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BGH Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZB 11/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in der Kostensache
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-
schluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden
vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Ko-
stenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden
vom 16. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger
zu tragen.
Wert der Rechtsbeschwerde: 658,50
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kosten-
festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. Der Kläger kann vom Be-
klagten weder die Reisekosten seines im früheren Westteil der Stadt B.
ansässigen Prozeßbevollmächtigten noch dessen volle im Berufungs-
verfahren angefallenen Gebühren erstattet verlangen.
Die nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips in Rechtsprechung
und Literatur diskutierte Streitfrage, ob die Reisekosten eines auswärti-
gen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind (so etwa OLG
Frankfurt JurBüro 2000, 597; OLG Dresden JurBüro 2002, 255) oder ob
ihre Erstattung nicht oder allenfalls in Höhe ersparter Kosten für Infor-
mationsreisen oder für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommt (so etwa
OLG München AnwBl 2001, 310; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 533),
ist, was das Landgericht verkannt hat, nicht entscheidungserheblich. Der
in B. ansässige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist vor dem Landge-
richt D. erst durch den Wegfall des Lokalisierungsprinzips am 1. Januar
2000 postulationsfähig geworden, konnte die Berufung 1998 also noch
nicht wirksam
einlegen. Die
vom Kläger
begehrten
strei-
tigen Mehrkosten resultieren allein daraus, daß er nach Wegfall des Lo-
kalisierungsprinzips den Anwalt gewechselt hat. Für eine Notwendigkeit
(§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO) des Wechsels ist nichts vorgetragen oder er-
sichtlich.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Mayen