim zuständigen Oberlandesgericht eingegangenen Schrift-
satz weitere Beschwerde eingelegt. Dieses hat durch Beschluß vom 7. Januar
2002 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (der Vor-
lagebeschluß des Oberlandesgerichts ist abgedruckt in ZInsO 2002, 240 und
NZI 2002, 153).
II.
Die Vorlage ist gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. zulässig.
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel als unzu-
lässig verwerfen, weil nach seiner Meinung gegen die Versagung der Zustim-
mung über die Entnahme eines Vorschusses gemäß § 9 InsVV kein Rechts-
mittelzug eröffnet ist. Daran sieht es sich durch einen Beschluß des Oberlan-
desgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2001 (abgedruckt in ZInsO 2002, 67
und NZI 2002, 43) gehindert. Dieses Gericht hat eine weitere Beschwerde ge-
gen die Versagung eines Vorschusses auf die Verwaltervergütung gemäß § 64
Abs. 3 Satz 1 InsO für zulässig gehalten und zur Begründung ausgeführt, die
Entscheidung über die Gewährung eines solchen Vorschusses sei als eine
Festsetzungsentscheidung im weiteren Sinn anzusehen.
Die vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Abweichung be-
trifft eine Frage aus dem Insolvenzrecht. Dieser Begriff umfaßt die verfahrens-
rechtlichen Vorschriften für das Insolvenzgericht und das Beschwerdeverfahren
mit (BGHZ 144, 78, 79).
III.
Die weitere Beschwerde ist, wie das vorlegende Oberlandesgericht zu-
treffend annimmt, unzulässig.
§ 7 Abs. 1 InsO a.F. knüpfte hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren
Beschwerde an § 6 Abs. 1 InsO an; auch die weitere Beschwerde war danach
nur in denjenigen Fällen zulässig, in denen die Insolvenzordnung die sofortige
Beschwerde vorsieht (BGHZ 144, 78, 79 f; weitere Nachweise bei Heidelberger
Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 7 Rn. 5).
Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Zustimmung,
die vor der Entnahme eines Vergütungsvorschusses aus der Insolvenzmasse
nötig ist, sieht die Insolvenzordnung keine sofortige Beschwerde vor.
1. Diese Entscheidung des Insolvenzgerichts wird im Rahmen seiner
Aufsicht gemäß § 58 InsO getroffen.
a) Nach § 9 Satz 1 InsVV kann der Insolvenzverwalter aus der Insol-
venzmasse einen Vorschuß unter anderem auf seine Vergütung entnehmen,
wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Verweigerung der vom Insolvenzver-
walter beantragten Zustimmung ist zwar diesem gegenüber eine Entscheidung
im Sinne von § 11 Abs. 2 RpflG, nicht lediglich eine interne Maßnahme ohne
rechtliche Außenwirkung (ebenso MünchKomm-InsO/Nowak, § 9 InsVV Rn. 14;
a.M. anscheinend Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 9
Rn. 26, 30-32; dem gegenüber verneint AG Göttingen ZInsO 2001, 903 f nur
die Anfechtbarkeit der Zustimmung für den Insolvenzschuldner). Denn die ganz
oder teilweise ausgesprochene Verweigerung hindert den Insolvenzverwalter
unmittelbar daran, seinen geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer
Vergütung aus der Insolvenzmasse zu erfüllen. Sein Vergütungsanspruch (§ 63
InsO) entsteht schon mit der Tätigkeit des Verwalters, nicht erst mit der Fest-
setzung durch das Gericht (so zu § 85 KO - der den §§ 63 bis 65 InsO ent-
spricht - BGHZ 116, 233, 242). Dieser - durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
(BVerfG ZIP 1993, 838, 841; 1993, 1246, 1247) - Anspruch ist auch auf eine
unverzügliche Erfüllung gerichtet. Denn der durch seine Tätigkeit für eine typi-
scherweise vermögensarme Insolvenzmasse vorleistende Verwalter geht in
besonderem Maße das Risiko ein, hinsichtlich seiner Vergütung leer auszuge-
hen (vgl. §§ 208, 209 InsO). Gerade die rechtzeitige Erlangung von Vorschüs-
sen soll sein Ausfallrisiko ausschalten oder wenigstens verringern (BGHZ 116,
233, 241 f). Zwar mag sein Anspruch auf die endgültige Vergütung erst mit der
Beendigung des gesamten Insolvenzverfahrens fällig werden, doch entsteht zu
seinen Gunsten alsbald ein Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung über die
Gewährung eines angemessenen Vergütungsvorschusses. Nach § 9 Satz 2
InsVV soll die Zustimmung zur Entnahme unter anderem erteilt werden, wenn
das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert. Jedenfalls unter die-
ser Voraussetzung ist die Ermessensausübung durch das Insolvenzgericht da-
hin gebunden, daß die Entnahme eines Vorschusses auf die nach den Maß-
stäben der §§ 1 bis 3 InsVV verdiente Vergütung nur unter besonderen Vor-
aussetzungen abgelehnt werden darf. Eine solche Beschränkung der Rechte
des Insolvenzverwalters bedarf schon im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
der Möglichkeit einer richterlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 101, 397, 407 f).
