Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 02.10.2002 – 2 StR 350/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 350/02

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 13. Juni 2002 wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung des

angefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrem Verteidiger Rechtsmittelver-

zicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen und

von ihr genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar

(BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie

sonst ersichtlich. Der Angeklagten wurde zwar laut Protokoll keine Rechtsmit-

telbelehrung erteilt. Ein Rechtsmittelverzicht ist aber auch dann wirksam, wenn

eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte (BGH NStZ 1984, 329; BGH,

Beschluß vom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Die Revision war daher als un-

zulässig zu verwerfen.

Bode Detter Athing

Rothfuß Elf