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BGH Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZB 11/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Oktober 2002

in der Kostensache

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann

und die Richterin Mayen

am 1. Oktober 2002

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-

schluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dresden

vom 26. März 2002 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Ko-

stenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden

vom 16. August 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger

zu tragen.

Wert der Rechtsbeschwerde: 658,50

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde

ist zulässig und begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des Kosten-

festsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. Der Kläger kann vom Be-

klagten weder die Reisekosten seines im früheren Westteil der Stadt B.

ansässigen Prozeßbevollmächtigten noch dessen volle im Berufungs-

verfahren angefallenen Gebühren erstattet verlangen.

Die nach Wegfall des Lokalisierungsprinzips in Rechtsprechung

und Literatur diskutierte Streitfrage, ob die Reisekosten eines auswärti-

gen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind (so etwa OLG

Frankfurt JurBüro 2000, 597; OLG Dresden JurBüro 2002, 255) oder ob

ihre Erstattung nicht oder allenfalls in Höhe ersparter Kosten für Infor-

mationsreisen oder für einen Verkehrsanwalt in Betracht kommt (so etwa

OLG München AnwBl 2001, 310; OLG Brandenburg JurBüro 2001, 533),

ist, was das Landgericht verkannt hat, nicht entscheidungserheblich. Der

in B. ansässige Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist vor dem Landge-

richt D. erst durch den Wegfall des Lokalisierungsprinzips am 1. Januar

2000 postulationsfähig geworden, konnte die Berufung 1998 also noch

nicht wirksam

einlegen. Die

vom Kläger

begehrten

strei-

tigen Mehrkosten resultieren allein daraus, daß er nach Wegfall des Lo-

kalisierungsprinzips den Anwalt gewechselt hat. Für eine Notwendigkeit

(§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO) des Wechsels ist nichts vorgetragen oder er-

sichtlich.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Mayen