b) Die Versagung der Genehmigung gemäß § 58 InsO ist aber nicht in
der Insolvenzordnung als eine mit der sofortigen Beschwerde (§ 6 InsO) an-
greifbare Entscheidung aufgeführt. Für solche Fälle ermöglicht § 11 Abs. 2
RpflG grundsätzlich die Anrufung des Richters gegen Entscheidungen des
Rechtspflegers.
2. § 64 Abs. 3 InsO eröffnet zwar die sofortige Beschwerde gegen den
Beschluß über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters.
a) Diese Vorschrift bezieht sich aber - wie schon § 85 Abs. 1 KO - un-
mittelbar nur auf die Festsetzung der endgültigen Vergütung des Insolvenzver-
walters (§ 63 InsO) bei der Beendigung seines Amtes (ebenso Blersch aaO
Rn. 26). Dafür sprechen nicht nur der Wortlaut und der auf eine "Festsetzung"
ausgerichtete Regelungsgehalt. Die Gewährung von Vorschüssen ist nicht in
der Insolvenzordnung selbst, sondern nur in § 9 InsVV geregelt. Zudem ist
nach § 64 Abs. 2 InsO der Festsetzungsbeschluß öffentlich bekannt zu machen
und allen Beteiligten besonders zuzustellen. Ein solcher Aufwand ist allein für
endgültige Regelungen angemessen, die auch förmlich in Bestandskraft er-
wachsen sollen. Demgegenüber hat die Verweigerung der Bewilligung eines
Vorschusses nur vorläufige Bedeutung; einerseits wird der Vergütungsan-
spruch des Insolvenzverwalters nicht endgültig aberkannt, andererseits hat
dieser zuviel erlangte Zahlungen - trotz der Teil-Erfüllungswirkung der Ent-
nahme - gemäß materiellem Recht
zurückzuerstatten
(MünchKomm-
InsO/Nowak, aaO Rn. 15; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 9 InsVV Rn. 3;
Haarmeyer/
Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren 2. Aufl. § 9 InsVV Rn. 15;
Blersch, aaO Rn. 24). Auf solche nur vorläufig wirkende Maßnahmen, die sich
zudem halbjährlich wiederholen können, paßt die Regelung des § 64 InsO
nicht.
b) Auch eine entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 3 InsO auf die
Entscheidung über die Gewährung eines Vorschusses ist nicht geboten (eben-
so - außer dem vorlegenden Oberlandesgericht - Blersch aaO Rn. 27; Frank-
furter Kommentar zur InsO/Lorenz, 3. Aufl. § 9 InsVV Rn. 18; MünchKomm-
InsO/Nowak, aaO Rn. 14; a.M. - außer dem Oberlandesgericht Zweibrücken,
aaO - LG Stuttgart ZInsO 2000, 621, 622; Eickmann, aaO § 9 Rn. 19; Hess,
InsVV 2. Aufl. § 9 Rn. 7; Smid, InsO 2. Aufl. Anm. zu § 9 InsVV; Nerlich/
Römermann/Delhaes, InsO § 64 Rn. 9; Gottwald/Last, Insolvenzrechts-Hand-
buch 2. Aufl. § 126 Rn. 50; nur für Insolvenzverwalter auch Haarmeyer ZInsO
2001, 938, 941 f; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren
Rn. 173).
