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BGH Beschluss vom 01.10.2002 – IX ZR 317/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 1. Oktober 2002

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 27. Juli 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Streitwert

für die Revisionsinstanz: 200.000

DM)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:4)(cid:10)

(Feststellungsklage)

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Ein feststellungsfähiger Schaden der Klägerin ergibt sich dem Grunde

nach hier aus dem Verlust ihrer treuhänderischen Sicherung, zumal der Be-

klagte in den Tatsacheninstanzen die Behauptung der Klägerin über Zahlungs-

schwierigkeiten der Verkäuferin (S. 8 ihrer Anlage 9 zur Klageschrift sowie S. 6

unten ihrer Berufungsbegründung vom 26. Februar 1998) nicht bestritten hat.

Das Berufungsgericht hat die Zinsvereinbarung der Kaufvertragsteile vom

27. Februar 1995 in Verbindung mit den notariellen Kaufverträgen dahin aus-

gelegt, daß die vorleistende Klägerin vor der Auszahlung an die Verkäuferin

geschützt werden sollte (BU S. 12-16). Diese Auslegung ist revisionsrechtlich

nicht angreifbar und gilt im Hinblick auf die zusätzlichen Voraussetzungen der

lastenfreien Grundstücksübertragung sowie der vorbehaltenen Entscheidung

der Gemeinde (§ 124 BauGB) über den Abschluß eines Erschließungsvertra-

ges auch für die Zeit nach dem 15. März 1996.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel Bergmann