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BGH Beschluß vom 02.10.2002 – 2 StR 350/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 13. Juni 2002 wird als unzulässig verwor-
fen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil die Angeklagte nach Verkündung des
angefochtenen Urteils und Rücksprache mit ihrem Verteidiger Rechtsmittelver-
zicht erklärte (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung wurde vorgelesen und
von ihr genehmigt. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar
(BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1).
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-
zichts hätten führen können, werden weder geltend gemacht, noch sind sie
sonst ersichtlich. Der Angeklagten wurde zwar laut Protokoll keine Rechtsmit-
telbelehrung erteilt. Ein Rechtsmittelverzicht ist aber auch dann wirksam, wenn
eine Rechtsmittelbelehrung nicht erfolgte (BGH NStZ 1984, 329; BGH,
Beschluß vom 23. Juni 1999 - 2 StR 237/99). Die Revision war daher als un-
zulässig zu verwerfen.
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