§ 6 InsO soll die Möglichkeit von Rechtsmitteln gezielt beschränken, "um
den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten" (amtliche Be-
gründung der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-
Drucks. 12/2443 S. 110 zu § 6). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn weitere als
die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Rechtsmittel eröffnet würden.
Zwar hat die unverzügliche Bewilligung von Vorschüssen nach Maßgabe
des § 9 InsVV eine große Bedeutung nicht nur für den Insolvenzverwalter, der
mit seiner Tätigkeit zunächst auf eigene Kosten und eigenes Risiko erhebliche
Vorleistungen erbringt, sondern auch für das Insolvenzverfahren insgesamt.
Denn eine hinter den Maßstäben des § 9 InsVV zurückbleibende oder gar nicht
daran ausgerichtete Bewilligungspraxis könnte allgemein die Bereitschaft von
Insolvenzverwaltern verringern, eine aufwendige, länger dauernde Unterneh-
mensfortführung auch mit dem Ziel einer späteren (übertragenden) Sanierung
zu riskieren. Daraus folgt aber nicht, daß die auf der Grundlage des § 11
Abs. 2 RpflG eröffnete Überprüfung durch den Insolvenzrichter (s.o. 1 a) etwa
nicht ausreicht, sondern ein weitergehender Rechtsmittelzug eröffnet werden
müßte. Einen solchen gebietet auch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht (BVerf-
GE 31, 364, 368; vgl. auch BVerfGE 57, 9, 21).
IV.
Der Beteiligte zu 2 hat jedoch auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß
seine "Beschwerde" vom 2. Juli 2001 für den Fall ihrer Unzulässigkeit auch als
befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG behandelt werden soll. Der Se-
nat hält es für möglich, daß der Rechtsbehelf zugleich auch in diesem Sinne
oder als ein - auf die rechtliche Unklarheit über das statthafte Rechtsmittel ge-
stütztes - Wiedereinsetzungsgesuch (§ 233 ZPO) auszulegen ist. Ein solcher
Antrag wäre nicht durch den angefochtenen Beschluß des Landgerichts über
die sofortige Beschwerde beschieden, zumal dieses den Beteiligten zu 2 nicht
zuvor auf die Zulässigkeitsbedenken hingewiesen hat.
Über den Antrag wird der zuständige Insolvenzrichter beim Amtsgericht
Münster zu befinden haben. Hält der eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG
für zulässig, so weist der Senat vorsorglich auf folgende Rechtslage hin:
1. Die Entscheidung der Rechtspflegerin beruht auf einer fehlerhaften
Anwendung des § 9 Satz 2 InsVV. Dem durch diese Vorschrift gebundenen
Ermessen des Gerichts entspricht es regelmäßig, jedenfalls nach halbjähriger
Verwaltungsdauer mindestens die vom Insolvenzverwalter bis dahin erbrachten
Tätigkeiten zu vergüten (Eickmann, aaO § 9 Rn. 10; Haarmeyer/Wutzke/
Förster, aaO Rn. 12; Frankfurter Kommentar zur InsO/Lorenz, aaO § 9 Rn. 2;
vgl. Hess, aaO Rn. 5). Die zu erwartende Berechnungsgrundlage ist § 1 InsVV
zu entnehmen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 9 Rn. 9; Keller, aaO
Rn. 168). Die vom Insolvenzverwalter erbrachte Leistung ist mit einem ent-
sprechenden Bruchteil der gemäß §§ 2, 3 InsVV für das gesamte Insolvenz-
verfahren zu schätzenden Vergütungssätze zu veranschlagen. Der Vorschuß
soll die voraussichtliche Gesamtvergütung nicht übersteigen (Eickmann aaO
§ 9 Rn. 13; FK/Lorenz aaO § 9 Rn. 4; Hess, aaO Rn. 5; Keller aaO Rn. 169).
