BGH Beschluß vom 01.10.2002 – XI ZR 67/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird der Wert seiner Beschwer
durch das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 15. Januar 2002 auf mehr als 60.000 DM
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:3)(cid:13)(cid:7)(cid:15)(cid:14)(cid:12)(cid:7)(cid:17)(cid:16)
(= 30.677,51
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen angeblicher Verletzung
von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer zu finanzierenden
Beteiligung an einem Immobilienfonds auf Zahlung von Schadensersatz
sowie Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung in
Anspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß keine weiteren
Zahlungen aufgrund des Darlehensvertrages geschuldet werden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Freigabe der
Kapitallebensversicherung sowie zur Zahlung von Schadensersatz in
Höhe von 6.518,45 DM zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage im übri-
gen abgewiesen. Während die Berufung des Klägers keinen Erfolg hatte,
wurde das Urteil des Landgerichts auf die Anschlußberufung der Be-
klagten dahingehend abgeändert, daß die Kapitallebensversicherung nur
Zug um Zug freizugeben ist gegen Abschluß eines Darlehensvertrages
über 46.200 DM zu marktüblichen Bedingungen.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Kläger
ohne Begründung mit 59.881,55 DM festgesetzt.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
beantragt, den Wert seiner Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigen-
den Betrag festzusetzen.
II.
Der Antrag des Klägers auf höhere Festsetzung seiner Beschwer
ist nach § 546 Abs. 2 ZPO a.F. zulässig und begründet.
Der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils belastet den
Kläger materiell, worauf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzu-
stellen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR
96/87, NJW-RR 1988, 444), mit mehr als 60.000 DM.
Zunächst ist der Kläger in Höhe von 13.682,35 DM beschwert, weil
er in der Berufungsinstanz weiteren Schadensersatz wegen angeblicher
Aufklärungspflichtverletzung verlangt hatte und das Rechtsmittel in voller
Höhe zurückgewiesen worden ist. Ferner hat das Berufungsgericht den
erfolglos auf Feststellung des Nichtbestehens weiterer Zahlungsver-
pflichtungen gerichteten Antrag zu 2) offenbar in Anlehnung an den Dar-
lehensgrundbetrag mit 46.200 DM bewertet.
Dagegen hat das Berufungsgericht den ursprünglichen Klagean-
trag zu 2) - Freigabe der zur Sicherheit abgetretenen Kapitallebensversi-
cherung - bei der Bemessung der Beschwer des Klägers nicht berück-
sichtigt, obwohl es auf die Anschlußberufung der Beklagten erkannt hat,
daß die Lebensversicherung von der Beklagten nur Zug um Zug gegen
Abschluß eines Darlehensvertrages über 46.200 DM zu marktüblichen
Bedingungen herauszugeben ist. Aufgrund dieser Abänderung des land-
gerichtlichen Urteils ist die Beschwer des Klägers unter Berücksichtigung
seines Interesses an der Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung fest-
zusetzen.
Betrifft der Streit der Prozeßparteien - wie hier - nur die Gegenlei-
stung, die den Klageanspruch nicht übersteigt, so ist deren wirtschaftli-
cher Wert maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1998
- XII ZB 105/97, NJW 1999, 723). Es kann im konkreten Einzelfall der
volle Wert der Klageforderung sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1995
- VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340). Auch hier unterliegt es keinem
Zweifel, daß der Wert des Gegenrechts dem vom Kläger im ersten
Rechtszug mit 15.000 DM angegebenen Wert des Anspruchs auf Freiga-
be der Sicherheit entspricht. Die vom Berufungsgericht auf 59.881,55 DM
festgesetzte Beschwer erhöht sich daher um 15.000 DM.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Mayen