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BGH Beschluss vom 02.10.2002 – 2 StR 272/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 gemäß
§ 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin C. auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für
die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,
der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-
ne Rechtsprechung inosweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2
Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist da-
nach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349
Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a
Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
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