a) Auf dieser Grundlage hat der Beteiligte zu 2 in seinem Antrag vom
24. Oktober 2000 eine voraussichtliche Teilungsmasse von 31.113.000 DM
angegeben und daraus eine Gesamtvergütung von (netto) 1.867.300 DM er-
rechnet. Der von ihm geforderte Vorschuß betrug - unter Einbeziehung zuvor
erhaltener 175.000 DM - etwa 36 % davon. Aus seinen bis dahin erstatteten
Berichten ergab sich, daß der Beteiligte zu 2 unter Einsatz eigenen Personals
einen Textilbetrieb fortführte, der bei einem Jahresumsatz von 40 bis
50 Mio. DM bis zu 200 Mitarbeiter beschäftigte. Die freie Liquidität hatte er in
seinem Bericht vom 15. August 2000 auf mehr als 6,6 Mio. DM geschätzt.
b) Demgegenüber hat die Rechtspflegerin in einem Vermerk die Ge-
nehmigung zur Entnahme - von wenigstens 200.000 DM - mit der Überbrük-
kung einer vom Beteiligten zu 2 auch geltend gemachten Notlage begründet
(Bl. 1037 Bd. VIII GA); dieser hatte angeführt, er müsse seine privaten Aktien,
die der Altersvorsorge dienten, verkaufen, um das Insolvenzverfahren zu finan-
zieren (Bl. 1030 Bd. VIII GA). Die Verweigerung weiterer Vorschüsse wurde in
der Verfügung vom 7. Juni 2001 damit begründet, daß der Beteiligte zu 2 zuvor
die Festsetzung seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter zu bean-
tragen habe. Auf die vom Beteiligten zu 2 für seinen Antrag gegebene Begrün-
dung geht die Entscheidung nicht ein.
c) Diese Ausführungen verkennen die Bedeutung des Anspruchs des
Insolvenzverwalters auf die Gewährung eines Vergütungsvorschusses grund-
legend. Dieser ist von der bereits verdienten Vergütung des vorläufigen Insol-
venzverwalters unabhängig und soll die Arbeitsleistung für das eröffnete Ver-
fahren vergüten. Zudem soll der Vorschuß nach § 9 InsVV angemessen sein,
also nicht nur zur Überbrückung einer Notlage dienen.
Aus einem Aktenvermerk der Rechtspflegerin vom 6. Juli 2001 (Bl. 1051
Bd. VIII GA) ergibt sich, daß sie eine Regelvergütung des Insolvenzverwalters
für das Gesamtverfahren von 681.100 DM vorausschätzte. Ein Zusammenhang
dieser Berechnung mit den bis dahin insgesamt bewilligten Vorschüssen von
375.000 DM - statt, wie beantragt, von 675.000 DM - ist nicht zu erkennen, ob-
wohl das Insolvenzgericht die Berichte des Beteiligten zu 2 vorher durch ein
Sachverständigengutachten hatte überprüfen lassen. Substantiierte Bedenken
gegen die Liquidität der Insolvenzmasse wurden nicht erkennbar.
Zwar liegt es im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung, bei
der Vorausschätzung von Vergütungsmerkmalen einen vorsichtigen Maßstab
anzulegen. Jedoch muß sich der bewilligte Vorschuß jedenfalls in einem noch
nachvollziehbaren Verhältnis zur Berechnung der Vergütung halten.
2. Das Insolvenzgericht wird im Rahmen des § 11 Abs. 2 RpflG zusätz-
lich berücksichtigen dürfen, daß inzwischen - durch näher begründeten Be-
schluß vom 17. Juli 2002 - die Zustimmung zur Entnahme eines weiteren Vor-
(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)
(cid:28)(cid:15)./.
schusses von 500.000
(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:17)(cid:13)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)
(cid:16)(cid:6)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:11)(cid:14)(cid:2)(cid:25)(cid:11)(cid:13)
(cid:25)(cid:19)(cid:18)(cid:30)(cid:13) (cid:31)"!#(cid:14)%$’&)((cid:12)*+$’$’(cid:13)-,(cid:4)(cid:23)+$
(cid:13)(cid:15)010(cid:6)(cid:18)(cid:30)&)(2(cid:16)3(cid:25)(cid:19)(cid:18)(cid:30)(cid:13)
voraussichtliche Gesamtvergütung übersteigen dürfen (s.o. vor a), kann diese
Entnahme auch mit in eine neue Berechnung zum früheren Antrag einfließen.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Raebel Bergmann